TEIL I
Auseinandersetzung mit dem herrschenden Verständnis von „ein Europa“
Vorworte
Diese Fragen zu „Europa“, zu „ein Europa“ werden mannigfach unterschiedlich, widersprüchlich, mit gegensätzlichem Verstehen beantwortet, was „Europa“ charakterisiere, was „ein Europa“ sein müsse. Und doch werden, trotz mannigfacher Beantwortung, weiterhin diese Fragen gestellt.
Selbst mit den auf europäischen Verträgen gestützten Wirtschafts- und Sozialpolitiken einiger Staaten von Europa ist es auch nicht zu einem europäischen Verständnis gekommen, was „ein Europa“ ist und sein soll, welche Problematik des Verstehens dafür bestünde. Und das, obwohl mit dem nach europäischen Regeln erstellten und beschriebenen Europäischen System Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (ESVG 2010) allen, die sich für die künftige Gestaltung Europas einsetzen — Institutionen, Unternehmen und Bürger —, die Möglichkeit gegeben sei, ihr Verständnis von einem Europa auf eine umfassende Kenntnis der jeweiligen Problematik zu stützen.
Als Ergebnis unserer Analyse des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010[1]) konnten wir festhalten, dass mit diesem System, mit seiner Anwendung, keine Krisen verhindernde politische Strategien konzipiert und realisiert wurden. Und feststellbar ist und festgestellt wurde auch, dass damit keine Strategie für ein berechenbares Verstehen von einem Europa, zu dessen künftigen Gestalten und Gebilde, konzipiert werden kann. ESVG 2010 kann als ein System von Gesamtrechnungen verstanden werden, mit dem eine statistische Beschreibung und Berechnung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der Union ermöglicht werde. Aber eben nicht die Beschreibung und Berechnung eines Systems Europas.
Die Ergebnisse unserer Analyse dieses Systems von Gesamtrechnungen und des daraus Geschlussfolgerten – ESVG 2010 ist ein System berechenbaren Missverstehens von Europa – rief natürlich auch bei uns die Frage nach dem richtigen Verstehen von einem Europa hervor. Insbesondere die nach einer Darstellung eines Systems berechenbaren Verstehens Europas, mit dem „ein Europa“ zu verstehen und zu bezeichnen wäre.
Die Ergebnisse unserer Auseinandersetzung mit dem ESVG 2010 ermöglicht und bedingt, das Verstehen von einem Europa nicht auf das von einem System von Volkswirtschaften und deren Gesamtrechnungen zu beschränken. Für ein Verstehen von einem Europa, für ein Verstehen von Analyse und Politik zu dessen künftigen Gebilde, ist dessen „Reproduktion“ zu erfassen und berechenbar darzustellen.
Zur Anregung und zur Vermeidung, dass die Verwendung der Worte Reproduktion und Europa hier auch einem beliebigen Verstehen überlassen bleibt, wollen wir zunächst erläutern, mit welchem Verstehen wir diese Worte verwenden.
1. Die Worte Reproduktion und Europa
1.1 Reproduktion
Das Wort Reproduktion ist Teil des Titels unserer Schrift; es ist von uns nicht definiert. Wir verwenden dieses Wort auch nicht als Begriff, sondern in der Bedeutung eines Prozesses der Aufrechterhaltung des Zusammenhangs von Leben/ Zusammenleben mit dessen Mittel und Bedingungen und also der Aufrechterhaltung dieser dafür: also der Aufrechterhaltung dieses Zusammenhangs.
Diese Bedeutung kommt zwar auch in der beschriebenen Definition zum Wort Nachhaltigkeit zum Ausdruck. Aber dieses Wort verwenden wir nicht, weil mit ihm die Aufrechterhaltung des genannten Zusammenhangs auf ein Verstehen von subjektiv Handelnden reduziert wird, dass die Tätigkeit des Nachhaltens gleich der des Aufrechterhaltens sei.
Wir verwenden also das Wort Reproduktion mit dem Verstehen dieser Bedeutung eines Prozesses der Aufrechterhaltung objektiv bedingter und sich bedingender Zusammenhänge, deren Reproduktion wir für Europa erkennen und verstehen wollen. Es sind sowohl korrelative als auch kausale feststellbare Zusammenhänge von Politischer Ökonomie und Umwelt, die mit der „kapitalistische Reproduktionsweise“ mit der Folge ihrer zerstörerischen Auflösungen reproduziert (aufrechterhalten) worden sind und werden. Es ist die Art und Weise des Reproduzierens, bei der dessen Abhängigkeit von den natürlichen Reproduktionen der Mittel und Bedingungen Europas nicht beachtet/ nicht verstanden wird, also dass diese Mittel und Bedingungen und deren Reproduktion dadurch zerstört werden.
Das Charakteristische dieser feststellbaren Zusammenhänge kann als „Politische Ökonomie des Kapitalismus“ [2] bezeichnet werden.
Folge (resultierende Wirkung) des Nichtverstehens und der Nichtbeachtung dieses objektiv bedingten Zusammenhangs von Politik und „kapitalistischer Produktionsweise“ waren und sind stets Krisen, Auflösungen, Vernichtungen der jeweils sich historisch entwickelten Gebilde dieser Zusammenhänge, also jeweils die der Art und Weise der Reproduktion des Lebens, des Zusammenlebens und dessen Mittel und Bedingungen und ihrer Verhältnisse. Unsere Verwendung des Wortes Reproduktion in der Bedeutung eines Prozesses der Aufrechterhaltung des Zusammenhangs von Leben/ Zusammenleben mit dessen Mittel und Bedingungen liegt unser Verständnis von der Reproduktion jedes Lebens zugrunde. Wir wollen dafür auch das Verständnis von der Reproduktion als ein System und der eines Systems verwenden. Eines Systems mit den Elementen Mensch und Natur und deren eine Struktur bildenden Beziehungen und Verhältnisse. Ein System, das durch des Menschen Verhalten zur Natur ein gesondert feststellbares System des Systems Natur ist.
In dieser unsere Schrift setzen wir uns zuerst vor allem mit dem herrschenden Verständnis von der „Aufrechterhaltung eines Zustandes“ des Zusammenlebens in und für Europa auseinander, also mit dem von „Politischer Ökonomie“ in Europa.
Mit welcher Bedeutung das Wort Reproduktion die Leser verstehen, bleibt ihnen zunächst überlassen. Wer aber wissen will, was als Charakteristisches des heutigen Lebens, Zusammenlebens der Menschen, ihrer Gesellschaften feststellbar ist, dass dieses Charakteristische als „gesellschaftlicher Reproduktionsprozess auf kapitalistischer Grundlage“[3] verstanden und bezeichnen werden kann, der lese das „Das Kapital“ und setze sich damit auseinander.
Wir wollen nun erklären, mit welchem Verstehen wir das Wort Europa verwenden.
1.2 Europa
Mit „Europäische Union“ wird zum Beispiel ein Verstehen vermittelt, damit werde die Union Europas bezeichnet. Vermittelt wird ein Verstehen von einem bestehenden Gebilde, nämlich das von einem Europa und damit das Gebilde aller Staaten Europas. Doch weder gehören zu dieser Union alle Staaten Europas noch ist diese Union ein Gebilde, das als Europa bezeichnet werden könnte. Aber vermittelt wird ein Verstehen, die anderen Staaten (regierte Länder) von Europa seien nicht Teil Europas, sie dürften also nicht als zu Europa zugehörig verstanden und bezeichnet werden. Mit „Europäische Union“ kommt ein Alleivertretungsanspruch zum Verstehen von Europa zum Ausdruck.
Um also mit unserer Verwendung des Wortes Europa hier nicht beliebig verstanden zu werden, beliebig verstanden werden zu können, wollen wir das Wort Europa als Bezeichnung für eine Jahrtausende Jahre bekannte sichtbare Fläche der Erde verwenden, die in der Geologie als „Kontinent“ (oder „Subkontinent“) bezeichnet wird. Dieses Verstehen der Geologie-Wissenschaft von einem „Kontinent“ mit der aus der griechischen Mythologie entlehnten Bezeichnung „Europa“ müssen wir auch deshalb mit dem Wort Europa verbinden, weil in Bezug auf die Abhängigkeit von diesem Kontinent Europas Reproduktion wissenschaftlich begründet werden kann.
In dieser Bedeutung und Schreibweise verwenden wir im Weiteren das Wort Europa.
2. Suche nach „ein Europa“ nach dem II. Weltkrieg
Zum Verstehen des objektiv bedingten Zusammenhangs von Ökonomie und Politik gehört das seiner Entwicklung, seiner historischen und seiner notwendigen zukünftigen. Das unterschiedliche herrschende Verständnis der „Siegermächte“ von Politik einerseits und Wirtschaft andererseits, von deren Zusammenhang in Europa, widersprach gleichermaßen dem Verstehen von Ökonomie und Politik, von deren objektiv bedingten Zusammenhang.
Das Nichtverstehen und damit die Nichtbeachtung dieses Zusammenhangs hat eine selbstzerstörerische Entwicklung der Menschheit, ihr „fin de siecle“[4], zur Folge. Die zerstörerischen Auswirkungen, und nicht nur die für die Menschheit, des I. und II. Weltkrieges im 20. Jahrhundert, erfordern ein Verstehen dieses Zusammenhangs. Wie dieses Verstehen sich infolge des II. Weltkrieges in Europa entwickelt hat, war mit der Beantwortung der Frage nach „ein Europa“ verbunden und ist eng mit ihr zu verbinden.
Erkenntnisse des ersten und vor allem des II. Weltkrieges zu deren Ursachen und zu deren Folgen für das Leben und Zusammenleben in Europa, bedingten ein herrschendes Verständnis von der Notwendigkeit eines Europas miteinander verbundener europäischer Völker. Mit diesem Verständnis kommt die Schlussfolgerung von der Ursache von Kriegen in Europa zum Ausdruck: es fehlte bislang an einem solchen Europa. Es fehlte bislang an miteinander verbundener Völker auf dem Kontinent Europa.
Doch seit mehr als zweitausend Jahren ist immer wieder auf dem Kontinent Europa ein „Reich“, ein Macht-Bereich über viele europäische Völkern, gebildet worden. Und immer wieder zerfiel ein solches „Reich“ in miteinander konkurrierender Mächtiger über europäische Völker. Ursache dafür war also nicht ein fehlendes Verständnis von einer Notwendigkeit eines Europas, von „ein Europa“.
Das Bretton-Woods-Abkommen 1944, von 44 Teilnehmerstaaten unterzeichnet, sollte der Neuordnung der Weltwirtschaft dienen und die Grundlage für eine neue Weltwährungsordnung mit festen Wechselkursen bilden. Die Teilnehmerstaaten kamen mit diesem Abkommen dem Verstehen der ökonomischen Ursache von Kriegen schon näher, ohne die Ursache der Widersprüchlichkeit der Handlungsmaxime für die Umsetzung dieses Abkommens (Triffin-Dilemma) zu verstehen oder die unterschiedliche ökonomische Macht der dieses Abkommen beschließenden Staaten zu berücksichtigen, schlussfolgernd berücksichtigen zu wollen. Zur Widersprüchlichkeit der Handlungsmaxime später mehr.
Es war und ist heute noch ein Nichtverstehen der Kriege verursachenden Probleme des Zusammenlebens, also ein Verstehen dessen wirtschaftliche Aufrechterhaltung als Problem. Es war und ist deshalb ein Nichtverstehen von Reproduktion.
2.1 Folgen des unterschiedlichen Verstehens der „Siegermächte“ von „ein Europa“
Mit der Beendigung des II. Weltkrieges bestimmte Ökonomische/militärische Macht (welche in Europa die bedingungslose Kapitulation Deutschlands erzwungen hatte) auch das Verstehen von einer Ordnung in Europa. Mit dieser ihrer Macht bestimmten drei der „Siegermächte“ des II. Weltkrieges („Berlin Conference oft the Three Heads of Government of the U.S.S.R., U.S.A., and U.K.“) im Potsdamer Abkommen von 1945 das Verstehen von einer solchen Ordnung, nämlich vor allem welche Länder mit welchen Grenzen des Kontinents Europa zu ihrem jeweiligen Machtbereich gehören. Es war ein jeweils von ihren konkurrierenden Interessen geleitetes und damit unterschiedliches Verstehen von dieser Ordnung und von der in den Ländern ihres Machtbereiches.
Doch bereits 1948 wurde auf Anregung der USA von 18 europäischen Ländern (Staaten) mit den USA und Kanada eine Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit OEEC (kontinentale Planungskommission) zum wirtschaftlichen Wiederaufbau und zur Zusammenarbeit geschaffen. Die von den „Siegermächten“ USA und UK eingesetzten Vertretern dieser Länder hatten sich zu einer liberalen, marktwirtschaftlichen und effizienten Wirtschaftsordnung zu bekennen; sie sollten so zu einer Ausweitung des Welthandels auf multilateraler Basis beitragen. An diesem Bekenntnis gebunden war die Verwendung der Gelder des „Marshallplanes“.
Auf dieser Grundlage wurde – auf Betreiben des American Committee for a United Europe zur Förderung eines freien und vereinigten Europas als verpflichtende Anregung – im Mai 1949 von zehn nord- und westeuropäischen Länder (Staaten) einen „Zehnmächtepakt“, mit der Bezeichnung Europarat gebildet, der es als seine Aufgabe verstand, einen Entwurf für eine Verfassung (Constitution) der Vereinigten Staaten von Europa mit einer liberalen, marktwirtschaftlichen und effizienten Wirtschaftsordnung zu erarbeiten.
Aber dieses Verstehen des Europarates von einem Europa mit dieser Wirtschaftsordnung war nicht gleich das Verstehen aller Länder (Staaten) auf dem Kontinent Europa von „ein Europa“, auch wenn von diesen bereits 1948 auf einem „Europakongress“ mit einem scheinbar gleichen gemeinsamen Verstehen die Schaffung des Europarates und eine europäische Menschenrechtskonvention geforderten hatten.[5] Doch ihr Verstehen konnte auch dazu nicht gleich sein, was für „ein Europa“ die Vereinigten Staaten von Europa sein sollte, wodurch und wie europäische Völker zusammengeschlossen werden und zu einem Europa verbunden sein könnten.
2.2 Europa als „West“ – „Ost“ Machtbereiche
ihren konkurrierenden Interessen folgende ungleiche, widersprüchliche Verstehen hatte eine Aufteilung Europas in „West“ und „Ost“, in Machtbereiche (Blöcke) der „Siegermächte“, zur Folge, so dass für diese in dem jeweiligen Machtbereich eingeordneten Länder sich auch dem herrschenden Verständnis der „Siegermacht“ unterordnen mussten, sich zu diesem bekennen mussten.
Und doch wurden alle weiteren ab Mai 1949 durchgeführten Konferenzen, gegründeten Organisationen/ Foren und geschlossene Verträge von und für Staaten Europas mit dem Attribut europäisch versehen. Aber sie brachten mit und in diesen ein öffentliches Anerkenntnis der von den „Siegermächten“ bestimmten Staaten für Länder Europas mit ab 1945 geänderten Grenzen. Trennlinien zwischen ihnen waren und blieben weiterhin dabei nicht nur deren Landesgrenzen. Die Verfassungen der Staaten Europas dieser Blöcke waren mit gegensätzlichen herrschenden Verständnissen von Politischer und Wirtschaft beibehalten oder neu konstituiert worden.
Die infolge der Zerstörungen durch den II. Weltkrieg zu beantwortende Frage, wie mit den Zwängen der Notwendigkeit den vorhandenen Möglichkeiten entsprochen werden kann, Mittel und Bedingungen des Lebens/ Zusammenlebens zu produzieren und zu sichern, war also zunächst nicht mit widersprüchlichen Verständnissen von Politik und Wirtschaft und Verfassung gestellt worden. Sie wurde mit gleicher Erkenntnis in „West“ und „Ost“ gestellt und dass sie mit dem Wiederaufbau des zerstörten Europas, dessen Länder in „West“ und „Ost“, beantwortet werden muss. Für den Wiederaufbau stellte die USA 1948 bis 1952, als Wirtschaftsförderungsprogramm („Marshallplan“) bezeichnet, Hilfen (Kredite, Rohstoffe, Lebensmittel, Industriegüter) im Wert von mehreren Milliarden US-Dollar für Länder „West“ zweckgebunden mit der Bedingung zur Verfügung, Handelshemmnisse abzubauen, Währungen zu stabilisieren, zwischenstaatlich zu kooperieren. Die Sowjetunion gründete zum Wiederaufbau mit 6 Ländern „Ost“ 1948 den Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit der Aufgabe, ihre Wirtschaften zu spezialisieren und dafür miteinander kooperieren, um Energie, Rohstoffe, Lebensmittel und Industriegüter für alle diese Länder zu produzieren und zu liefern.
Doch mit den Bedingungen für Hilfe und mit deren vorgegebenen Zweckbindungen kam kein gleiches, sondern gegensätzliches europäisches Verstehen von Politik und Wirtschaft in und für Europa zum Ausdruck. Die nach Auslaufen der Hilfen in „West“ und „Ost“ von Staaten gegründeten Verbünde von Produktions- und Sicherungspotenzialen ihrer Wirtschaften entsprach einem gleichen Verständnis in „West“ und „Ost“ von Politischer Ökonomie. Beispiele dafür die jeweils von 6 Staaten „West“ und „Ost“ gebildeten Verbünde: zum einen die „Montanunion“ für bestimmte Potenziale der Kohle und Stahlproduktion und Europäische Atomgemeinschaft (EAG) für Nuklearenergie sowie zum anderen die Gründung des RGW. „Montanunion“ und AEG wurden im Weiteren dann als Teile einer 1952/ 1957 mit diesen gegründeten Europäische Gemeinschaft (EG) verstanden, welche auch mit einer „Hohen Behörde“ ausgestattet worden war. Diese Verbünde wurden aufgrund ihres Charakters später als Wirtschaftsgemeinschaften bezeichnet.
Die jeweilige Bildung dieser Wirtschaftsgemeinschaften wurde zwar gleichermaßen in „West“ und „Ost“ als eine für die Entwicklung zu einer europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erklärt. Aber eben nicht mit einem gleichen herrschenden Verständnis von einer Wirtschaft Europas, von einer europäischen Politischen Ökonomie und gleich gar nicht für eine Entwicklung zu „ein Europa“.
Das gegensätzliche Verständnis und die damit verbundenen Tätigkeiten in „West“ und „Ost“ von und in Wirtschaft, von einem Zusammenhang von Politik und Wirtschaft bewirkten Konfrontationen zwischen den Blöcken und vertiefte mit diesen diese Aufteilung (Spaltung) Europas, gefährdete dadurch immer mehr die Sicherheit des Zusammenlebens der europäischen Völker und verringerte stetig Möglichkeiten ihrer notwendigen Zusammenarbeit.
Die Erfahrungen von den Folgen und die Erkenntnisse von den Ursachen des II. Weltkrieges einerseits und dass andererseits, trotz des 1946 gebildeten UNO- Sicherheitsrates, bis 1990 global mehr als 50 Kriege nicht verhindert wurden und mit den weiteren militärischen Aufrüstungen in „Ost“ und „West“ immer mehr die Gefahr einer kriegerischen Auseinandersetzung nun auch in Europa drohte, veranlassten Staaten Europas zu Sicherheitskonferenzen. 32 europäischen Staaten, die USA, Kanada und die Sowjetunion nahmen an der „Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE 1975) teil. Die Unterzeichner für 53 Staaten Europas und für die USA und Kanada einer 1990 als „Charta von Paris für ein neues Europa“ bezeichneten KSZE-Schlussakte brachten mit dieser ihr scheinbar gleiches Verstehen zur Sicherheit und Zusammenarbeit ihrer Völker zum Ausdruck: Nun ist die Zeit gekommen, in der sich die jahrzehntelang gehegten Hoffnungen und Erwartungen unserer Völker erfüllen: unerschütterliches Bekenntnis zu einer auf Menschenrechten und Grundfreiheiten beruhenden Demokratie, Wohlstand durch wirtschaftliche Freiheit und soziale Gerechtigkeit und gleiche Sicherheit für alle unsere Länder (Präambel).[6] Sie wollten gleichermaßen verstanden haben, dass diese Charta sie zu einem geregelten Miteinander verhülfe und somit drohende Gefahren für ein friedliche europäisches Zusammenleben gebannt würden, wenn sie ihre Beziehungen nach zehn Leitprinzipien der Charta von Paris gestalteten.
2.3 „Ein Europa“ für die Sicherheit und Zusammenarbeit seiner Völker?
Die Charta von Paris verstanden ihre Unterzeichner als Beantwortungen zu Fragen der Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa: die Charta von Paris – nach der Wiedervereinigung Deutschlands – als Aufgabe und Grundlage für die Schaffung einer neuen friedlichen Ordnung in Europa. Mit diesem Verständnis traten ab 1991 weitere 18 Staaten Europas mit der Unterzeichnung der Charta von Paris der KSZE bei. Darunter fünf als Rechtsnachfolger der bereits 1990 die Charta von Paris unterzeichneten Staaten Jugoslawien und Tschechoslowakei.
Die Wiedervereinigung Deutschlands infolge ökonomisch bedingter Herauslösung der DDR aus dem „Ostblock“ und ihres Eintritts in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) 1990 (wir kommen später dazu noch einmal zurück) war zwar eine Voraussetzung für die Beendigung der bis dato bestehenden Blockbildung „Ost“ – „West“ mit Staaten in Europa, aber nicht die Fortsetzung bestehender und die Bildung von neuen Machtbereichen in Europa.
Mit der Charta von Paris dokumentierten ihrer Unterzeichner ihr Bekenntnis zu gleicher Sicherheit für alle unsere Länder. Ihr gleiches Verständnis von Sicherheit für alle aber damit nicht.Mit diesem Verständnis wurdezwar das Verteidigungsbündnis „Warschauer Pakt“ 1991 aufgelöst. Doch wurde – trotz dieses Bekenntnisses – das Verteidigungsbündnis „Nordatlantikpakt-Organisation“ nicht nur nicht aufgelöst, sondern ab 1997 um 13 Osteuropäische Länder vergrößert; dieser militärische Machtbereich damit nach Europas Osten ausgedehnt und nicht vergrößert für die Sicherheit in und für Europa, nicht für eine europäische Sicherheitsarchitektur.
Doch damit wird nur scheinbar dem KSZE-Grundsatz – Sicherheit miteinander und nicht voreinander – widersprochen. Denn die Unterzeichner der Charta von Paris für ein neues Europa verstanden mit dieser die USA – obwohl diese kein Staat Europas – nicht nur als KSZE-Teilnehmerstaat, sondern – nach Auflösung des „Warschauer Pakts“ – auch weiterhin als Garant für keinen Krieg in und von Europa. Sie verstanden somit die USA auch als Überwacher (U.S. Helsinki Commission) der Einhaltung der Charta von Paris und nicht dafür eine Organisation von Staaten Europas für die Sicherheit Europas.
Das Verständnis der Unterzeichner, mit der Charta von Paris eine friedliche Ordnung in Europa zur Sicherheit für alle schaffen zu können, war und ist mit dem von einer diese Sicherheit gewährleistenden militärischen Macht verbunden. Es ist diese Macht von 12 europäischen Ländern „West“ mit den USA und Kanada, welche sich zu einem Verteidigungsbündnis („NATO“ 1990) zusammengeschlossen haben. Die Vertreter dieser Staaten sind auch Unterzeichner der Charta von Paris. Doch diese Macht war und ist bis heute keine Europas und keine für „ein Europa“.
Mit der Charta von Paris dokumentierten ihrer Unterzeichner auch ihr Bekenntnis zur Zusammenarbeit ihrer Länder. Ihr gleiches Verständnis dazu aber damit nicht. Sie verstanden scheinbar die Aussagen in der Charta von Paris dazu als zum Charakteristischen von Politik und Wirtschaft und von deren Zusammenhang, sowie dass diese Maßgaben der Zusammenarbeit ihrer Länder seien. Das in diesen Aussagen zum Ausdruck gebrachte Verständnis „West“ von Politik und Wirtschaft wurde mit ihrem Bekenntnis dazu scheinbar zu einem europäischen, gleichen gemeinsamen und herrschenden Verständnis. Mit diesem scheinbar gleichen Verständnis verpflichteten sich die Unterzeichner der Charta von Paris selbst zur Anerkennung und Durchsetzung („Verrechtlichung“) dieses Verständnisses „West“ von Politik und Wirtschaft als herrschendes Verständnis.
Und so wurden zwar mit diesem Verständnis bis 1992 die bisherigen europäischen Wirtschaftsgemeinschaften (EG und RGW) aufgelöst, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft aller Länder Europas gebildet. Sechs europäische Staaten „West“ setzten mit sechs weiteren Staaten „West“ mit diesem Verständnis die EG mit neuer Bezeichnung nun mittels Vertrag fort.
Mit der Unterzeichnung der Charta von Paris kommt also nur scheinbar ein gleiches gemeinsames Verständnis ihrer Unterzeichner zum Ausdruck, dass mit dieser „Charta von Paris für ein neues Europa“ ein System kollektiver Sicherheit und Zusammenarbeit aller Länder Europas angelegt sei, mit dem eine friedliche Ordnung in Europa dafür geschafft werde.
Denn auch mit diesem Verständnis beantwortet die Charta von Paris nicht die Frage nach Einheit der europäischen Völker, welches Gebilde ihr miteinander Verbundenes sein soll und auch nicht die Frage nach dem Weg zu dieser Einheit, zu „ein Europa“.
Wir wollen uns deshalb hier nicht weiter mit der Erklärung auseinandersetzen, dass mit der der Charta von Paris in „Europa ein neues Zeitalter der Demokratie, des Friedens und der Einheit“ (Präambel) angebrochen ist und verwirklicht werden kann. Und auch nicht mit der Erklärung, dass Krisen und Kriege (auch) in Europa neuen Zeitalters (und trotz Charta von Paris) deshalb nicht verhindert werden konnten, weil sie Folge bisher nicht beherrschbarer, sich auf alles und alle auswirkenden Änderungen seien.
Weil aber andererseits Krisen als menschengemacht, als ungelöstes Problem der Menschheitsentwicklung erklärt werden, kommen wir nicht umhin, uns damit auseinander zu setzen. Es ist vor allem eine Auseinandersetzung mit das dieser Erklärung zugrundeliegende, mit dem das Verstehen beherrschende Verständnis dazu, also hier zunächst mit dem von nicht beherrschbaren Änderungswirkungen für und in Europa.
Wird dieses Verständnis in unseren folgenden weiteren Ausführungen gemeint, so wird mit in kursiv geschriebenen Worten oder Sätzen darauf verwiesen, wenn diese nicht als Zitat kenntlich gemacht.
3. Krisen der Reproduktion Europas
Nun haben wir uns bisher nicht damit auseinandergesetzt, welche Bedeutung mit der Verwendung des Wortes Krise (deshalb bisher kursiv geschrieben) verstanden wird.
Es wäre auch müßig, sich mit den erklärenden Definitionen des Wortes Krise auseinanderzusetzen, dass mit diesem Wort eine einen gewissen (längeren) Zeitraum anhaltende massive Störung eines Systems zum Ausdruck komme. Allein schon müßig deshalb, sich dabei mit den Bedeutungen des Wortes Störung allgemein einerseits und der Worteverbindung massive Störung andererseits als Charakteristisches für Krise auseinandersetzen zu müssen, um damit verstehen zu können, warum und was ein System massiv stört.
Das Wort Krise wird in vielen Worteverbindungen, zum Beispiel Finanzkrise. Klimakrise etc., dann verwendet, wenn die jeweiligen so bezeichneten Systeme nicht mehr so ist wie bisher verstanden werden und das als Störung des bislang Verstandenen empfunden wird. Zu diesem Empfinden muss man sich nicht auseinandersetzen.
Mit empfundener Störung, als Krise bezeichnet, sollte man sich aber dann auseinandersetzen, wenn dieses Empfinden mit Fatalismus verbunden ist. Das dann insbesondere, wenn bei den Heranwachsenden, die Lebenszukunft noch vor sich habende Generationen, erlebte Störungen und zur Kenntnis genommene Berichte über Krisen kein Hoffen auf ihre Überwindung verbleibt.
Wir wollen in ein, zwei Beispielen auf die Ursachen der schwindenden Hoffnungen eingehen, um das Charakteristische der mannigfachen als Störungen (als Krisen) empfundenen Erscheinungen der Lebensreproduktion darzustellen.
3.1 Klimaschutz-Umweltschutz
Wir nehmen Bezug auf die veröffentlichten mannigfachen Beschreibungen derjenigen vielen, die für Artenvielfalt und den Schutz intakter Lebensräume, für gute Luft, sauberes Wasser, gesunde Böden und den schonenden Umgang mit unseren endlichen Ressourcen tätig sind. Sie begründen diese Tätigkeit mit ihrem Verständnis, dass Artenschwund, Wasser- und Luftverschmutzung, Zersiedlung der Landschaft, das Verschwinden von Hecken und die Trockenlegung von Feuchtgebieten unübersehbare zerstörerischer Auswirkungen auf das Leben/ Zusammenleben haben. Diese ihre Begründung weist auch auf einen verstandenen charakteristischen Zusammenhang von Umwelt und Leben/ Zusammenleben hin.
Seit jeher befassten sich Menschen mit dem Verstehen dieses Zusammenhangs. Von diesen seien hier beispielgebend genannt der griechische Philosophen Platon in seinem Werk „Politeia“ (Stadt und Umland), der britische Nationalökonom Thomas Malthus in seinem Essay on the Principle of Population (1798) und Alexander von Humboldt in seinem Kosmos (1859).
Und auch die Bestimmung von Schutzgebieten natürlicher Entwicklungen in vielen Ländern der Erde („Nationalparks“, „Naturreservate“) sind Resultat eines Verstehens dieses charakteristischen Zusammenhangs. Der Umweltschutz soll in der gemeinsamen Verantwortung aller Nationen liegen, ob zu diesem in der Charta von Paris vereinbarten Schutz dieser Zusammenhang verstanden wurde, sei dahingestellt.
Das Verstehen davon und die Tätigkeiten zum Schutz von Umwelt und Natur einerseits sowie Krisen andererseits widersprechen sich scheinbar. Doch scheinbar wird dieser Widerspruch immer wieder hergestellt, aufrechterhalten,– reproduziert. Es werden also scheinbar Krisen reproduziert.
Reproduziert wird aber nicht dieser Widerspruch, sondern reproduziert wird dessen Ursache, also das herrschende Missverstehen vom Zusammenhang von Leben/ Zusammenleben und Umwelt[9]. Zu diesem Missverstehen gehört, dass dieser Widerspruch ein ungelöstes Problem der Menschheitsentwicklung sei. Denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Krisen und der Tätigkeiten zum Schutz der Natur besteht nicht. Diese Tätigkeiten zum Schutz sind deshalb dann Folge des Missverstehens der Ursache von Krisen: es fehlten bislang nur solche Tätigkeiten des Schutzes. Mit solchen Tätigkeiten des Schützens, so viel diese auch zum Verstehen von Krise beitragen, wurden und werden aber Krisen weder überwunden noch verhindert.
Es ist der Widerspruch zur Erkenntnis vom Zusammenhang der resultierenden Wirkungen der Tätigkeiten der Menschen des Veränderns und der resultierenden Wirkungen der Änderungen[10] der Natur, der als resultierende Wechselwirkungen jetzt immer mehr Natur und Leben/ Zusammenleben charakterisiert, der diesen Zusammenhang des Veränderns und der Änderungen als zerstörerisch charakterisiert.
Ursache dafür ist also nicht, dass es an Tätigkeiten des Schutzes fehlte und fehlt, sondern es ist das Missverstehen der Ursache dieses Zusammenhangs des Veränderns und der Änderungen mit der Folge daraus resultierender zerstörerischer Wirkungen. Doch nur scheinbar fehlte und fehlt es an einem Verständnis von diesem Zusammenhang und an notwendigen Tätigkeiten gegen das die Natur zerstörende Missverstehen vom Verursachendem und zum Verursachenden dieser Krise.
3.2 Krisen als Folge ungelösten Problems der Menschheitsentwicklung?
Mit der Anerkennung der Notwendigkeit von Klimaschutz, Umweltschutz aufgrund Umweltzerstörungdurch die Menschen komme kein Missverstehen der Ursache dieser als Krise bezeichneten Zerstörungen. Krisen seien als Folge ungelösten Problems der Menschheitsentwicklung zu verstehen. Dieses Problem müsse durch eine Transformation zu einer sozial-ökologischen, gerechten, demokratischen Zukunft (Utopie) gelöst werden. Das wäre kein Missverstehen zur Ursache der Krise, sondern das richtige Verstehen zur Lösung dieses Problems.
Wir vestehen und verwenden zunächst im Weiteren das Wort Krise im Kontext, dass einerseits der Krisen Ursache das ungelöste Problem des Verstehens der Menschheitsentwicklung sei. Aber andererseits ein richtiges herrschendes Verständnis darüber bestünde, wie dieses Problem gelöst werden kann und müsse. Dieses Lösungsverstehen ist fragwürdig. Das Problem ist bisher nicht gelöst worden. Und zwar fragwürdig nicht nur deshalb, sondern weil alle historischen Versuche, dieses Problem zum Beispiel mit der Schaffung eines Europas zu lösen, gescheitert waren. Und das obwohl seit dem 15.Jahrhundert (auch) in Europa bereits Methoden erarbeitet, veröffentlicht und angewendet wurden und werden für die Erfassung und Berechnung von Daten des Lebens/ Zusammenlebens und der Umwelt, mit denen nicht nur dieses Problem verstanden, sondern damit auch wie es gelöst werden könnte. Trotzdem ist es ja nicht gelöst worden. Doch auch mit dem Anfang des 21. Jahrhunderts angewendeten System – „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010- ESVG 2010“ – hat sich an diesem Verständnis von einem ungelösten Problem der Menschheitsentwicklung nichts geändert.
Nichts geändert daran, obwohl das ESVG 2010 ein wesentliches Instrument sei für die Formulierung und Umsetzung der gesamten Bandbreite der politischen Maßnahmen der [Europäischen] Union . . ., ob es nun um Wirtschaft, Landwirtschaft, die Regionen, die Sozial-, die Unternehmens- oder die Umweltpolitik geht?[11] Das ESVG 2010 diene doch primär der Erfassung und Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs und es könnte im Zusammenhang damit die Festlegung und Überwachung der [europäischen] Wirtschafts- und Sozialpolitik begründet werden!
Mit der Anwendung des ESVG 2010 konnte Politik also dem Verstehen des ungelösten Problems der Menschheitsentwicklung auch nicht näherkommen. Auch nicht wenigstens dem Verstehen des Problems der europäischen Wirtschaft und ihrer Entwicklung, dem Verstehen deren Zusammenhang mit Leben, mit Zusammenleben in Europa. Nicht dem Verstehen näherkommen der Tätigkeiten des Veränderns im Zusammenhang mit den Änderungen der Natur, dem Verstehen der resultierenden Folgen deren Wechselwirkungen, die als Krise bezeichnet werden. Also auch nicht dem Verstehen Europas Reproduktion, dem Verstehen von „ein Europa“. Es ist die Krise des herrschenden Verständnisses.
4. „Ein Europa“ nach und mit zehn Leitprinzipien der Beziehungen seiner Völker?
Die Aufteilung Europas in Machtbereiche “Ost“ und „West“ nach 1945 entsprach nicht der Erkenntnis zweier Weltkriege, dass „Kleinstaaterei“ Kriege verursachen. Und zwar dann, wenn Wirtschaft-Konkurrenz Völkern ein nicht mehr aufrechtzuerhaltendes gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht ihrer Länder mit ihren jeweiligen Staaten zur Folge hat. Ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht der zu den Machtbereichen „Ost“ und „West“ gehörenden europäischen Ländern wurde nicht erreicht. Aus der „Kleinstaaterei“ Europas wurde eine Teilung Europas in Kleinstaaten-Vereinigungen dieser Machtbereiche.
Die infolgedessen zunehmenden Gefahren von Krisen, kriegerische Drohungen und politischen Auseinandersetzungen zu deren Ursachen und Verursacher drängte, mit Konferenzen zu einem herrschenden Verständnis von Sicherheit und Zusammenarbeit aller europäischer Völker.
Ein solches Verständnis ist manifestiert in der erwähnten Charta von Paris, in der die Staats- und Regierungschefs [Unterzeichner]der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) zehn Leitprinzipien der Beziehungen ihrer Staaten (Länder, Völker) bestimmten und erklärt haben, sowerde die Teilung Europas überwunden.
Mit der Charta von Paris erkannten deren Unterzeichner die Souveräne Gleichheit ihrer Staaten (Länder, Völker) als Leitprinzip ihrer Beziehungen an. Ebenso anerkannten sie als Leitprinzip Territorialen Integrität ihrer Staaten an. Sie brachten damit auch ihr Verständnis von einem Europa nach überwundener Teilung zum Ausdruck: Europa, nämlich als Gemenge gegenseitig anerkannter Kleinstaaten und Kleinstaaten-Vereinigungen mit ihren nach Leitprinzipien gestalteten Beziehungen.
Die von den 53-Unterzeichnerstaaten mit der Charta von Paris bestimmten Prinzipien sind als Maßgaben für ihrer Beziehungen miteinander und als Gewähr für eine friedliche Ordnung in Europa verstanden worden. Die Unterzeichner verstanden aber offensichtlich dafür nicht die resultierende Wirkung der Anerkennung dieser Prinzipien, dass diese deshalb nur mit widersprüchlichen oder mit beliebigem Verstehen angewendet, eingehalten werden können. Wir werden aber nicht annehmen, dass die Unterzeichner entgegen ihrem mit der Charta von Paris zum Ausdruck gebrachten gleichen gemeinsamen Verständnis diese Prinzipien bestimmten, obwohl sie diese gar nicht gleich verstanden hätten. Sie hatten und haben im Weiteren also angenommen, ihr jeweiliges Verständnis, was diese Prinzipien und ihre Anwendung, Einhaltung bedeuten, gleich das der anderen Unterzeichner ist.
Dass wir das annehmen können, ergibt sich beispielhaft aus der weiteren Entwicklung in Europa mit der Charta von Paris. Denn bereits ein Jahr nach dem Jahr (1990), in dem die Charta von Parisals Schlussdokument der KSZE-Sondergipfelkonferenz angenommen worden war, veränderten bzw. gründeten einige von den Teilnehmerstaaten für ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit eigene Vereinigungen „West“ bzw. „Ost“, die sie als EU bzw. als GUS bezeichneten. Beide riefen alle anderen europäischen Völker auf, sich ihrer Vereinigung anzuschließen. Und zwar auch mit dem Hinweis auf das Leitprinzip der Charta von Paris, auf das Recht der Selbstbestimmung der Völker in ihren territorialen Grenzen.
Von den 33 Teilnehmerstaaten Europas dieser KSZE-Sondergipfelkonferenz bestimmten 12 Staaten „West“ mit ihrem auf dominierender wirtschaftlicher-militärischer Macht beruhenden herrschenden Verständnis, wie die Leitprinzipien der Charta von Paris zu verstehen seien. Und damit auch, dass deshalb von Völkern Selbstbestimmungen und Selbstbestimmtes anzuerkennen und dessen Verwirklichung zu unterstützen seien. Und zwar unabhängig davon, ob damit (selbstbestimmte) Grenzänderungen – Nichteinhaltung des Lustprinzips Territoriale Integrität – Folge sind.
Mit diesem herrschenden Verständnis wurden auch die Jugoslawienkriege von 1991 bis 2001[10] begründet. Mit wirtschaftlicher Macht wäre das Verstehen dieser Völker von der Wahrnehmung ihres Rechts auf Selbstbestimmung zu unterstützen gewesen. Mit militärischer Macht wären die von Völkern selbstbestimmten Forderungen nach einem eigenen Staat in eigenen territorialen Grenzen zu unterstützen gewesen. Es war aber nicht das mit der Charta von Paris dokumentierte gleiche, gemeinsame Verständnis u.a. von dem Leitprinzip Territoriale Integrität. Infolge der Missachtung dieses Leitprinzips entstanden aus dem Teilnehmerstaat (Charta von Paris) Jugoslawien sieben neue europäische Staaten, die sich als Völker neuer Staaten erklärten. Aus dem Teilnehmerstaat (Charta von Paris) „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Sowjetunion) entstanden im Osten Europas sechs neue europäische Staaten, die sich als Völker neuer Staaten erklärten.
Diese Folgen sind also keine eines widersprüchlichen Verstehens der Charta von Paris, weshalb es für die Anwendung, Einhaltung ihrer Bestimmungen, diese, was sie bedeuten, nicht nur befugte Interpretierungen bedürften, sondern militärischer Macht zur Durchsetzung der Einhaltung im interpretierten Verständnis.
Übrigens: Mit einem solchen herrschenden Verständnis wurden auch die kriegerischen Auseinandersetzungen seit 2008 in der Ukraine (Unterzeichner der Charta von Paris) begründet und mit wirtschaftlicher-militärischer Macht zur Verwirklichung der selbstbestimmten Forderungen von Völkern der Ukraine diese in ihrem Bürgerkrieg unterstützt.
Aber es gibt kein gleiches gemeinsames Verständnis zum Worte-Verbund Selbstbestimmungsrecht der Völker, welches Charakteristische mit dessen Worten zum Ausdruck kommt. So bleibt zum Beispiel unbeantwortet, ob mit Völkern auch das europäische Volk, das Volk eines Landes mit einem Staat – zum Beispiel die Bevölkerung des Landes der Ukraine gleich ukrainisches Volk – zu verstehen sei und ob auch jede sich als Volk verstehende Bürger-Gemeinschaft („Wir sind das Volk!“) zu diesem Verstehen dazu gehört, weshalb auch jedes „Volk“ deshalb das Recht habe, selbst seine territorialen Grenzen zu bestimmen und auch zur dessen Durchsetzung Recht auf Gewalt (Bürgerkrieg) habe?
Das Eingreifen der NATO im Kosovo 1999 hatte erkennen lassen, dass die Bedeutung der Charta von Paris, insbesondere ihre Bedeutung für eine friedliche Ordnung Europas von deren Unterzeichnern zwar mit ihr ein gleiches, gemeinsames Verständnis zum Ausdruck gebracht hatten, doch eben mit der Annahme, jedes einzelne von diesen wäre gleich diesen zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Verständnis.
Dass Völker selbstbestimmt Fragen beantwortet haben oder konnten, wie mit den Zwängen der Notwendigkeit ihren vorhandenen Möglichkeiten entsprochen werden kann, Mittel und Bedingungen des Lebens/ Zusammenlebens ihres Volkes zu produzieren und zu sichern, ist nicht feststellbar. Feststellbar ist aber, dass für Völker, zwar nicht durch diese selbstbestimmt, aber nach und mit den Bestimmungen ihres mit anderen Staaten vereinbarten übergreifenden Verbandes von Produktions- und Sicherungspotenzialen diesen ihren Zwängen entgegnen könnten.
Bestehende kulturelle Gegensätze – Gewohnheiten (der Ordnung) des alltäglichen Zusammenlebens, deren Verstehen und des Glaubens dazu in einem Volk und zwischen Völkern begründen nur scheinbar, dass, diese Gegensätze mit selbstbestimmter Macht aufgelöst, Freiheit für jede sich als Volk verstehende Gemeinschaft von diesen Zwängen erreicht werde. Zu den Ursachen und Folgen der Nichtbeachtung dieser Gegensätze, der Unterstützung, sie mit Macht auflösen zu wollen, sei das Lesen einer prägnant formulierte Gesprächswiedergabe empfohlen[13]
Eine friedliche Ordnung für „ein Europa“ nach und mit Anwendung, Einhaltung von Leitprinzipien der Beziehungen der Staaten (Länder, Völker) Europas scheiterte daran. Mit diesen ist ihre Integration zu „ein Europa“ nicht möglich und bisher auch nicht feststellbar. Bedeutung hat die Charta von Paris bis heute allenfalls und vor allem mit ihrer Charakterisierung als europäische Friedensordnung für Einiger Interessen, diese mit der Nichteinhaltung oder mit notwendiger Erneuerung zu begründen. Zur Schaffung einer friedlichen Ordnung in Europa wurde – aufgrund des Scheiterns der Charta von Paris dafür – deshalb die Integration europäischer Staaten als Vereinigungen oder Verbund politisch als notwendig verstanden.
5. Demokratische europäische Integrationen für „ein Europa“
Die Unterzeichner desSchlussdokuments der KSZE-Sondergipfelkonferenz (Charta von Paris) haben damit keinen Vertrag zu ein immer engeres Zusammenschließen der europäischen Völkergeschlossen. Ihre Selbstverpflichtung, die in dieser Charta formulierten zehn Leitprinzipien für ihre Beziehungen zueinander anzuwenden, diese dabei einzuhalten, wurde nicht erfüllt und konnte auch nicht erfüllt werden. Eine neue friedliche Ordnung in Europa konnte mit diesen Prinzipien auch nicht geschaffen werden. Die Wirklichkeit der Entwicklung in Europa hat das herrschende Verständnis widerlegt, dass eine solche Ordnung in Europa mit Prinzipien zu erreichen sei und zwar, obwohl dieses Verständnis (scheinbar) das gleiche, gemeinsame Verständnis der Unterzeichner war.
12 Unterzeichner der Charta von Paris vereinbarten – ohne Anerkennung der Widerlegung ihres Verständnisses – deshalb, ihre Staaten („West“) mittels eines Vertrages (Vertrag von Maastricht 1992) zu einer Einheit zusammenzuschließen, und zwar mit einem in der Präambel des Vertrages prägnant zum Ausdruck kommenden Verständnis.
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, [Auszug aus Präambel des Vertrages]
Das Charakteristische der mit diesem Vertrag gebildeten und mit Europäischer Union bezeichneten Einheit ist, dass mit ihm Staaten im Sinne seiner Präambel verbunden (Staatenverbund) sind und der Verbund sich fortentwickeln. Der Verbund ist also kein Staat und hat deshalb auch keine Staatsbürger, die durch Wahl an der Legitimation einer Staatsgewalt dieses Verbundes mitwirken und auf deren Ausübung Einfluß nehmen könnten. Der Vertrag ermöglicht auch nicht, dassdurch die im Vertrag vereinbarte Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen auf diesen Verbund, diese Mitwirkung und Einflussnahme der Parlamente der Mitgliedstaaten so zu entleeren, dass die parlamentarische Demokratie, das demokratische Prinzip, verletzt wird (BVerfGE 89, 155 <171 f.>).
Untersuchen wir also, wie mit Wahrung des demokratischen Prinzips in den Mitgliedsstaaten diese mittels Vertrags demokratisch zu einer Europäischen Union integriert worden sind.
Untersuchen wir dazu, wie mit demokratischem Prinzip ein Zusammenschließen europäischer Völker verwirklicht wurde und grundlegend für eine demokratische europäische Integrationen sein kann.
5.1 Demokratische Integration mittels Vertrag – EUROPÄISCHE UNION
In diesem Vertrag von Maastricht heißt es dazu: „Durch diesen VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION [Amtsblatt Nr. C 191 vom 29/07/1992 S. 0001 – 0110 ] „gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden auch Union genannt). Die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen seien übereingekommen, eine Europäische Union zu gründen. (Präambel Auszug)
Mit der Gründung der Europäischen Union sei auch vereinbart, dass die Bezeichnungen bisheriger Gemeinschaften, wie Westeuropäische Union, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ersetzt werden durch Europäische Gemeinschaft.
Dieser Vertrag [im Weiteren auch EUV genannt] stelle eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. (Artikel 1 EUV)
Es waren aber nicht die Völker Europas, sondern 12 von diesen, deren Parlamente demokratisch zustimmten, dass mit dem Vertrag von Maastricht einer immer engeren Union der Völker Europas verwirklicht werden solle, weshalbauch die bisherige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Europäische Union (EU) umbenannt worden ist. Weder mit Artikel 1 EUV noch mit der Umbenennung der EWG erfolgte eine Veränderung ihrer Charakteristik und also auch keine demokratische Abstimmung zu ihrer Veränderung.
Erst 15 Jahre später nach der Gründung der Europäischen Union erfolgte eine Veränderung zur Charakteristik. Mit dem VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV) wurde auch eine konsolidierte Fassung des EUV vereinbart (s.a. Punkt 6.1), die nun mit einem neuen Artikel 2 EUV diese Veränderung zum Ausdruck brachte. Mit diesem Artikel sind nun Werte bestimmt, auf die sich die Union gründe, nämlich die Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte seien allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Es waren aber nicht die Völker Europas, sondern 12 von diesen, deren Parlamente demokratisch zustimmten, dass mit dem Vertrag von Maastricht i einer immer engeren Union der Völker Europas verwirklicht werden solle, weshalbauch die bisherige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in Europäische Union (EUV) umbenannt worden ist. Weder mit Artikel 1 EUV noch mit der Umbenennung der EWG erfolgte eine Veränderung ihrer Charakteristik und also auch keine demokratische Abstimmung dazu.
Erst 15 Jahre später nach der Gründung der Europäischen Union erfolgte eine Veränderung zur Charakteristik. Mit dem VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV) wurde auch eine konsolidierte Fassung des EUV vereinbart (s.a. Punkt 6.1), die nun mit einem neuen Artikel 2 EUV diese Veränderung zum Ausdruck brachte. Mit diesem Artikel sind nun Werte bestimmt, auf die sich die Union gründe, nämlich die Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte seien allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Es sind moralische, ideologisch abgeleitete ethische Werte. Eine demokratische Abstimmung erfolgte darüber nicht, dass diese Werte Maßgabe (Kriterien) der Zugehörigkeit zur Europäischen Union seien. Der Hinweis auf die demokratische Zustimmung zum bisherigen Artikel 2 EUV, Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, ersetzt die Abstimmung darüber nicht, dass, Ziele der Union zu fördern, Kriterien für die Zugehörigkeit der Europäischen Union seien. Denn diese sind in der der Charta von Paris von den Unterzeichnern für die europäischen Völker (nicht nur für die der EU) anerkannt worden.
Daraus ergibt sich die Frage, warum dieses Kriterium für die Zugehörigkeit zur Europäischen Union erst jetzt als Maßgabe dafür vereinbarte wurde und ob diese als entscheidendes Kriterium für eine demokratische Integration und Zugehörigkeit der europäischen Völker zu „ein Europa“ sein müsse?
Denn auch die EU-Mitgliedstaaten wiederum hatten und haben nicht das gleiche Verständnis von allem, was als Werte bezeichnet wird. Auch wenn die EU-Mitgliedstaaten verstehen wollten, dass die mit diesem EUV gebildete und als Union bezeichnete Gemeinschaft mehr als nur eine Wirtschaftsgemeinschaft sei. Sie sei vor allem eine demokratisch vereinbarte Werte-Gemeinschaft, die mit diesem Verstehen als Union für deren Ziele handelt. Als erste gemeinsame Bestimmung ist im EUV vereinbart, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.
Weil aber die Europäische Union kein handelndes Subjekt ist und auch nicht sein kann, auch nicht durch den EUV, wird scheinbar Hilfe zum Verstehen gegeben, wer und wofür Zuständige der Union sind. Dazu ist im EUV unter TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE eingangs zunächst erläutert, dass die Union über einen institutionellen Rahmen und 9 Organe verfügt, um die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
In einzelnen Artikeln darunter ist u.a. bestimmt, welche von diesen Organen als Gesetzgeber und als politisch Handelnde gelten:
Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge,
Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission und gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene („Ministerrat“) der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. Er wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.
Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.
Hiermit ist mit Gesetzgeber, politisch zuständig Handelnde, eine Interpretation des EUV zum Ausdruck gekommen, die im Widerspruch zu Vertragstext und zur Intension der Vertragschließenden erfolgte. Zwar haben die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN (Staats- oder Regierungschefs) mit ihrer Unterzeichnung des EUV untereinander vereinbart, dass sie das gleicheVerstehen zu und von diesem Vertrag haben. Doch dass sie weder zu der Erwägungsgründen für diesen EUV noch zu dessen GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN ein gleiches Verstehen haben, das kommt auch in der Übertragung von Zuständigkeiten auf die EUROPÄISCHE UNION zum Ausdruck.
Denn erstens, mit den BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE (TITEL III EUV) wären die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN nicht mehr Vertragsschließende des EUV, sondern als Organ Teil der von ihnen vereinbarten Union. Doch zweitens aber wurde mit dem EUV vereinbart, dass mit diesem EUV eine Union europäischer Völker entwickelt werde. Die EU-Organe handeln also nicht als Organe einer solchen Union, sondern als Organe für die Entwicklung zu einer Europäischen Union. Fraglich bleibt deshalb, mit welcher Intension, mit welchem Verstehen dem EUV als für eine Entwicklung zu einer Europäischen Union demokratisch zugestimmt wurde.
Jedenfalls bleiben mit der Übertragung von Zuständigkeiten auf die Union die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN Herren der Verträge und es sind nicht umgekehrt Regelungen der Union. Die von den HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dazu als gemeinsamen Verständnis verbreiteten Interpretation, mit dem EUV wäre (trotzdem) bereits eine Europäische Union gebildet worden, wurde und wird mit einer notwendigen Effizienz der Union begründet.
Das Fehlen einer demokratischen Zustimmung zu dieser Interpretation hatte und hat immer wieder Auseinandersetzungen zum Verstehen von demokratischer Übertragung von Zuständigkeiten auf EU-Organe zur Folge. Auch deshalb wurde 15 Jahre nach Gründung der EU (unter anderem) als vereinbarte Änderung des Vertrages (EUV) TITL II – BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE ergänzt. Wir kommen später darauf zurück.
5.2 Demokratische Übertragung von Zuständigkeiten auf EU-Organe
Nach Artikel 1 EUV sind also die EU-Organe entsprechend ihnen übertragener Zuständigkeit tätig für eine Union.
Doch dazu widersprüchlich ist die Bestimmung zu verstehen, dass der Rat als Gesetzgeber tätig ist (EU-Sekundärrecht setzend), aber der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig werde. Dessen Beschlüsse wiederum werden als nicht EU-rechtsverbindlich verstanden. Der Europäische Rat bestimme aber und verbindlich über Änderungen oder Aufhebung von EU-Verträgen und letztlich somit auch über die Interpretation der Verträge. Mit EUV-Artikel 5 wird scheinbar deshalb eine Erläuterung zum Verstehen von Zuständigkeiten und ihre Abgrenzung gegeben:
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten
Dazu ist aber zu beachten, dass einerseits es sich um übertragene Zuständigkeiten zur und für die Verwirklichung der im EUV vereinbarten gemeinsamen Ziele handelt und nicht um die der Union übertragenen nach Verwirklichung dieser Ziele. Und andererseits ist zu beachten, dass für die Ausübung der übertragenen Zuständigkeit der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gilt. Also nicht jede übertragene Übertragung von Zuständigkeit, sondern nur für einzelermächtigte bedeutet Berechtigung ihrer Ausübung. Ein solches differenziertes Verstehen der vereinbarten Zuständigkeit ist mit dem des Artikels 10 Absatz 1 EUV verbunden: Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
Weil aber weder die Union ein handelndes Subjekt ist und nicht sein kann noch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments Vertreter eines (Staats-)Volkes sind, ist mit diesem eine demokratische Kontrolle der Gesetzgebungen und politischer Handlungen der Organe der Union nicht gegeben. Jede einzelermächtigte Ausübung übertragener Zuständigkeit beruht auf der repräsentativen Demokratie der EU-Mitgliedstaaten.
Artikel 1 und 2 EUV gelten als vereinbarte Werte und vereinbarte übertragene Zuständigkeiten, mit denen „die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten [sind], die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt“
Und erst im Artikel 3 EUV sind Maßgaben bestimmt, mit denen das Erreichen vereinbarter gemeinsamer Ziele mit festgestellt werden sollte:
- „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“;
- „Die Union errichtet einen Binnenmarkt“ [um die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen];
- „Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist.“
Mit dem EUV wurde der Union die Zuständigkeit für das Errichten eines Binnenmarktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist, übertragen. Diese Tätigkeiten des Errichtens gelten als einzelermächtigte übertragene Zuständigkeit mit einer Arbeitsweise, die auf repräsentativer Demokratie beruhe. Das Verwirklichen des Vertrages (EUV) wird deshalb als demokratischer europäischer Integrationsprozess verstanden und bezeichnet.
Das Charakteristische dieses Vertrages (EUV) unterscheidet sich also nicht von dem einer Wirtschaftsgemeinschaft. Auch nicht durch die in der Präambel des Vertrages zum Ausdruck gebrachten Entschlossenheit der Vertragsparteien, mit der Verwirklichung des vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zieles, eine feste Grundlage für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen. Und ebenso unterscheidet sich des EUV Charakteristische nicht deshalb, dass die Vertragsparteien sich mit dem EUV verpflichtet haben, die in dessen Artikel 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründe, als gemeinsame Werte aller Mitgliedstaaten anzuerkennen und mit diesen sich als Europäische Union zu verstehen.
Ein unterschiedliches, anderes Verstehen der EU-Mitgliedsstaaten von dem in Artikel 2 EUV bezeichneten Werte ist mit dem EUV nicht vereinbart worden. Auch nicht vereinbart worden ist, die Union als die Europas zu verstehen. Das jeweilige Union-Verstehen der EU-Mitgliedstaaten und -länder ist mit dem ihrer jeweiligen Verfassungen verbunden, und damit auch, dass das Ziel der Union ist: ihr jeweiliges Werte-Verstehen zu fördern.
Die trotz des EU-Vertrages weiter bestehenden Krisen der EU-Mitgliedsländer infolge deren unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungen und ihrem unterschiedlichen Verstehen, was als Werte gemeinsam anzuerkennen und mit diesen für „ein Europa“ zu erreichen sei, sollten mit dem „Vertrag von Nizza“ (2001/ 2003) überwunden werden. Mit diesem Vertrag sollten Effizienz und Legitimierung der Organe der EU erhöht und mit der Vorbereitung eine nächste großen Erweiterung der Union vorbereitet werden. Als Maßgaben dafür wurden vereinbart, die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament zu erhöhen und parteipolitisch neu zu verteilen (2014: 200 nationale Parteien), flexibler und verstärkt zusammen zu arbeiten, die Achtung der Grundrechte und Werte in der Union zu überwachen und das Justizwesen der Union zu stärken.[12]
Die infolge der Krisen resultierende Fragwürdigkeit, mit der Verwirklichung des vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zieles, eine feste Grundlage für ein gebildetes zukünftiges Europa nach und mit moralisch-ethischen Werten zu schaffen, sollte deshalb nun politisch beantwortet werden.
6. „Ein Europa“ mittels politischer Integration europäischer Völker?
Mit einer Verfassung, Verfassung für Europa, sei ein gleiches Verstehen von einer Europäischen Union zu manifestieren und alle auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, alle Politiken, der Organe der Union damit als legitimiert zu verstehen. Die bisherige unpolitische Art und Weise, allein auf repräsentative Demokratie beruhende Durchsetzung /Verwirklichung der EU-Verträge sollte zu einer konstitutionellen politischen Art und Weise verändert werden.
Die Inkraftsetzung des von den EU-Mitgliedstaaten, Staats- und Regierungschefs der EU, erarbeitet Verfassungsvertrages scheiterte 2005, weil in Frankreich und in den Niederlanden (nur in diesen Ländern) erfolgten Volksabstimmungen (Referenden) ihn nicht gebilligt hatten.
Das unterschiedliche und auch gegensätzliche Verstehen/ Interpretieren der EU-Verträge, insbesondere das von und zu den Grenzen der Zuständigkeiten der Union, der Organe der Union, veranlasste die EU-Mitgliedstaaten die bisher geschlossenen EU-Verträge zu ändern und diese vor allem als einen politischen Integrationsprozess der EU-Mitgliedstaaten verstehen zu wollen und zu verwirklichen.
Dafür sollte nun mit einem 2009 in Kraft gesetzten „Vertrag von Lissabon“ einerseits das mit dem Verfassungsvertrag vereinbarte Ziel der EU-Mitgliedstaaten, ein vereintes Europa, mittels politischer Integration der EU-Mitgliedstaaten erreicht werden, aber andererseits sollten mit diesem Vertrag von 2009 auch Ergebnisse nationaler Referenten (Volksabstimmungen) respektiert bleiben.
Schauen wir uns diesen Vertrag an, dessen Gegenstand gemäß seiner Bezeichnung (nur) die Arbeitsweise (die Politik) der Union, der Organe der Union betrifft, mit dem dieses vereinbarte Ziel nun verwirklicht werden soll. Wir beziehen dazu ein, dass die Worte Politik, Politiker, politisch mit dem Verständnis verbunden ist, es werden damit die Tätigkeiten (Politiken) der für die Aufrechterhaltung des Zusammenlebens befugten (gewählten) Tätigen (Politiker) bezeichnet und dass deren Tätigkeiten als politische und nicht als wissenschaftlich begründete zu charakterisieren seien. Wir folgen diesem Verständnis in unserer weiteren Auseinandersetzung mit jenen Europa betreffenden Tätigkeiten und/ oder deren Ergebnisse, welche als politische bezeichnet werden. So setzen wir uns zu diesen in den nächsten Kapiteln mit dem von (Staats-)Politikern veröffentlichten herrschenden Verständnis auseinander, mit ihren Tätigkeiten integrierten sie EU-Mitgliedstaaten zu „ein Europa“, die EU-Mitgliedsländer würden damit politisch zu einer Union integriert.
6.1 Politisches Integrieren der EU-Mitgliedstaaten mittels vereinbarter ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION
Mit dem VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (AEUV) – Vertrag von Lissabon 2007/2009 (Änderungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) – sollte gleichzeitig das Charakteristische der EU-Verträge verändert werden. Mit dem Vertragstitel wird vermittelt, wie und womit vereinbarte Tätigkeiten der Europäischen Union (ihrer Arbeitsweise) ein vereintes Europa erreicht werde.
In der Präambel des Vertrages von Lissabon werden zwar keine neuen Ziele des demokratischen europäischen Integrationsprozesses zu einem vereinten Europa genannt. Genannt werden aber dort markante Tätigkeiten und erwartete Ergebnisse der Union, mit denen die Ziele des demokratischen europäischen Integrationsprozesses verwirklicht werden sollen. Mit den vereinbarten Tätigkeiten „schaffen“, „beseitigen“, „anzustreben“, „gewährleisten“, „verringern“, „beizutragen“, „fördern“, „anzuschließen“, „hinzuwirken“ werde die Union zu einer immer engeren Union geführt. Erwartet wird also nicht ein vereintes Europa als Ergebnis dieser Arbeitsweise. Aber, diese vereinbarten Tätigkeiten der Arbeitsweise der Europäischen Union seien Ausdruck eines gemeinsamen gleichen Verstehens dazu und damit auch zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union. Das ist aber lediglich eine politische Interpretation , dass mit dieser vereinbarten Arbeitsweise die EU-Mitgliedsländer mit ihren Staaten sich bereits zu einer politischen Europäischen Union konstituierten.
Denn das ergebe sich auch mit Artikel 1 des Vertrages (AEUV): „Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest“. Es ist aber nicht der Vertrag, sondern mit scheinbar gleichem Verstehen Die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN (Staats- oder Regierungschefs), die untereinander Regeln vereinbart haben, was, wie, von wem und womit als Arbeitsweise der Union gilt.
Diese Regelungen sind ausgeführt in 358 Artikeln mit 43 Erklärungen zu Artikeln des AEU-Vertrages sowie in 15 Erklärungen von Mitgliedstaaten zum Verstehen des AEU-Vertrages und zu diesem Verstehen wiederum die in 7 Erklärungen sowie in 37 Protokollen, die den Verträgen beigefügt sind. Diese Erklärungen und Protokolle wiederum regeln jeweils ganz spezifische Belange von Vertragsparteien und gelten jedoch „als Bestandteil der Verträge“ und in Bezug auf EUV-/AEUV-Bestimmungen als rechtlich gleichwertig (Art. 51 EUV). Es gab also zum AEU-Vertrag insgesamt kein gemeinsames gleiches Verständnis der EU-Mitgliedstaaten. Aber ein gleiches politisches Verständnis, dass unterschiedliche Verständnisse zu AEUV-Bestimmungen nicht deren rechtliche Gleichwertigkeit berühre.
Mit seinen Artikeln und Erklärungen sollte der AEU-Vertrag die Akzeptanz und Rechtswirksamkeit einer Verfassung für einen Staat haben, obwohl der AEV (als Verfassung) nicht Ergebnis verfassungsgebender Gewalt ist. Feststellbar ist, einen Staat Europäische Union gibt es allein deshalb nicht. Und die Union kann auch deshalb nicht als ein europäisches Land mit einem Staat (Union-Organe, europäisches Parlament) zu verstehen sein, weil der umfangreichste Teil des AEU-Vertrags ausführliche Regelungen zu 24 verschiedene Politiken bestimme, für die die Union mit ausschließlicher und geteilter Zuständigkeit tätig werden müsse und könne. Zum Verstehen Letzterem werden wir später noch einmal zurückkommen.
Dass die Union für diese politischen Tätigkeiten von den EU-Mitgliedstaaten jeweils eine Einzelermächtigung zur Ausübung auch jeder einzelnen dieser Tätigkeiten benötigt, entspräche zwar dem bereits im EU-Vertrag vereinbarten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung.
Doch im AEU-Vertrag ist zwar dieser Grundsatz (nur) mit dessen 42. Erklärung zu Artikel 352 Absatz (1) Satz 1 erwähnt, aber die dort gegebenen Erläuterungen dazu sind nicht nur widersprüchlich zu verstehen: „Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“
Der Austausch der Worte Einzelermächtigung zur Ausübung von vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten (EUV) mit dem Wort Befugnisse (AEUV) ermöglicht Organen der Union das Begeben und Erlassen von Rechtsakten (dazu später mehr), und zwar auch ohne eine gewährte Einzelermächtigung dazu, und zwar auch ohne eine gewährte Einzelermächtigung dazu. Denn dieser Grundsatz beträfe Zuständigkeiten, die mit den EU-Verträgen der Union übertragen wurden. Doch übertragen wurden keine Befugnisse. Selbst wenn die beiden Worte (unsinnigerweise) als Synonyme verstanden werden, fehlt es an Einzelermächtigungen zur Ausübung. Die wiederum kann ein Vertreter (Minister) der Regierung eines EU-Mitgliedstaates im Rat nicht erteilen, wenn er für seine Zustimmung zu einer vorgesehenen geeigneten Vorschrift der Union im Rat nicht auf einen entsprechenden Beschluss des Parlaments seines EU-Mitgliedslandes darauf verweisen kann, dass er befugt für diese Zustimmung ist.
Mit dieser vereinbarten Arbeitsweise der Union sind Konflikte zum Verstehen „begrenzte Einzelermächtigung“, „Subsidiaritätsprinzip“, „Verhältnismäßigkeit“, Grenze der Zuständigkeiten der Union im Kontext der in der Präambel genannten Tätigkeiten und das mit ihrer Ausführung genannte Erwartete unvermeidbar.
Denn weder können diese Tätigkeiten noch kann das mit ihrer Ausführung Erwartete begrenzt, als abgrenzbar verstanden werden. Eine begründete Rechtfertigung zu einer jeweiligen Einzelermächtigung zur Ausübung einer Zuständigkeit oder einer zugestimmten Befugnis dafür ist somit nicht möglich. Schon allein deshalb nicht, weil jede ausgeführte Tätigkeit und also jede einzelermächtigte, ausgeführte Tätigkeit der Union Wirkungen zur Folge hat, die entweder als im Sinne des damit vereinbarten Erwarteten oder eben als nicht in diesem Sinne verstanden werden können.
Daran ändert also auch nicht Artikel 1 Absatz 1 AEUV, in dem bestimmt ist, dass die Vertragsparteien vereinbart haben, dass mit der Arbeitsweise der Union Zuständigkeiten festgelegt wurden und festgelegt werden können. Und daran ändert auch nicht Artikel 1 Absatz 2 AEUV, mit dem die Vertragsparteien auf ihr Verstehen hinweisen, sie haben vereinbart, dass diese Verträge EUV und AEUV das Rechtssystem der Union sind.
Die Politiker der Vertragsparteien folgten und folgen damit weiter der Ideologie, dass ein immer engeres Zusammenschließen, eine immer engere Union primär durch Rechtssetzungen der Organe der Union erfolge und dass deshalb diese für immer mehr Politikbereiche erforderlich seien.
Die Politiker der Vertragsparteien hofften und hoffen weiter, dass mit diesen Rechtssetzungen ein gemeinsames gleiche Verstehen von in den EU-Verträgen vereinbarten gemeinsamen Zielen zum Ausdruck komme. Mit diesen käme ein gemeinsames gleiche Verstehen von den der Union zuständigen Tätigkeiten (Arbeitsweisen) zum Ausdruck, also dass mit diesen die Verwirklichung der vereinbarten Ziele möglich sei. Und bestimmte Bedenken dazu werden mit dem Hinweis beantwortet, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus gingen (Artikel 5 Absatz 4 EUV).
Nur war und ist bisher dieses Maß nicht gemeinsam verstanden worden. Auch nicht dazu, dass das erforderlich Maß das Errichten einer Wirtschafts- und Währungsunion sei, die eine „echte“ sein müsse. Geschweige denn, wozu im Verhältnis dieses Maß als erforderlich feststellbar sei, dass über dieses Maß nicht hinausgegangen wurde und wird.
EUV und AEUV sind politisch begründet. Ihre Bestimmungen und ihre Art Vertrag sind Ausdruck politischen Verständnisses von einem politischen System für „ein Europa“, in dem und für das EUV mit AEUV verbindliche Rechtsgrundlage der EU-Mitgliedstaaten sei. Und Rechtsgrundlage damit auch für die im AEUV (dritter Teil) vereinbarten internen Politiken und Maßnahmen der Union, wenn diese mit Rechtsakten der Organe der Union dem Erreichen der mit den EU-Verträgen vereinbarten Ziele diene. Ein von Hoffnung getragenes Verstehen der Politiker.
Schauen wir uns an, ob mit Rechtssetzungen eine politische Integration der EU-Mitgliedstaaten erreicht worden ist, werden könnte
6.2 Politische Integration der EU-Mitgliedstaaten mittels Rechtssetzungen
Für das Errichten einer Wirtschafts- und Währungsunion und die Übertragung von Zuständigkeiten zum Verwirklichen des Errichtens und zum Verwalten von Errichteten durch Organe der Union und durch unabhängige Institutionen der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der EU-Verträge als verbindlich vereinbarte Handlungsmaßgaben und -Handlungsgrundlagen für die Organe der Union. Sie werden als vereinbartes EU-Recht verstanden, das durch die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN gegeben (gesetzt) worden ist. Doch dessen Rechtscharakter ist mangels Verfassungsgrundlage vereinbartes Vertragsrecht. Es ist also kein Recht der Europäischen Union, sondern es sind die von ihnen als richtig verstandene Bestimmungen für eine Europäische Union, die diese Bestimmungen (EU-Verträge) als ein von ihnen gegebenes (gesetztes) Recht bezeichnet werden.
Der AEUV enthält als Teil der Bestimmungen zur Arbeitsweise der Union DIE RECHTSACTE DER UNION. Eingangs wird dazu mit dessen Artikel 288 bestimmt, dass für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union deren Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annehmen. Von diesen haben [vor allem] Verordnungen allgemeine Geltung und gelten in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Entstehen diese auf Vorschlag der Kommission in der gemeinsamen Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat, seien sie Ergebnis eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, und somit Rechtsakte mit dem Charakter Gesetzgebungsakte (Artikel 289 AEUV).
Dazu ist aber nicht bestimmt, dass jede Ausübung der Zuständigkeiten eine durch die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN erteilte, einzelermächtigte sein muss. Dazu ist auch nicht bestimmt, dass für die Annahme von Verordnungen (Gesetzgebungsakte) als Rechtsakte für die Europäischen Union die Zustimmungsbeschlüsse der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten Voraussetzung sind, zu deren Vorbereitung Beratungen mit den dem jeweiligen Politikbereich betreffenden Ausschüsse erfolgen sollen. Wir hatten dazu bereits im Punkt 5.2 auf das widersprüchliche Verstehens hingewiesen, dass der Rat, die Minister der (24) Politikbereiche der EU-Mitgliedstaaten, als Organ der Union zur Gesetzgebung gemäß AEUV befugt seien, aber nicht der Europäische Rat als Organ der Union.
Einem beliebigen Verstehen ermöglichen deshalb auch die Bestimmungen Artikel 290 AEUV, dass in Gesetzgebungsakten der Kommission die Befugnis übertragen werden kann, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Sie seien als delegierte Rechtsakte charakterisiert. Doch damit und mit diesen ist in deren Folgen eine „Büchse von Pandora“ des beliebigen Verstehens von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, von ergänzen, ändern von verbindlichen Gesetzgebungsakten mit Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, weil nicht wesentlich, geöffnet worden. 255 DELEGATE act (delegierte Rechtsakte) sind bisher (02-2023) erlassen worden. Doch wer kennt deren Zusammenhänge, Folgewirkungen und womit diese begründet sind, dass trotz dieser Ergänzungen, Änderungen die Intension der verbindlichen Gesetzgebungen, die Identität des verbindlichen Gesetzgebungsakt geblieben ist?
Letzteres ist aber mit den Bestimmungen des Artikel 291 AEUV unterstellt. Denn die Mitgliedstaaten müssten (trotzdem) alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreifen. Und bedarf es dafür einheitliche Bedingungen, so werden der Kommission oder dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen. 381 IMPLEMENTING act (Durchführungsrechtsakte) sind bisher (02-2023) erlassen worden.
Die Organe der Union bewirken zwar mit ihren Tätigkeiten des Verwirklichens einer Europäischen Union und des Verwaltens der Union, einschließlich mit Rechtsetzungen auch dafür, in 24 Politikbereichen in der Union und für die Europäische Union. Ihre Politik ist aber nicht gleich der jeweiligen Politik der EU-Mitgliedsstaaten. Für die mit diesen Tätigkeiten und Rechtssetzungen (Rechtsakte) der Organe der Union bewirkte Politik fehlt es an demokratischer Legitimation durch Beschlüsse der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten.
Denn die Beschlüsse der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind nicht deshalb demokratische legitimiert, weil die Abgeordneten als EU-Parlamentarier gewählt wurden und sich als solche der Union verstehen. Sie sind an Verfassung und Gesetze ihres jeweiligen EU-Mitgliedsstaates gebunden. Sie können deshalb auch nicht unabhängig davon Beschlüsse fassen oder gar mit ihrer Tätigkeit im Europäischen Parlament der Verfassung ihrer jeweiligen Länder widersprechen. Sie sind dazu auch nicht damit und dadurch befugt, weil die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN sich politisch als Gemeinschaft gleicher gesellschaftlicher Werte verstehen und deren als darauf beruhenden vereinbarte Ziele verstünden, deren Legitimation im Glauben, Ethik und in einem Europa-Recht verankert seien.
Mit Tätigkeiten und Constitutionen im gleichen Verständnis und gleicher Anwendung der sich Zusammenschließenden wären dadurch legitimiert, weil sie unerlässlich für ihr Zusammenschließen sind. Aber nicht Unerlässlich ist deshalb die Übertragung der Zuständigkeit für die Bildung einer Europäischen Union auf die Organe der Union, denn nicht der Zweck allein heiligt die Mittel! Die bestehende unterschiedliche Wirtschaftskraft der EU-Mitgliedsländer, die bestehende unterschiedliche Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedsstaaten und deren unterschiedliches Verstehen davon sowie die unterschiedliche politische Berücksichtigung dieser gemeinschaftlichen Werte in den EU-Mitgliedstaaten können mit Tätigkeiten und Rechtsakten der Organe der Union weder nivelliert noch überwunden werden.
Allein schon deshalb nicht, weil mit beliebig zu verstehenden AEUV-Texten denen nicht nur widersprochen werden, sondern auch begründet werden kann, dass die Rechtsakte der Organe der Union nicht einzelermächtigte gegebene und erlassene seien. Ein politisches Integrieren der EU-Mitgliedstaaten mittels Rechtssetzungen bedingt die Ableitung von Rechtssetzungen für die Art und Weise des Integrierens, die wiederum bestimmt wird von dem erkannten notwendigen Gebilde des Zusammengeschlossenen der EU-Mitgliedstaaten (deren Integration). Die gesamte Rechtsetzungen der Union sind allein, dass sie beliebig zu verstehen sind, dafür nicht geeignet. Ein beredtes Beispiel für die Möglichkeit beliebigen Verstehens sei hier die erlassene RICHTLINIE 2014/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente auf insgesamt 196 Seiten mit eingangs 170 Absätzen (als Präambel), 96 Artikeln, darunter für 63 Begriffserklärungen, III Anhängen und 50 Verweisen auf Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen der Union.
Die in der „INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG [der Union] vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung“ genannten Gründe und Schlussfolgerungen (auf 22 Seiten) bestätigen, dass alle bisherigen „Rechtsvorschriften“ der Union nicht für ein politisches Integrieren der EU-Mitgliedstaaten mittels Rechtssetzungen geeignet waren, die EU-Mitgliedstaaten damit nicht politisch integriert wurden.
Deshalb bleibt mit dem herrschenden Verständnis von einem Politischem System der EU, das durch die verantwortlichen Tätigkeiten und Rechtsakte der Organe der Union für das Erreichen der vereinbarten Ziele gebildet sei und funktioniere, auch weiterhin die Frage nicht beantwortet, welches Gebilde die Europäischen Union haben soll, womit und wodurch die Europäische Union als eine Gemeinschaft feststellbar sein werde, deren Mitglieder sich nicht nur verstehen sollen als eine demokratisch legitimierte integrierte Gemeinschaft gemeinsamer Werte und gemeinsamer Wirtschaft, sondern auch, dass sie mittels Rechtssetzungen geschaffen werde.
Fassen wir nun die Ergebnisse unsere Auseinandersetzungen mit dem herrschenden Verständnis von einer politischen europäischen Integration noch einmal zusammen.
Die EU-Verträge sind als verfassungsrechtliche, demokratisch legitimierte zu verstehen. Denn sie sind mit Mehrheitsbeschlüssen der Parlamente der EU-Mitgliedsländer bestätigte EU-Verträge. Für ihre Realisierung sind sie rechtliche Handlungsgrundlage und Handlungsmaßgaben der diese Verträge miteinander geschlossenen EU-Mitgliedsstaaten.
Mit den EU-Verträgen und mit deren politischen Interpretation, mit ihm werde die Union demokratisch rechtlich verwirklicht, ist das Verstehen der EU-Mitgliedstaaten und das der Union von der Grenze der Zuständigkeiten der Union nicht nivelliert worden, sondern als ein unterschiedliches, gegensätzliches feststellbar. In den Auseinandersetzungen dazu geht es immer mehr um das Verstehen der Finalität eines europäischen Integrationsprozesses und damit um das Verstehen, welches Integrieren diese Finalität bedingt.
Denn mit den EU-Verträgen ist nicht vereinbart, dass die Verfassungen der EU-Mitgliedsstaaten (also deren maßgebliche Rechtsgrundlage/ Primärrecht) ersetzt werden oder diese als mit dem EU-Recht außer Kraft gesetzte zu verstehen sind. Mit den EU-Verträgen und mit Rechtssetzungen der Union sind die EU-Mitgliedstaaten nicht zu einer politischen Gemeinschaft integriert worden.
Die infolge fortwährender Krisen resultierende Fragwürdigkeit, mit der Verwirklichung des vertraglich vereinbarten gemeinsamen Zieles, eine feste Grundlage für die Gebilde des zukünftigen Europas nach moralisch-ethischen Werten mittels Rechtssetzungen zu schaffen, blieb bestehen.
6.3 Verfassungsidentität europäischer Staaten und EU-Primärrecht
Das herrschende Verständnis[13] von der EU als eine politische Gemeinschaft ihrer Mitgliedstaaten mit gleichem Verstehen gemeinsamer Werte, auf die sich die Union gründe (EUV Artikel 2) und gemeinsamer Rechtsgrundlage, womit die Europäischen Union als eine (politische) Union verwirklicht werde, dieses Verständnis ist nicht das vom Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung der EU-Mitgliedstaaten.
Die Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten unterscheiden sich und können nicht zu einer gemeinschaftlichen Verfassung nur zusammengefasst werden. Sie unterscheiden sich, weil sie nicht die gleiche Kultur der Ordnung des Zusammenlebens ihrer Völker und nicht das gleiche Verständnis ihrer Völker von Werten haben. Ihre Ordnungen und ihr Werte-Verständnis haben sich historisch unterschiedlich gebildet.
Es waren und sind das jeweilige herrschende Verständnis davon und damit das derjenigen, welche die (Verfügungs-)Macht besitzen, über ein Territorium, über dessen Mittel und Bedingungen und mit diesen über eine Ordnung des Zusammenlebens der Bevölkerung, die auf dem Territorium mit dessen Mitteln und Bedingungen zusammenleben, sowie über das Verstehen davon zu verfügen (Verfügungsmacht). Es ist also die Macht auch darüber zu verfügen, wie diese Macht zu sichern ist (Legislative) und gesichert wird (Exekutive) und zwar auch darüber, mit welchem Recht (Judikative) die Sicherung dieser Macht zu begründen ist. Letzteres ist eine notwendige Bedingung für die Aufrechterhaltung der Verfügungsmacht. Doch nur mit dem Ersteren, der Verfügungsmacht über ein Territorium, über dessen Mittel und Bedingungen, kann diese Verfügungsmacht dann auch hinreichend aufrecht erhalten bleiben, wenn die Reproduktion des Lebens, des Zusammenlebens der Bevölkerung durch die Reproduktion des Territoriums, dessen Mittel und Bedingungen hinreichend gesichert wird.
Der Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung ist also ökonomisch bedingt. Er lässt sich nicht aus dem Demokratieprinzip ableiten, das wiederum aber aus diesem Zusammenhang resultiert. Machtausübende (Verfügungsmächtige) sind Souveräne[14], werden als Souveränität Besitzende (als Hoheitsrechte Bestimmende und Ausübende) bezeichnet, solange diese ihre Macht gesichert ist.
Die Verfassungen der Mitgliedstaaten der EU unterscheiden sich damit nicht nur in ihrem Charakter als maßgebliche Rechtsgrundlage. Sie begrenzen entsprechend diesem ihrem Charakter das Verstehen vom gewährten Anwendungsvorrang des Unionsrechts.[15] Ein europäischer Integrationsprozess kann nicht Folge eines wie auch immer bewirkten gleichen (Verfassungs-) Rechtsverständnisses davon sein; er lässt sich nicht damit begründen. Ist dieser Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung für ein bestimmtes abgegrenztes Territorium über einen längeren Zeitraum (mehrere Generationen der dort zusammenlebenden Bevölkerung) feststellbar, so ist dadurch auch ihr Empfinden von der Zugehörigkeit und ihr Verstehen herausgebildet, dass das Charakteristische der Art und Weise des Lebens und des Zusammenlebens als deren Identität selbst bezeichnet werden kann. Mit der Verfassung kommt dieses Verstehen als herrschendes Verständnis zum Ausdruck: Verfassungsidentität.
Urteile des Bundesverfassungsgerichts Deutschland (BVerfG) und veröffentlichte wissenschaftliche Auseinandersetzungen[16] dazu weisen auf Probleme der weiteren europäischen Integration von Staaten zu einer wirtschaftlichen und diese auch zu einer politischen Gemeinschaft hin.
Diese Urteile und Auseinandersetzungen entscheiden und beantworten aus wissenschaftlicher verfassungsrechtlicher Sicht zu Lösungen dieser Probleme mittels Rechtsetzungen, und zwar jeweils mit der Maßgabe der Einhaltung von Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten, der Wahrung der Verfassungsidentität, des hoheitlichen Budgetrechts im Interesse einer langfristigen Erhaltung der demokratischen Gestaltungsfähigkeit der Parlamente. Zwar mag eine Selbstbindung der Parlamente an einer Überschreitung dieser Grenzen die demokratischen Gestaltungsspielräume in der Gegenwart auch beschränken, so dient sie doch zugleich deren Sicherung für die Zukunft. Deshalb stellt zum Beispiel auch eine langfristig besorgniserregende Entwicklung des Schuldenstandes keine verfassungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Kompetenz des Gesetzgebers zu einer situationsabhängigen diskretionären Fiskalpolitik [Staat den Konjunkturschwankungen entgegenwirkend) dar. Dennoch führt sie zu einer faktischen Verengung von Entscheidungsspielräumen (vgl. BVerfGE 119, 96 <147>). Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberisches Ziel (BVerfGE 132, 195 <245>, Rn. 120)
Die Einhaltung dieser Grenzen muss sein, sie ist ökonomisch bedingt, um den Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung mit solchen Übertragungen nicht ohne ökonomisch bedingte Zustimmung der Verfügungsmächtigen aufzulösen. Dieser Zusammenhang ist auch nicht mit den EU-Verträgen unbeachtlich, rechtlich unwirksam, weil mit diesen die Union auf Werte gegründet sei, denn allein für eine EU-autonome Begriffsbestimmung (zu deren Verständnis dazu) gibt es keine Einzelermächtigung.
Diese Grenzen sind ökonomisch bedingt und sind wie ihre Überschreitungen deshalb nicht ohne Berücksichtigung dieser ökonomischen Bedingtheit zu bestimmen und zu beurteilen. Zu diesem Beurteilen gehört deshalb auch, wann ökonomisch bedingt ist, wie der bestehende Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung abgelöst werden muss, um seine gewaltsame Auflösung zu verhindern.
Das Bestimmen des verfassungsrechtlichen Verstehens dieser Grenzen und das Beurteilen ihrer Überschreitungen mit diesem Verstehen sind zwar formalrechtlich notwendig, aber dafür damit nicht hinreichend. Denn diese Überschreitungen von Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten können auch schleichend erfolgen, ohne dass diese Überschreitungen formal als rechtwidrig festgestellt werden könnten. Erst recht dann nicht, wenn sie Folge demokratisch beschlossener Übertragungen von Hoheitsrechten sind.
So zum Beispiel die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen auf die Europäischen Zentralbank gemäß Art. 127 Abs. 6 AEUV. Dass mit dieser Übertragung Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten schleichend überschritten wurden, das könne – so das herrschendes Verständnis – nicht als Fehler verstanden werden, weil deren Reichweite bei der Ratifizierung von Art. 127 Abs. 6 AEUV nicht vorhersehbar gewesen sei und die daher ein Zustimmungsgesetz erforderlich gemacht hätte.
Welche Probleme beim Erklären (des Verstehens) dieser Grenzen entstehen, wenn zwar auf das Verfassungsrechtliche und dessen Zusammenhang zur ökonomischen Bedingung von Souveränität hingewiesen wird, also die Gewährleistung demokratischer Wahrnehmung von Hoheitsrechten berücksichtigt wird, aber die Übertragung von Hoheitsrechten und die Bestimmung ihrer Grenzen nur als demokratische Rechtssetzung verstanden wird, kommt beispielsweise prägnant im Folgendem zum Ausdruck.
Das Bundesverfassungsgericht Deutschland (BVerfG) erklärt zwar einerseits: Die Überprüfung der Wahrung der der „Verfassungsidentität“ bei Übertragungen von Verfügungsmacht kann deshalb nicht nur darauf beschränkt werden, ob das (künftige) Budgetrecht durch evidente Überschreitungen äußerster Grenzen entleert wird und ob für eine Abgabe weiterer Kernkompetenzen an die Europäische Union noch viel Spielraum für die Wahrung des Budgetrechts bestünde. [17]
Aber andererseits erklärt das BVerfG dazu auch, dass diese Übertragung von Hoheitsrechten nicht dem Widerstreit unterschiedlicher Interessen verwehrt sei. Denn das Bundesverfassungsgericht kann sich bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Es hat seine Prüfung hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistungsübernahme auf evidente Überschreitungen äußerster Grenzen zu beschränken.[[18]
Doch weder sind die äußersten Grenzen bestimmt noch wird mit dem Attribut „evident“ erklärt und begründet, wann und worin sie als überschritten zu verstehen sind, woran entschieden werden muss, für welche Übertragung eines Hoheitsrechts eine dafür begrenzte Einzelermächtigung zu erteilen ist. Im Jahr 2011 stellte sich diese Frage dem BVerfG wohl noch nicht.
Das BVerfG sah sich aber dazu im Jahr 2020 veranlasst, nicht mehr seine Prüfung hinsichtlich des Umfangs der Gewährleistungsübernahme bei Überschreitungen äußerster Grenzen auf das beliebig zu verstehende Attribut evident zu beschränken und diese Grenzen nicht mehr als fluide Grenzen zu verstehen. In seinem Urteil vom 05.Mai 2020 (2 BvR 859/15) setzte es sich mit dem Urteil des Europäische Gerichtshofs (EUGH) vom 11. Dezember 2018 (C-493/17, EU:C:2018:1000) auseinander und bestimmte, dass die Deutsche Bundesbank dieses Urteil des EUGH nicht anwenden darf. Mit diesem Urteil widersprach das BVerfG scheinbar dem mit den EU-Verträgen vereinbarten Primärrecht des EUGH „auf das letzte Wort“ zum Verstehen allen europäischen Primärrechts. Denn das BVerfG stellte auch fest, dass EZB-Entscheidungen dann als primärrechtlich zu respektieren seien, wenn mit diesen die bestehende Verfassungsidentität (Identität des Grundgesetzes Deutschlands) gewahrt bleibt.
In seiner Auseinandersetzung mit dem o.g. EUGH-Urteil ging es also nicht darum, wer die Kompetenz besitzt, „das letzte Wort“ zum Verstehen des Primärrechts habe. Aber es ging eben auch nicht um eine Auseinandersetzung zu einem Verstehen, dass zwar einerseits die Auswirkungen dieser EZB-Entscheidungen auf die Verfassungsidentität verhältnismäßig sein müssen, aber andererseits diese EZB-Entscheidungen nichts grundrechtsgleich zu gewährleisten hätten. Für die Währung Euro gibt es keine Verfassung, auf deren Grundlage auch die Verhältnismäßigkeit genehmigter Euro-Geldmengen zu beurteilen wäre.
6.4 Schlussfolgerungen
Aus unserer ersten Analyse dieser Auseinandersetzung BVerfG – EUGH zum Zusammenhang von Unionsrecht (europäisches Primärrecht) und Verfassungsidentität resultierten die nachstehenden Schlussfolgerungen, in die wir die entsprechenden Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 05. Mai 2020 einbezogen haben (fett hervorgehoben):
- Das in den EU-Verträgen (Präambeln) genannte Ziel, mit diesen einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen [und] durch diesen Zusammenschluss ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, europäische Integration der Völker Europas voranzutreiben, resultiert aus der Schlussfolgerung (der Erkenntnis), a) dass „Kleinstaaterei“ Kriege verursachen dann, wenn b) Konkurrenzen (Interessenkonflikte) ein nicht mehr aufrechtzuerhaltendes gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht eines Landes mit seinem Staat zur Folge hat.
- Mit diesen EU-Verträgen verpflichteten sich europäische Staaten, eingedenk dieser Erkenntnis, feste Grundlagen des zukünftigen Europas zu schaffen(Präambel EU-Vertrag)
- Doch mit den EU-Verträgen ist keine Auflösung, Abschaffung oder Überwindung der Hoheit der Vertragsparteien, der „Kleinstaaterei“, vereinbart. Nicht vereinbart ist, womit Wirtschaftskräfte zusammengeschlossen werden sollen, welche Gebilde das engere Zusammengeschlossene („ein Europa“) haben soll, worin es sich vom bisher Zusammengeschlossenen (EU) erkennbar unterscheidbar sein soll. Eine solche Vereinbarung zur Auflösung, Abschaffung oder Überwindung von „Kleinstaaterei“ entspräche auch nicht dem gemeinsamen Verstehen der Vertragsparteien zur Finalität der europäischen Integration, dass den EU-Verträgen ein gemeinsames gleiches Verstehen von dieser Finalität zugrunde liege.
- Die Auseinandersetzung um die Kompetenz des Verstehens des Unionsrechts endet deshalb dann nicht mit einem EUGH-Urteil, mit dessen „letzten Wort“, wenn die Auswirkungen, Folgen seiner Anwendung, den Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung eines EU-Mitgliedstaates beeinträchtigen, ihn schleichend auflösen.
- Im BVerfG-Urteil vom 5.Mai 2020 wurde mit Blick auf die mit EUGH-Urteil sanktionierte Folge dessen Nicht-Anwendung mit einer Beeinträchtigung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes begründet. Zu begründen war das Urteil mit einer als ökonomisch zu verstehender Beeinträchtigung und nicht nur damit, dass diese Beeinträchtigung unmittelbar einleuchtend, keines Beweises bedürfend sei.
- „Das letzte Wort“ haben die EU-Vertragspartner (EU-Mitgliedsstaaten), das mit dem der rechtsprechenden Gewalt ihrer Verfassungen zum Ausdruck kommt.
Freilich ist damit nicht die Frage beantwortet, ob alle Politik des Mitwirkens der EU-Mitgliedsstaaten an der Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu „ein Europa“ auch in jedem Fall dann ihren Verfassungen entspricht, weil sie von ihren Parlamenten demokratisch beschlossene Zustimmungen erhielten. Und zwar unabhängig davon, wenn mit Rechtssetzungen der Organe der Union das Verstehen des Zusammenhangs von Politik des Mitwirkens an der Verwirklichung der vereinbarten Ziele und von Begebung des Rechts mittels der EU-Verträge (EU-Primärrecht) infrage gestellt, dieser Zusammenhang schleichend aufgelöst wird, und dies wiederum insbesondere, wenn infolge dieser (sekundären) Rechtssetzungen verfassungsgebundenes Hoheitsrecht (Budgetrecht) der EU-Mitgliedstaaten durch evidente Überschreitungen äußerster Grenzen seines Übertragens auf die Union entleert wird. [19]
Dem herrschenden Verständnis von einem „Zusammenschließen europäischer Völker zu einer Einheit“ auf der Grundlage der mit den EU-Verträgen vereinbarten Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion fehlt, welches Zusammengeschlossenes europäischer Völker als Finalität der EU-Verträge erreicht und sein werde. Ein solches Verstehen kann auch nicht mit einem gemeinsamen Verstehen der „Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) begründet werden.
Eine Antwort darauf müsste im Kontext einer in den EU-Verträgen vereinbarten Finalität des Integrationsprogramms gegeben werden, die mit diesen Verträgen nicht gegeben worden ist. Denn eine Antwort bedingte, sie zu prüfen, ob mit einer als Ziel der Verwirklichung der EU-Verträge vereinbarten Finalität einem Verstehen Europas Reproduktion zugrunde liegt.
Wir müssen später in unserer weiteren Untersuchung zu Europas Reproduktion deshalb noch einmal auf diese Auseinandersetzung des BVerfG mit dem EUGH zurückkommen, und zwar im Zusammenhang des Verstehens von einem europäischen wirtschaftlichen Integrationsprozess.
Europas Reproduktion kann jedenfalls nicht verstanden werden als Ergebnis politischen Tätigkeiten, die mittels politisch vereinbarter Rechtssetzungen begründet wird und mit diesen realisiert werde. Europas Reproduktion ökonomisch integrierter Länder Europas, deren Reproduktion, bedingt eine Integration wissenschaftlich begründeter Politik dafür, auch mit einem herrschenden Verständnis von der Reproduktion des Rechts dazu.
7. Integration europäischer Wirtschaften.
Für unsere Auseinandersetzung mit dem Verstehen von einem europäischen wirtschaftlichen Integrationsprozess (des Integrierens europäischer Wirtschaften“ nehmen wir zunächst als Grundlage das in den EU-Verträgen vereinbarte Errichten eines Binnenmarktes, einer Wirtschafts- und Währungsunion und Installieren einer Währung (Euro), mit denen europäische Wirtschaften integriert werden sollen.
Denn dieses Verstehen wirft bereits die Frage auf, womit und wie demokratisch die Grenzen (Begrenzungen) dieser als geltende einzelermächtigte auszuübende Tätigkeiten des Errichtens und Installierensbestimmt werden, anhand welcher Kriterien die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Grenzen des vereinbarten Integrierens europäischer Wirtschaften festgestellt werden kann.
Weil für das „Errichten“, für das „Installieren“, also für das Verstehen einer Tätigkeit, allein keine Grenze des Verstehens angegeben werden kann, wird das Verstehen der Grenzen der Zuständigkeit der Union für das Errichten (Binnenmarkt, Wirtschaft- und Währungsunion) und für das Installieren (Währung) durch unterschiedliches, anderes Verstehen der EU-Mitgliedsstaaten allein demokratisch dazu durch dieses selbst begrenzt. Und zwar trotz deren demokratisch zum Ausdruck gebrachten Entschlossenheit, mit diesen Tätigkeiten eine Wirtschafts- und Währungsunion zu bilden.
Nehmen wir für unser Verstehen also hinzu, mit welcher vereinbarten Arbeitsweise und welchem vereinbarten Ziel die Wirtschaften und Währungen der EU-Mitgliedsländer integriert werden (sollen). Erläutert ist das mit dem dem EU-Vertrag vorangestellten Erwägungsgrund:
Mit der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion werde die Grundlage für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker geschaffen. Europäische Integration sei Begriff für diesen Zusammenschluss („1. Erwägungsgrund der Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ AEUV). Dazu ist vereinbart, einen Binnenmarkt zu verwirklichen und dessen Funktionieren zu gewährleisten. Die wirtschaftliche Integration der EU-Mitgliedsländer und die Gewährleistung des Funktionierens deren Wirtschaften miteinander erfolge mittels Rechtssetzungen der Organe der Union, auf deren Grundlage die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten angeglichen werden (EU-Harmonisierungsmaßnahmen).
Hier müssen wir erst einmal noch einfügen, dass wir uns bisher nicht direkt mit diesem Verstehen von „Integration“ selbst und mit der Verwendung dieses Wortes in den EU-Verträgen auseinandergesetzt haben. Denn mit den Attributen demokratisch, politisch oder wirtschaftlich wird das Verstehen des Wortes Integration selbst nicht bestimmt, sondern lediglich das von Eigenschaften des „Integrierens“ als Prozess. Es ist auch nicht damit erklärt, dass mit den EU-Verträgen Märkte, Wirtschaften und Währungen europäischer Völker, hier der EU-Mitgliedsländer, in einer WWU integriert seien und deshalb diese bereits eine Einheit bildeten. Denn nur zu etwas Bestehendem kann etwas zu dessen Funktionieren vereinbart werden.
Und bisher konnte auch nicht eine solche Einheit als eine verwirklichte WWU der EU-Mitgliedsländer festgestellt werden. Selbst in dem Bericht der Präsidenten der fünf EU-Organe vom 22.06.2015 heißt es u.a.: “Europas Wirtschafts- und Währungsunion bietet momentan das Bild eines Hauses, an dem jahrzehntelang gebaut wurde, das aber nur teilweise fertiggestellt ist.“
Und weiter: Es sei deshalb die Wirtschafts- und Währungsunion zu dem zu machen, was sie eigentlich sein sollte: ein Ort des Wohlstands, der auf einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum und stabilen Preisen beruht, sowie auf einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt angelegt ist.
Bemerkenswert in diesem Bericht ist insbesondere eine beschreibende Definition sowohl zum Zustand der EU als auch zur Finalität europäischer Integration, die (spätestens bis 2025) in der nachstehenden Reihenfolge verwirklicht werde, und zwar mit einer echten Wirtschaftsunion, einer Finanzunion mit einer vollendeten Bankenunion und Kapitalmarktunion, einer Fiskalunion und schließlich damit auch mit einer Politischen Union. Nach langen Jahren der Krise müssen die Staaten und die EU-Institutionen den Bürgerinnen und Bürgern und den Märkten [damit] beweisen, dass das Euro-Währungsgebiet nicht nur überleben, sondern aufblühen wird. Diese längerfristige Vision erfordert ambitionierte, kurzfristigen Maßnahmen: Sie müssen das europäische Haus jetzt stabilisieren und auf mittlere Sicht die Grundlagen für eine solide Architektur schaffen.
Der mit dieser Beschreibung und als Krise bezeichnete Zustand der EU (2015) war begründet mit zu dieser Zeit 18 Millionen Arbeitslosen in der EU und steigender Staatsverschuldungen vieler EU-Mitgliedsländer. Es war als ein ökonomisch bedingter Folge-Zustand des Verstehens von einer mit den EU-Verträgen zu verwirklichender wirtschaftlicher Integration feststellbar.
Aber vor allem bemerkenswert in diesem Bericht ist, dass die Finalität europäischer Integration, der Zusammenschluss der europäischen Völker, als durch eine Reihenfolge von Integrationsprozessen verstanden wird, die mit einer echten Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beginnen müsse. Also nicht mit vertraglich vereinbarter Rechtsbegebungen dafür, denn mit diesen ist der als Krise bezeichnete Stand der EU nicht verhindert worden. Freilich setzt das ein Verstehen von Finalität zu integrierender Wirtschaften voraus.
Bemerkenswert in diesem Bericht ist also einerseits,dass die WWU, trotz EU-Verträge, trotz eines Stabilitäts- und Wachstumspakts[20] der EU-Mitgliedsstaaten und trotz Vergrößerung der Geldmenge (Public Sector Purchase Programme – PSPP) nicht so verwirklicht worden ist, wie sie (echt) sein sollte und andererseits, dass darin die Ursache dieser Krise zu erkennen sei. Weil nun aber in diesem Bericht Geldpolitik nicht als Bestandteil der Wirtschaftsunion verstanden wird, wie sie sein sollte, obwohl mit immer größeren Mengen an Geld und insbesondere Wertpapieren versucht wurde, diese Krise zu überwinden – nein, diese nicht zu verhindern – ist nicht die Frage nach der Eigenschaft der Wirtschaftsunion, echt, zu beantworten, sondern zunächst die nach dem herrschenden Verständnis von Wirtschaft, nach dem herrschenden Verständnis von wirtschaftlicher Integration.
Wie dringend die Beantwortung dieser Frage ist, wird aus einer folgenden Darstellung der Entwicklung (konsolidierte Bilanz des Eurosystems einerseits und Bruttoinlandsproukt andererseits) der WWU der 19 Euro-Mitgliedstaaten bis 2019 deutlich:
Das Volumen der konsolidierten Bilanz des Eurosystems, das die Aktiva und Passiva der NZBen des Euroraums und der EZB gegenüber Dritten umfasst, betrug 4,671 Billionen Euro. Diese konsolidierte Bilanzsumme Eurosystem vergrößerte sich um fast das 5,9-fache gegenüber 2002 (+ 3,876 Billionen Euro), bzw. gegenüber 2009 um das 2,5-fache (+ 2,768 Billionen Euro). In dieser konsolidierten Bilanz wird eine Euro-Bargeldumlaufmenge von 1,293 Billionen Euro ausgewiesen. Die Banknotenumlaufmenge im Eurosystem vergrößerte sich gegenüber 2009 um das 3,6-fache (+ 934,2 Mrd. Euro), während das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Euro-Zone in dieser Zeit (2009-2019) lediglich sich um das 1,6-fache auf 11,865 Billionen Euro (statistisch) vergrößerte (+ 4,225 Billionen Euro). Die Entwicklung des Verhältnisses von Euro-Bargeldumlaufmenge und BIP der Euro-Mitgliedsländer („Bargeldquote“) ist eher aufschlussreich. 2009 Betrug diese „Bargeldquote“ 7,57% und 2019 10,90%: sie vergrößerte sich also um das 1,44-fache. Bezieht man dazu die Entwicklung von 2009 bis 2019 der Anteile der EU-Mitgliedsländer, die die Währung Euro haben, am BIP der Eurozone insgesamt ein, sind nur unwesentliche Änderungen (-0,002 Prozentpunkte) dieser Anteile feststellbar. Die Verringerung der Anteile von Frankreich (-1,88 Prozentpunkte) von Italien (-2,54 Prozentpunkte) und von Spanien (-1,61 Prozentpunkte) sind im Zusammenhang mit deren Staatsverschuldung („autonome Geldschöpfung“ 01.01.2019), Frankreich 11,5 Mrd. Euro, Italien 498,7 Mrd. Euro und Spanien 423,5 Mrd. Euro, zu untersuchende Indikatoren für das Verstehen wirtschaftliche Integration zu „ein Europa“. Diese Entwicklungen können jedenfalls nicht als Ergebnis einer Konsolidierung (wirtschaftliche Integration) europäischer Wirtschaften zu einer europäischen Euro-Wirtschaft (WWU) verstanden werden.
Und doch ist es das herrschende Verständnis von einer Wirtschafts- und Währungsunion, dass ihre Bildung ein europäischer wirtschaftlicher Integrationsschritt sei, diese Teil und Notwendigkeit einer europäischen politischen Integration der EU-Mitgliedsstaaten wäre, weshalb bereits eine politische Integration durch die EU-Verträge und durch die gesetzten sekundären europäischen Rechte festgestellt werden könne. Dass der wirtschaftliche Integrationsschritt auch die Eigenschaft habe, politisch zu sein, als wirtschaftspolitische Integration zu verstehen sei, das ist durch die EU-Verträge nicht begründet. Denn diese Verträge begründen auch keine Integration der Politik der EU-Mitgliedstaaten. Der Ausweg daraus: wirtschaftspolitisches Integrieren der EU- Mitgliedsländer?
7.1 Wirtschaftspolitisches Integrieren der EU-Mitgliedsländer?
Das herrschende Verständnis, dass mit der (vertraglich vereinbarten) Bildung eines Binnenmarktes für wirtschaftliche Freiheit ohne Länder- und Zollgrenzen und dessen Funktionieren mittels Rechtssetzungen die EU-Mitgliedsländer wirtschaftlich und die EU-Mitgliedstaaten politisch integriert werden, eine wirtschaftspolitische Integration erfolge, resultiert aus der Nichtbeachtung/ Nichtberücksichtigung des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung. Die Nichtbeachtung/ Nichtberücksichtigung dieses Zusammenhangs wird auch nicht durch demokratische Rechtssetzungen und Vertragsschließungen unbeachtlich und blieb auch historisch nie folgenlos.
Die Krisenfolgen der Nichtbeachtung/Nichtberücksichtigung dieses Zusammenhangs bei der vertraglich vereinbarten Bildung eines Binnenmarktes für die EU-Mitgliedsländer können aber auch nicht als Fehler europäischer sekundärer Rechtssetzungen verstanden werden. Fraglich bleibt aber, ob es auch kein vorher feststellbarer Fehler der Parlamente der EU-Mitgliedsländer war,dass sie den EU-Verträgen demokratisch beschlossen zugestimmt haben.
Die Frage ist, warum haben sieden EU-Verträgen zugestimmt haben, obwohl ihnen Kenntnisse von der höchst ungleichen Wirtschaftskraft der EU-Mitgliedsländer und von den höchst verschiedenen Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten und auch Kenntnisse von den höchst verschiedenen wirtschaftlichen, steuerlichen, personalen, kommunikativen, sozialen und kulturellen Rechten der EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung standenen. War es also nur deshalb kein Fehler, dass sie trotz dieser Kenntnisse den EU-Verträgen zustimmten, weil diese Zustimmungen als demokratisch beschlossen gelten?
7.2 Fehler demokratisch beschlossenen wirtschaftlichen Integrierens?
Konnten sie tatsächlich auch nicht die Folgen ihres demokratisch Beschlossenen erkennen und verstehen? Ihnen standen dazu doch zumindest zum Beispiel auch die Erfahrungen und verfassungsrechtlichen Kenntnisse[21] über die Erfordernisse und Folgen des Staatsvertrages Bundesrepublik Deutschland (BRD) – Deutsche Demokratische Republik (DDR) zur Bildung eines „Binnenmarktes“ [22] vom 18.05.1990 zur Verfügung.
Als DDR-rechtliche Grundlagen für diesen Vertrag dienten den DDR-Verhandlungsführern die „Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990“ und das von der Volkskammer der DDR beschlossene „Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990“. Das diesen rechtlichen Grundlagen zugrundliegende Verständnis, damit könne Volkseigentum zu Kapital privater Gesellschaften umgewandelt werden, eine wirtschaftspolitische Umwandlung erfolgen, missachtete die Erkenntnis Politischer Ökonomie.
Sachkompetenz für die Zustimmung zu diesem Vertrag hatte allerdings nur der Verhandlungsführer der Regierung der BRD und das Parlament der BRD. Die Verwirklichung dieses „Binnenmarktes“ mit gleicher Währung Deutsche Mark (DB) erfolgte mit den Regularien, Normen und Gesetzen der BRD; auch Mangels Kenntnisse des Parlaments der DDR davon.
Das Parlament der DDR stimmte am 21.06.1990 diesem Staatsvertrag zu. Vor allem mit dem Interesse, die „DM“ (Deutsche Mark Währung der BRD) ab 01.07.1990 als Zahlungsmittel der DDR zu erhalten. Die Folge, dass mit diesem Staatsvertrag vom 18.05.1990 die DDR praktisch zum 01.07.1990 der BRD beitrat, wurde deshalb auch in den Hintergrund seines Verstehens gedrängt und auch das Verstehen aller Folgen des Beitritts auf dieser Grundlage. Dafür entsprach das Parlament der DDR dem in diesem Staatsvertrag zum Ausdruck kommenden herrschenden Rechtsverständnis der BRD.
Das Parlament der DDR beschloss am 17.06.1990 in diesem Rechtsverständnis, um auf eine DDR-verfassungsrechtliche Zustimmung zu diesem Staatsvertrag verweisen zu können, die Verfassung der DDR mit neuen Verfassungsgrundsätzen zu ändern und zu ergänzen.[23] Was darin als Änderung und Ergänzung zum DDR-Verfassungsrecht erklärt wurde, das war ein Ersetzen der Identität der Verfassung der DDR (Verfassungsidentität), die mit Volksentscheid 1968 angenommen worden war. Die Verfügungsmacht über Grund und Boden der DDR wurde verfassungsrechtlich der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Eine Folge davon wurde auch, dass noch 30 Jahre später die Wiedervereinigung immer noch nicht als zu einer Einheit Deutschlands gewordene Vereinigung verstanden wird.[24]
Also verfassungsrechtlich demokratisch beschlossen wurde die mit diesem Staatsvertrag vom 18.05.1990 vereinbarte Veränderung von Verfügungsmacht, des herrschenden Verständnisses von Politischer Ökonomie dazu und damit die Aufhebung (Vernichtung) des die DDR charakterisierenden Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung: also die Auflösung der DDR. Die DDR-Volkskammer stimmte am 31.08 1990 dem „Einigungsvertrag“ zu, dass mit diesem die DDR (3. Oktober 1990) zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD beitritt. Es war eine politische Entscheidung des DDR-Parlaments; der Beitritt aber kein politisches Integrieren der DDR, kein Zusammenschließen von BRD und DDR zu einer politischen Einheit Deutschland.
Kommen wir nun aber wieder zu den EU-Verträgen zurück, die, ohne Beachtung der Erfahrungen aus der Verwirklichung des Binnenmarkts Deutschland zum 01.07.1990 und deren Folgen, demokratisch beschlossene Zustimmungen erhielten. Die Nichtbeachtung (des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung) dieser Erfahrungen der Verwirklichung eines Binnenmarkts Deutschlands ab 1990 wäre allerdings auch dann als kein vorher nicht feststellbarer Fehler der Verwirklichung eines europäischen Binnenmarktes zu beurteilen. Denn, obwohl die Parlamente der EU-Mitgliedsländer die notwendige Sachkompetenz zur Berücksichtigung dieser Erfahrungen hatten, ordneten sie mit den EU-Verträgen diese Sachkompetenz dem EUGH zu.
Wiederum wurde aber dabei nicht berücksichtigt, dass eine solche Zuordnung dem EUGH nur die Kompetenz betreffen kann, befugt zu sein, ein Urteil zu einer streitigen Sache zu fällen. Aber nicht die Kompetenz, befugt zu sein, streitige Sachen mit EU-autonomen Begriffsbestimmungen zu beurteilen. Mit dieser Zuordnung ist also nicht gleich die Kompetenz miteingeschlossen, dass der EUGH die Fähigkeit zur Beurteilung der zu berücksichtigenden Erfahrungen besäße. Ein Zuordnen dieser Fähigkeit, also dass sich das EUGH mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des (Primär-)Gesetzgebers setzen kann, war demnach bereits auch vor Zustimmungsbeschluss der Parlamente zu den EU-Verträgen ein feststellbarer Fehler.
7.3 Europäischer Binnenmarkt als wirtschaftliche Integration der EU-Mitgliedsländer
Dass diese politischen Maßnahmen als einzelne produktbezogene Marktorganisationen (Agrarmarkt, Kohle und Stahl (Montanunion) und Euratom) bezeichnet worden sind (und werden), entspricht der Ideologie von Staat einerseits und Wirtschaft andererseits, und dass für die Unterscheidung dieser auch die politischer Maßnahmen gehöre, welche einerseits als Interventionismus und andererseits als Dirigismus zutreffend charakterisiert werden. Wir kommen später noch einmal darauf zurück, was mit diesen Worten zutreffend zu begreifen ist.
Ab 1993 dann als Europäischer Binnenmarkt der EU-Mitgliedsländer (mit Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes) genannt, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasse, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Er umfasse ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, wozu auch die in den EU-Verträgen vereinbarten Regelungen für eine Zollunion – Verbot, zwischen den EU-Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern – dienen sollen. Im Artikel 38 AEUV ist ausdrücklich erwähnt, dass der Binnenmarkt auch die Landwirtschaft, die Fischerei und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfasse.
Der Europäische Binnenmarkt umfasst die Mitgliedsländer der EU sowie die Länder Island, Norwegen und Liechtenstein, die mit der EU den Europäischen Wirtschaftsraum bilden, und die Schweiz. Der Binnenmarkt sei Beleg einer gelungenen wirtschaftlichen Integration der EU-Mitgliedsstaaten. Einige davon haben auch die gleiche Währung, den Euro.
Scheinbar ist mit dem in der AEUV-Präambel genannten Beweggrund, „durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Staaten [EU-Mitgliedstaaten] zu sichern“, auch ein solches gemeinsame Handeln als EU-Primärrecht vereinbart, und zwar für eine Wirtschafts- und Währungsunion. („AEUV DRITTER TEIL Wirtschafts- und Währungsunion“) Diese werde gebildet, um einen Europäischen Binnenmarkt zu errichten und dessen Funktionieren zu gewährleisten. Die Union sei Wirtschaftsunion mit der Währung Euro.
Die Bestimmungen des Artikels 114 AEUV mit den in dessen 10 Absätzen genannten Harmonisierungsmaßnahmen für die Angleichung der Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten sollen als vereinbarte Handlungsmaßgaben für die Errichtung und für das Funktionieren des Binnenmarkts gelten. Was als Kriterien des Funktionierens neben der Angleichung von Rechtsvorschriften zu verstehen seien, wären zum Beispiel auch Verbote mengenmäßiger Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Export und Importbeschränkungen) zwischen den Mitgliedstaaten einerseits aber andererseits auch als Maßgaben (sekundäre Rechtssetzung) zum Beispiel: rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.Was als Kriterien des Funktionierens neben der Angleichung von Rechtsvorschriften zu verstehen seien, wären zum Beispiel auch Verbote mengenmäßiger Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Export und Importbeschränkungen) zwischen den Mitgliedstaaten einerseits aber andererseits auch Maßgaben (sekundäre Rechtssetzung), eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.
Zu Letzterem hier nur so viel: Rechtssetzungen zur Beschränkung des Ressourcenverbrauchs infolge Ausweitung des Verbrauchs enthält AEUV nicht.
Doch die Hoffnung, dass durch diese Angleichung, Verbote und Gewährleistungen die unterschiedliche Wirtschaftskraft der EU-Mitgliedsländer und deren unterschiedliches Verstehen und unterschiedliche politische Berücksichtigung ihres herrschenden Verständnisses von gemeinschaftlichen Werten und von wirtschaftlicher Zusammenarbeit nivelliert, realisiert werde, hat sich nicht erfüllt und kann auch nicht allein mit angeglichen Rechtsvorschriften erreicht werden.
Denn die Wirtschaften der EU-Mitgliedsländer konkurrieren auch im Binnenmarkt miteinander, jeweils mit staatlicher Unterstützung, damit sie in einem redlichen Wettbewerb (Präambel AEUV) die beste wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („Leistungsbilanz“) ihres Landes erwirtschaften. Aber, obwohl bereits der EG-Vertrag in klaren Tatbeständen für das Erreichen und Gewährleisten von Stabilität und Schuldentragfähigkeit als rechtsverbindliche Entscheidungsgrundlage geregelt hatte (Art. 109j Abs. 1 i.V.m. Art. 104c sowie dem Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Art. 109j EGV und dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit), schlossen 2012 einige EU-Mitgliedstaaten noch einen VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS ESM und dazu noch einen FISKALVERTRAG ÜBER DIE STABILITÄT, KOORDINIERUNG UND STEUERUNG IN DER WIRTSCHAFTS- UNWÄHRUNGSUNION, um Wirtschaftswachstum, wirtschaftspolitische Koordinierung und die Schuldentragfähigkeit (Schuldenabbau, Schuldenvermeidung) der Mitgliedsländer zu fördern. Diese Verträge einiger EU-Mitgliedstaaten waren völkerrechtliche zwischenstaatliche Übereinkünfte, doch kein Bestandteil des EU-/ AEUV-Vertrages. Diese Verträge sind also ein Folge der Nichtbeachtung/ Nichtberücksichtigung des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung.
Die EU-Verträge und andere Verträge von EU-Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines freien Verkehres von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sind durch Beschlüsse der Parlament der EU-Mitgliedsländer demokratisch legitimiert und scheinbar damit auch alle Politik dafür und dazu.
Die EU-Verträge wurden und werden von der EU-Kommission und dem Europäische Gerichtshof (EUGH) als primärrechtliche Maßgaben für die notwendigen EU-Gesetzgebungen (als EU-Sekundärrecht) zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts verstanden. Es ist nicht das gleiche und gemeinsame Verständnis der diese EU-Verträge geschlossenen EU-Mitgliedsstaaten davon. Denn trotz deren proklamierten festen Willens zur Verwirklichung des Binnenmarkts und deren Bekundung, dafür gleiche Wertgrundlagen zu haben, treten zwischen ihren Verständnissen von Binnenmarkt, von diesen Wertgrundlagen einerseits und ihren verschiedenen grundrechtlich bestimmten Werten andererseits häufig Widersprüche auf und damit Widersprüche zu Proklamationen zum Verstandenen dieser EU-Verträge. Es sind Widersprüche, die auch im Verstehen zum EU-Sekundärrecht und zu dessen Durchsetzung zum Ausdruck kommen.
Ursache dafür waren die Folgen widersprüchlichen herrschenden Verständnissen der EU-Mitgliedsstaaten von einer Bildung des Binnenmarkts als eine Integration der Wirtschaften der EU-Mitgliedsländer. Sie sei eine vertraglich vereinbarte wirtschaftspolitische europäische Integration und deshalb Primärrecht für jegliche Wirtschaftspolitik der Union und der EU-Mitgliedstaaten. Es sind vor allem die Auswirkungen nicht überwundener Unterschiede der gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichte der EU-Mitgliedsländer, die kein gleiches herrschendes Verständnis von einer Wirtschaftspolitik der Union ermöglichen.
Halten wir also dazu fest, die Bildung eines Europäischen Binnenmarktes wird zwar als eine wirtschaftspolitische europäische Integration der EU-Mitgliedsländer verstanden. Doch verwirklicht wurde bisher damit nicht der Zusammenschluss der Wirtschaften der EU-Mitgliedsländer, also deren Integration in oder mit einem Binnenmarkt, geschweige denn eine wirtschaftspolitische europäische Integration aller Länder des Europäischen Wirtschaftsraums oder gar einer aller Länder Europas.
Der Europäische Binnenmarkt ist kein Markt gegenüber den Märkten der EU-Mitgliedsländer. Er ist Bezeichnung für Märkte europäischer Länder, insbesondere der der EU-Mitgliedsländer, deren freier, zollfreier Handel miteinander in ihren „Leistungsbilanzen“ als Export/ Import (Ausfuhr/ Einfuhr) erfasst wird. Er soll mit immer mehr EU-sekundären Rechtssetzungen verwirklicht werden und wird aber stets als rechtlich verwirklicht erklärt. Mit diesen sekundären Rechtssetzungen soll und werde Verschiedenheiten europäischer Märkte, insbesondere der der EU-Mitgliedsländer, die Verschiedenheit deren rechtlichen und handelsüblichen Regularien, Normen und Gesetzen dazu, mit ihren verschiedenen Zusammenhängen zu allen Rechts- und Sachmaterien ihrer Staaten, aufgehoben werden.
Doch die Märkte der EU-Mitgliedsländer, des Europäischen Wirtschaftsraums werden damit nur zu einem europäischen Binnenmarkt des freien Kapitalverkehrs und freien, zollfreien Handels, aber es werden nicht deren Wirtschaften integriert. Auch nicht dadurch, dass einige der EU-Mitgliedsländer die gleiche Währung Euro haben. Und also auch nicht mit dem herrschenden Verständnis, dass das Errichten eines Binnenmarktes und das Errichten einer Wirtschafts- und Währungsunion durch die Union (EUV Artikel 3 EUV Absätze (1), (3) und (4)) zählbare, unterschiedliche abrechenbare Maßgaben des EUV seien. Wir müssen sowohl deshalb noch einmal auf dieses Verständnis zurückkommen als auch auf das, welches die Union als Wirtschaftsunion mit der Währung Euro erklärt.
Die Aufhebung der charakteristischen Verschiedenheiten europäischer Märkte, insbesondere der der EU-Mitgliedsländer, erfolgt zwar schleichend durch vielerlei Setzungen europäischen Sekundärrechts. Doch damit nicht die Verschiedenheit der Märkte Europas selbst, die Verschiedenheit Europas Markt. Mit europäischen Sekundärrechtssetzungen erfolgen zwar weder Regulierungen noch Deregulierungen der Märkte, aber es erfolgen schleichende Veränderungen von Verfügungsmacht, von herrschenden Verständnissen der EU-Mitgliedsstaaten, mit denen die Identität deren Verfassungen in Frage gestellt wird und bereits in Frage gestellt worden ist. Und es erfolgt deshalb auch keine Integration zu einer wirtschaftspolitischen Einheit, keine demokratisch beschlossene Aufhebung europäischen Primärrechts, dessen Grundlagen die Verfassungen der EU-Mitgliedsstaaten sind.
Für die demokratisch zu beschließende Zustimmung der Parlamente der EU-Mitgliedsländer zu den EU-Verträgen ist eine Frage zu dieser Aufhebung nicht gestellt worden. Das Deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantwortete diese mit dem Hinweis: „Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Die verfassungsgebende Gewalt hat den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern.“[25]
Dass die EU-Verträge ungeeignet waren und sind für eine Integration von europäischen Ländern mit ihren Staaten zu einer Union, zur EU, dass die demokratisch beschlossene „Verwirklichung des Binnenmarkts“ für die EU-Mitgliedsländer dadurch Probleme zur Wahrung deren historisch entwickelten unterschiedlichen Ordnungen des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung führte, ist also deshalb keine Folge des europäischen Sekundärrechts, keine Folge von durch das EUGH gefällten Urteilen.
Der Grund für den BREXIT (01.01.2021) war und ist die Verschiedenheit des Verstehens, hier zwischen Großbritannien und der Union, von Freiheit des Kapitalverkehrs, von Freiheit des Handels. Denn mit dem Aufheben von Verschiedenheit werden nur als Recht bezeichnete Bestimmungen (Regeln) gleichgemacht, führt dann Wettbewerb, auch nach gleichen Regeln, nicht zum Vorteil aller Wettbewerber der EU-Mitgliedsländer. Die gleiche Folge hat Deregulierung.
Aus unseren Auseinandersetzungen zu Europäischer Binnenmarkt ist ableitbar, dass es um die des Verstehens von Wirtschaft im Verständnis von Politischer Ökonomie geht und darunter um das Verstehen von Wirtschaft, um Wirtschaft differenzierend und im Zusammenhang mit dem von Ökonomie zu verstehen. Es geht dabei also nicht um das Verstehen von einer „EU“, nicht um das Verstehen der Verwirklichung eines Binnenmarktes dafür, sondern um das Verstehen einer europäischen Politischen Ökonomie für Europas Reproduktion, für „ein Europa“. Ob dieses Verstehen auch als das von einer Wirtschaftsunion bezeichnet werden kann, das sei zunächst dahingestellt.
Jetzt müssen wir uns mit herrschendem Verständnis auseinandersetzen, dass mit wirtschaftspolitischer Integration einerseits eine Wirtschafts- und Währungsunion gebildet werde, aber andererseits die Union als eine Wirtschaftsunion mit der Währung Euro erklärt wird. Denn, wie wir noch zeigen werden, werden mit „Wirtschafts- und Währungsunion“ und mit „Wirtschaftsunion mit der Währung Euro“ widersprüchliche Verständnisse vom Charakteristischen von Wirtschaft, von Währung und von deren Union bezeichnet, welche die politische Ursache für die und die politischen Folgerungen aus den EU-Dauerkrisen sind.
8. Wirtschaft – Wirtschaftsunion
Viele Wissenschaftler verstanden und verstehen, wie die Autoren des ESVG 2010, Wirtschaft als einen sich wiederholenden Ablauf des Wirtschaftens, für den das Wort Wirtschaftskreislauf eine zutreffende Bezeichnung sei. „Die Volkswirtschaft eines Landes ist ein System, in dem Institutionen und Menschen Waren, Dienstleistungen und Zahlungsmittel (z. B. Geld) austauschen und übertragen, um Waren und Dienstleistungen zu produzieren und zu konsumieren.“ (ESVG 2010 2.01) Mit dieser Definition wird das charakteristische Merkmal – Kauf/ Verkauf (Handel) von Ware – zum Ausdruck gebracht und als Wirtschaft bezeichnet. Also nicht das charakteristische Merkmal von als Ökonomie zu Bezeichnenden.
Mit dem Wort Ökonomie würde lediglich das planvolle Wirtschaften innerhalb eines institutionalisierten Personenverbands, meist des Haushalts bezeichnet. Es sei das mit diesem Wort Ökonomie Verstandene eines Zusammenhangs, von einer Abhängigkeit der Agrarwirtschaft vom Boden. Ursprünglich sei mit „Ökonomie“ vornehmlich die Agrarwirtschaft (Landwirtschaft) und der Landwirt als „Ökonom“ verstanden und bezeichnet worden.
Dass die Gesamtheit aller Tätigkeiten zum Erlangen und Sichern der Mittel und Bedingungen der Lebensreproduktion von dem Boden abhängen, auf und mit der sie es können, ist eine tausende Jahre alte Erkenntnis. Der Widerspruch des herrschenden Verständnisses zu dieser Erkenntnis kommt auch in der ESVG 2010[26] zum Ausdruck, in der deren Autoren die „Landwirtschaftliche Gesamtrechnung“ nicht als Teil der „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“ verstehen. Wir werden im Weiteren, wenn es um diesen Zusammenhang, um die Abhängigkeit aller dieser Tätigkeiten vom Boden, geht, dafür das Wort Ökonomie verwenden.
Unsere Auseinandersetzung mit diesem herrschenden Verständnis von Wirtschaftsunion werden wir zunächst mit dem Verständnis von Wirtschaft führen, welches mit der ESVG 2010-Definition und der Erläuterung dazu zum Ausdruck kommt: Wirtschaft ist die Gesamtheit aller Einrichtungen und Handlungen, welche einer planvollen Befriedigung der Bedürfnisse diene.
Gefolgt werde mit diesem Verständnis François Quesnay Erkenntnis zu Wirtschaft, die in seinem „Tableau Économique“ (1758) und differenzierter in „Formule Arithmétique du Tableau Économique“ (1766) als bedingten Zusammenhang von Produktion, Verteilung und Verbrauch dargestellt und diesen als Wirtschaftskreislauf verstanden habe. Dieses Verständnis sei weiterentwickelt worden.
Untersuchen wir also, wofür weiterentwickeltes Verständnis Quesnays, von Wirtschaft zum Verstehen von Europas Reproduktion, von „ein Europa“ und seiner Krisen dient und dienen kann. Dazu müssen wir uns mit dem Verstehen des „Tableau Économique“ von Quesnay auseinandersetzen.
In Quesnays „Tableau Économique“ ist der für eine (Vegetations-) Periode feststellbare Zusammenhang der Tätigkeiten des Produzierens, Verkaufens, Kaufens und des Verbrauchens von Mitteln des Lebens dargestellt. Also jeweils für ein Kalenderjahr, allerdings ohne Berücksichtigung der natürlichen Abhängigkeit dieser Tätigkeiten vom Boden, von den Bedingungen seiner Erhaltung und Veränderung und dessen natürlichen Änderung. Und ohne Berücksichtigung der Mittel und Bedingungen für diese Tätigkeiten. Mit dem „Tableau“ kommt das Verstehen eines bedingten Zusammenhanges dieser Tätigkeiten zum Ausdruck und dass dieser Zusammenhang ihre periodische Wiederholung bedingt.
Im „Tableau“ sind drei Klassen aufgeführt, die mit bestimmten Gütern [27] ausgestattet seien (avances annuelles [jährlicher Vorschuss Anlagecapital]) und mit ihren Tätigkeiten damit den Wirtschaftsprozess einer Periode (ein Kalenderjahr) beginnen. Eine davon sei die Produktive Klasse (Urerzeugung: Bauern und Bergarbeiter) und die andere die Sterile Klasse (Manufakturisten und Gewerbetreibende). Die dritte Klasse sei die der Bodenbesitzer (propriétaire), welche ihren Boden den beiden anderen Klassen für ihre Tätigkeiten zur Verfügung stelle. Die Ergebnisse deren Tätigkeiten (Kauf, Produktion, Verkauf) mit ihren zu Beginn des Wirtschaftsprozesses ausgestatteten Gütern ersetze mit diesem Wirtschaftsprozess die dadurch verbrauchten Güter, also auch das durch dessen Gebrauch zu Ersetzende der Bodenbesitzer. Im „Tableau“ wird dieses Ersetzen als Güterzu- und -abflüsse zu einem bestimmten in Geld ausgedrückten Wert[28] dargestellt.
Was hier als ausgestattete Güter bezeichnet ist, sind Ergebnisse der Tätigkeiten (Kauf, Produktion, Verkauf) des Vorjahres und nicht Ergebnisse deren Verteilung. Diese Ergebnisse sind Bedingung für die der Produktion von Gütern des jeweils folgenden Jahres. Ohne aus und mit den Mitteln des Bodens produzierten Rohstoffe (Energie, Wasser, Erze, Mineralien, Pflanzen, Saatgut, Tiere) keine Produktion von Lebensmitteln und Lebensbedingungen. Sie werden für die Produktion von Gütern teils gebraucht, teils verbraucht. Sie sind Produktionsmittel. Die Produktion damit ist wiederum Voraussetzung für Verkauf und Kauf produzierter Güter zwecks ihrer Konsumtion, ob als Lebensmittel oder als Produktionsmittel zur Produktion neuer oder andere Güter. Im „Tableau“ werden scheinbar deren in Geld ausgerückten Werte reproduziert.
Quesnays „Tableau“ stellt somit das mit Wirtschaft bezeichnete Charakteristische dar. Erstens die Abhängigkeit aller als Wirtschaft bezeichneten Tätigkeiten von dem Boden, auf dem und mit dem diese Tätigkeiten erfolgen und dass diese für die Bevölkerung wiederholt erfolgen müssen, deren Leben mit diesem Boden verbunden ist. Zweitens, dass Mittel und Bedingung dieses Bodens Voraussetzung allen Reichtums der darüber Verfügenden sind. Aber drittens wird mit diesem „Tableau“ nur ein Zusammenhang gleichwichtiger Tätigkeiten mit diesen Mitteln und Bedingungen als gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht mit identischem Anfangs- und Endzustand dargestellt. Und wie ein Kreis ohne Anfang und Ende ist, so erscheint mit dieser Darstellung Wirtschaft als ein unendlicher sich gleich wiederholender Prozess, der deshalb als Wirtschaftskreislauf bezeichnet werden könne.
Noch eine Bemerkung zu REVENUE im „Tableau“, welche als „Grundrente“ verstanden wird. Die Zahlung einer „Grundrente“ an die Klasse der Bodenbesitzer als Zufluss, sei gemäß diesem „Tableau“ erforderlich, um ein Gleichgewicht aller in einer Periode erfolgten Zu- und Abflüsse darstellen zu können und damit auch mit den Zu- und Abflüssen des Geldes der Klasse der Bodenbesitzer, mit dem diese sich am Wirtschaftsprozess einer Periode beteiligen. Weil also im „Tableau“ die Zu- und Abflüsse der Klasse der Bodenbesitzer nicht (wie bei den anderen Klassen) mit in Geld ausgedrückten Werten von Güterzu– und abflüssen dargestellt werden könne, ist dafür ein jeweils in Geld ausgedrückter Wert dargestellt, der als Zufluss (Zahlung) einer „Grundrente“ zu verstehen sei.
Wenn aber sich mit dieser Darstellung Quesnays nicht nur ein Verstehen von Wirtschaft offenbart, sondern diese auch ein Schlussfolgern ermögliche, wie dieser Prozess aufrechterhalten und als gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht berechnet werden kann, so sollte doch damit auch die (theoretische) Grundlage für wirtschaftspolitische Entscheidungen zur Vermeidung und Überwindung von Krisen, zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines gesamtwirtschaftliches Gleichgewichts gegeben sein.
Doch weil solche getroffenen Entscheidungen auf einer solchen Grundlage nicht feststellbar sind, erhebt sich die Frage: Worin unterscheidet sich das herrschende Verständnis von Wirtschaft, das zum Beispiel auch das Verstehen der Autoren des ESVG 2010 beherrschte[28], von dem Verständnis Quesnays? Welches Weiterentwickeltes kommt im herrschenden Verständnis von Wirtschaft zum Ausdruck, das die Agrarwirtschaft nicht als Teil Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung versteht, das die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht als gesamtökonomisches Gleichgewicht, dessen Wiederherstellung und Aufrechterhaltung nicht als Aufgabe (Politische Ökonomie) der demokratisch gewählten Abgeordneten und deren Beauftragten (Staat) versteht, sondern dass für Wirtschaft zu Unterscheidendes wichtig sei, nämlich ob sie entweder als dirigistisch oder als frei, allenfalls als interventionistisch zu beurteilen wäre.
Für ein Verständnis von Wirtschaft, von Ökonomie ist die Erkenntnis zugrunde zu legen, und nicht nur der Quesnays, dass die Sicherung der Mittel und Bedingungen des Lebens/ Zusammenlebens von Verfügungsmacht über die Mittel und Bedingungen dessen Bodens abhängt, Leben/Zusammenleben abhängt von dessen Boden.
Diese Erkenntnis kam und kommt zwar, wenn auch verbrämt, auch in dem herrschenden Verständnis von agrarpolitischer Marktordnung zum Ausdruck, damit mit dieser Einzelinteressen und das Interesse der Gesellschaft miteinander harmonieren, der Agrarmarkt kein „Sorgenkind“ der Gemeinschaft bleibt.[29]
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU beruhe auch deshalb auf dem Grundgedanken, dass ein freier Binnenmarkt mit Agrarprodukten ohne dirigistische Eingriffe mit Rücksicht auf die Einkommenssituation der Landwirte nicht realisierbar sei, weil der Binnenmarkt mit seinen Agrarprodukten wie kein anderer Markt das menschliche Grundbedürfnis an Nahrung decken müsse.
Dafür bedürfe es – soweit auch herrschendes Verständnis – der Anwendung wirtschaftspolitischer Instrumente, mit denen der Staat die Möglichkeit habe, das Marktgeschehen nach seinen Staatszielen auszurichten. Das heißt zum Beispiel, dass der Staat einen Garantiepreis festlegt, zu dem die Landwirtschaftsbetriebe ihre Produkte sicher verkaufen können. Produkte, die sie zu diesem Preis nicht absetzen können, werden von staatlichen Stellen aufgekauft. Oder bestimmt die Produkte-Erzeugungsmengen, um unterschiedliche Erzeugungsbedingungen naturbedingter Standorte und unterschiedlicher urbanisierte Regionen auszugleichen.
Dabei seien aber die als Dirigismus (planwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsordnung) einerseits und Interventionismus (marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung) andererseits bezeichneten Methoden der Anwendungdes Ausgleichens zu unterscheiden. Denn im Gegensatz zum Dirigismus greife der Staat beim Interventionismus nur punktuell in den Wirtschaftsablauf durch Ordnungs-, Finanz-, Konjunktur- oder Strukturpolitik ein.Und zwar auf der Grundlage eines demokratisch beschlossenen Haushaltsplans, der nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform ist. Die Staatsaufgaben stellen sich im Haushaltsplan dar. Umfang und Struktur des Haushaltsplans spiegeln damit die Gesamtpolitik wider (Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 7. September 2011 – 2 BvR 987/10-123). Die praktischen Folgen des herrschenden Verständnisses von einem Zusammenhang marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung und demokratisch beschlossener Staatsaufgaben führten immer wieder zu Auseinandersetzungen mit diesem Verständnis, die immer wieder auch des BVerfG und auch der EUGH veranlassten, dazu zu urteilen.
Der EUGH hat zu diesem Verstehen von zu Unterscheidendem lediglich mit einer Definition zu Ordnung eines Marktes beigetragen. Diese Ordnung bestünde „aus einer Gesamtheit von Einrichtungen und Vorschriften, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden versuchen, den Markt zu kontrollieren und zu lenken.“ (EuGH Rs. 90/63 und 91/63)
Diese Gesamtheit sei mit den entsprechenden Bestimmungen des AEUV europäisches Marktordnungsrecht, auf dessen Grundlage als europäische gemeinsame Agrarpolitik eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen werde (AEUV Artikel 39, 40 bis 44), mit der die Möglichkeit gegeben ist, punktuell in entsprechende Wirtschaftsabläufe eingreifen zu können. Im Sinne dieses Rechts seien die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, Marktordnungswaren (in der Landwirtschaft direkt produzierten Erzeugnisse (zum Beispiel Getreide) sowie die hiermit im Zusammenhang stehende erste Verarbeitungsstufe (zum Beispiel Mehl).
Die besondere Bedeutung der Agrarpolitik findet auch im Haushalt der EU ihren Niederschlag. So sind als Ausgaben für die Agrarpolitik (für das punktuelle Eingreifen in den Wirtschaftsablauf) im Jahr 2021 insgesamt 31 % des Haushaltsplans der EU geplant.
Zum herrschenden Verständnis von als Wirtschaft, Wirtschaftskreislauf bezeichneten Waren-Handel, von als Wirtschaftspolitik bezeichnete Marktorganisation nebst Interventionismus für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (freien Waren-Handel) gehört deshalb auch das von dem den Waren-Handel Bedingenden: Geld/ Währung, Währungsunion.
Feststellbar ist, dass mit diesem herrschenden Verständnis von Wirtschaft, Wirtschaftskreislauf keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen getroffen wurden und werden, mit denen Wirtschaftskreislauf, ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht wiederhergestellt, aufrechterhalten, Krisen überwunden wurden, vermieden werden konnten. Auch nicht nachgewiesen ist, dass mit Wirtschaftspolitik auf der Grundlage moderner makroökonomischer Kreislaufanalysen Krisen vermieden und überwunden worden sind. Dazu half und hilft auch nicht die Überfrachtung dieser Analysen mit einem Multiplikator Prozess, um ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht oder -Ungleichgewicht sich vorstellen zu können, was aber nicht half, dieses Vorgestellte auch verstehen zu können.
Die Vorstellung eines europäischen gesamtwirtschaftliches Gleichgewichts ist bisher nicht erfolgt. Stattdessen Veröffentlichungen zu Wirtschaftspolitik in einem beliebigen und nicht konsistenten Verstehen. Die Tätigkeit der Europäischen Union und der der Mitgliedstaaten umfasse die Einführung einer Wirtschaftspolitik, welche die Einhaltung folgender richtungsweisender Grundsätze voraussetze: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.[30]
Zwar wären Kriterien von Wirtschaftspolitik wie Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum mit dem Verstandenen ihres Zusammenhangs eine Voraussetzung für die Einführung und Durchführung einer europäischen Wirtschaftspolitik. Doch dieser Zusammenhang wird als „Magisches Viereck der Wirtschaftspolitik“, dargestellt und so genannt – bezeichneter Weise! Denn es gibt eine Menge Meister der Magie, die immer wieder die Illusion verbreiten, dass mit einer europäischen Wirtschaftspolitik nach den genannten richtungsweisenden Grundsätzen diese realisiert werden könnte. Es ist eine auf herrschendes Verständnis von Wirtschaftspolitik beharrende Illusion. Obwohl längst festgestellt worden ist, dass mit dieser Politik auch nach 20 Jahren die Unterschiedlichkeit der Wirtschaftskraft der EU-Mitgliedsländer eher größer geworden ist. Deshalb ist immer öfter der Ruf nach Änderung des sogenannten Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu hören: Vorrang habe Wachstum!
Dass dieser Pakt 1997 beschlossen wurde,um die Nachhaltigkeit der Konvergenz der Mitgliedstaaten sicherzustellen (ABl (EG) Nr. C 236/1), weil nur mit rechtlicher und wirtschaftlicher Konvergenz der Teilnehmerstaaten eine dauerhafte Stabilität einer Wirtschafts- und (mit einer) Währungsunion gewährleistet werden könne, fischt dabei diese Magiker nicht an.Denn sie könnten dazu auch auf das Urteil des BVerfG (Beschluss des Zweiten Senats vom 31. März 1998 – 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 -) verweisen, dass mit einer Beurteilung des Standes der Konvergenz nur eine Einschätzung nach Wahrscheinlichkeit bezüglich der weiteren Entwicklung zu einer stetigen Stabilitätsgemeinschaft erfolgen könne, die also auch für die Beurteilung des fortwährenden Bestehens der Divergenz in den Kriterien des Haushaltsdefizits und des Schuldenstandes der Mitgliedstaaten gelte.
Und so wurde auf der Grundlage dieses Verstehens von einer wahrscheinlichen nachhaltigen Konvergenz der Mitgliedstaaten die Einführung des Euro für die EU beschlossen, aber für die Berechnung der für die Mitgliedländer jeweiligen Euro-Menge deren wirtschaftlichen Divergenz der den Euro einführenden Mitgliedstaaten zugrunde gelegt.Und im Weiteren blieb es immer auch nur bei der feststellenden Erklärung: Die Union ist Wirtschaftsunion mit der Währung Euro.
Zum herrschenden Verständnis von als Wirtschaft, Wirtschaftskreislauf bezeichneten Waren-Handel, von als Wirtschaftspolitik bezeichnete Marktorganisation nebst Interventionismus für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (freien Waren-Handel) gehört also deshalb auch das von dem den Waren-Handel Bedingendem: Geld/ Währung, Währungssystem.
Deshalb also Wirtschafts- und Währungsunion und nicht Wirtschaftsunion mit der Währung Euro? Aber wurde denn nicht die mit der Einführung des Euro verbundene Errichtung eines Europäische System der Zentralbanken lediglich an dessen vorrangigen Ziel gebunden, die Preisstabilität zu gewährleisten, und, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen?[31] Denn mit dessen Geldpolitik (im Verständnis der Deutschen Bank) sei das ESZB Träger der Wirtschaftspolitik durch Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung der Wirtschaft, um die Währung zu sichern und nicht Bestandteil der Wirtschaftspolitik. Also Wirtschaftsunion nicht gleich Währungsunion, sondern eine Wirtschaftsunion mit der Währung Euro (?).
Warum mit europäischer Euro-Geldpolitik des ESZB in einer Euro-Währungsunion eine stetige europäische Stabilitätsgemeinschaft nicht gewährleistet, eine echte Wirtschafts- und Währungsunion nicht erreicht wurde und werden konnte, und warum die daraus resultierenden Auseinandersetzungen zur Fragwürdigkeit des herrschenden Verständnisses – Geldpolitik einerseits und Wirtschaftspolitik andererseits –, das wollen wir im Folgendem untersuchen. Welches in diesem Verständnis richtig sei, dazu hatten BVerfG und EUGH immer wieder zu urteilen, ohne damit dessen Fragwürdigkeit aufheben zu können.
9. Europäische Euro-Geldpolitik, Euro-Währungspolitik
Der insbesondere ab 2009 bestehende als Dauerkrise bezeichnete Zustand der EU (Leistungsbilanzungleichgewichte und Staatsverschuldungen der EU-Mitglieder) bedeuteten die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit von immer mehr EU-Mitgliedsstaaten und damit die Gefahr des Verlusts der Anerkennung der Währung Euro als Zahlungsmittel. Die Verschuldung der Euro-Mitgliedsstaaten insgesamt betrug im Jahr 2020 13 Billionen Euro. Vor 20 Jahren waren es nur fünf Billionen Euro (Quelle: www.kreditvergleich.net/statistiken). Allein seit Ausbruch der Finanzkrise sind die Schulden der EU-Mitgliedsländer insgesamt von 66 Prozent der Wirtschaftsleistung auf aktuell Hundert Prozent gestiegen.
Zur Abwehr dieser Gefahr der Zahlungsunfähigkeit entschied die Europäische Zentralbank mit Beschlüssen vom 19. November 2014 (EZB/2014/45) und vom 5. November 2015 (Beschluss [EU] 2015/2101) die Schaffung eines nationalen Zusatzgeldes (AGREEMENT ON NET FINANCIAL ASSETS (ANFA)[1] und über Programme zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Asset Purchase Programme). Das PSPP sollte eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen – einschließlich der Finanzierungsbedingungen für die Wirtschaft und Privathaushalte – bewirken, wodurch Konsum und Investitionen gefördert und die Inflationsrate in der Eurozone auf knapp unter 2 % angehoben werde.
Diese Ankäufe sollten bis Ende September 2016 und in jedem Fall so lange erfolgen, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit dem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.
Dass das PSP-Programm (PSPP) die Förderung von Konsum und Investitionen bewirken, so also die Wirtschaft unterstützen werde, dieses Verständnis folgt dem von einem notwendigen stetigen Wachstum von Konsum und Investitionen. Dieses Verständnis missachtet das von einer Geld- und Währungspolitik, die ein europäisches gesamtrealwirtschaftliches Gleichgewicht bedingt. Denn dieeuropäischer Euro-Geldpolitik und Euro-Währungspolitikfür die EUund dieLeistungsbilanzungleichgewichte sowie Staatsverschuldungen ihrer EU-Mitglieder sind also Korrelate feststellbar, sie bedingen einander. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat deshalb die Wiederaufnahme der Anleihekäufe (weiterer Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen) ab dem 1. November 2019.
Der EZB-Rat konnte also weder die erhoffte Wirkung des PSP-Programms, der Euro-Rettungspolitik, noch ihren nachhaltigen Einfluss auf die Preis-/ Geldwertstabilität feststellen. Die EZB hatte zwischen März 2015 und Ende 2018 rund 2,6 Billionen Euro in den Ankauf von Staatsanleihen und andere Wertpapiere gesteckt – den allergrößten Teil über das Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme), auf das sich das Urteil des BVerfG vom 05.05.2020 bezieht. Zum 1. November 2019 wurden die umstrittenen Käufe neu aufgelegt, zunächst in vergleichsweisem geringem Umfang von 20 Milliarden Euro im Monat.
Ablesen lassen sich die Ergebnisse dieser Euro-Rettungspolitik auch an den konsolidierten Bilanzsummen des Eurosystems. Insgesamt stiegen diese von 795 Milliarden Euro im Jahr 2002 (im Jahr 2010 von 2002 Milliarden Euro, darunter 457 Milliarden Wertpapiere) auf 6978 Milliarden Euro-Geld, darunter 3891 Milliarden Euro-Wertpapiere, im Jahr 2020. Die EZB, die europäische Euro-Geldpolitik,kam also nie aus diesem Krisenmodus heraus, Euro-Rettungspolitik betreiben zu müssen.
Die Deutsche Bundesbank schlussfolgerte in ihrem Geschäftsbericht 2020: Angesichts der gestiegenen Verschuldung im privaten und öffentlichen Sektor . . . müsse das Finanzsystem ausreichend robust aufgestellt sein. Entsprechende Fehlanreize und systemische Risiken seien zu begrenzen. Sie bestätigte mit dieser Schlussfolgerung ihr Verständnis von der Notwendigkeit von Finanzmarktreformen.
Mit diesen Finanzmarktreformen (notwendig: „Too big to fail“- Reformen) sollte erreicht werden, die Realwirtschaft sowie die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vor Risiken aus der Schieflage systemrelevanter Banken besser zu schützen. Systemrelevante Banken müssten nun höhere Anforderungen an das Eigenkapital erfüllen; außerdem werden sie intensiver beaufsichtigt. So soll die Widerstandsfähigkeit dieser Banken gestärkt und die Wahrscheinlichkeit einer Schieflage reduziert werden.
Mit ihrem Verständnis von der Notwendigkeit von Finanzmarktreformen schlussfolgerte die Deutsche Bundesbank aber nicht, dass diese Schieflage Folge dieses Verständnisses ist. Wir werden deshalb darauf noch zurückkommen müssen. Für die Deutsche Bundesbank sei es finanzpolitisch wichtig, dass die Union bereits die Richtlinie 2014/65/EU vom 15.05.2014 (Finanzmarktrichtlinie 2014) für geregelte, ungeregelt Märkte, für Handelsplätze von Wertpapierfirmen, als Finanzmarktreform erlassen habe.
Hier ist an die Schlussfolgerung des BVerfG in dessen Urteil vom 5.Mai 2020 zur Euro-Rettungspolitik der EZB, zur deren Ursache und Folgen, zu erinnern. Das BVerfG weist darin auf eine mit dem PSP-Programm (PSPP) erfolgte Ausweitung der Geldmenge und damit auf eine geldpolitische Lockerung (vgl. EZB, Pressemitteilung vom 22. Januar 2015), um günstige Liquiditätsbedingungen und um eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung [Erhöhung der Staatsausgaben bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldmenge] aufrechtzuerhalten.
Das BVerfG anerkennt also einen Zusammenhang zu feststellbaren ökonomischen Auswirkungen des PSPP. Das PSPP habe erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen, auf den Bankensektor, auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten, auf das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen sowie [auf] ökonomische und soziale Auswirkungen für nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer, [die] jedenfalls mittelbar betroffen sind undsieberührten darüber hinaus die in Art. 126 AEUV und im SKS-Vertrag sowie dem zur Konkretisierung dieser Normen erlassenen Sekundärrecht geregelten Politikbereiche.
Für die seit 2008 feststellbaren fortwährenden Leistungsbilanzungleichgewichte und Staatsverschuldungen in der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind scheinbar kein Zusammenhang zur Sicherung der Währung Euro feststellbar, obwohl die EZB mit breit angelegten Bewertungen der Aussichten der Entwicklung und der Risiken für Preisstabilität zur Umsetzung der stabilitätsorientierten Strategie des Eurosystems beitragen wollte (ECB Monthly Bulletin • Januar 1999)?
Es geht also in der Auseinandersetzung des BVerfG mit dem EUGH-Urteil vom 11.12.2018 um das Verstehen der Auswirkungen von Entscheidungen zu Veränderungen der Geldmenge, die in diesem EUGH-Urteil als Entscheidungen einer unabhängigen Währungs– und/ oder Geldpolitik der EZB verstanden werden und deshalb als rechtmäßig zu beurteilen waren. Mit den EU-Verträgen ist die Europäische Zentralbank (EZB) beauftragt, die Währung Euro stabil als Zahlungsmittel zu bewahren (Art. 128, Art. 133 AEUV) und dafür auch befugt, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen.
Mit diesem Rechtmaßstab, befugt zu sein, unabhängig Entscheidungen treffen zu können, seien EZB-Entscheidungen zu Veränderungen der Euro-Geldmenge zu beurteilen. Das BVerfG (05.05.2020) urteilte allerdings dazu, dass EZB-Entscheidungen nur dann als primärrechtlich zu respektieren seien, wenn mit diesen die bestehende Verfassungsidentität (Identität des Grundgesetzes Deutschlands) gewahrt bleibt.
In seiner Auseinandersetzung mit dem EUGH-Urteil ging es also nicht darum, wer die Kompetenz besitzt, „das letzte Wort“ zum Verstehen des Primärrechts habe. Aber es ging eben auch nicht in dieser Auseinandersetzung zu einem Verstehen, dass zwar einerseits die Auswirkungen dieser EZB-Entscheidungen auf die Verfassungsidentität verhältnismäßig sein müssen, aber andererseits diese EZB-Entscheidungen nichts grundrechtsgleich zu gewährleisten hätten. Für die Währung Euro gibt es keine Verfassung, auf deren Grundlage die Verhältnismäßigkeit genehmigter Euro-Geldmengen zu beurteilen wäre.
Und nicht nur in dieser Auseinandersetzung fehlt es an einer zum Verstehen einer Verhältnismäßigkeit von Finanzsystem einerseits und Geldmenge andererseits, die mit europäische Euro-Geldpolitik, Euro–Währungspolitik zu gewährleistet wäre, aber eben nicht gewährleistet worden ist. Denn es fehlt offenbar an einer Auseinandersetzung zum Verstehendes Zusammenhangs von Euro-Geldmenge und Euro-Geldwertstabilität der Realwirtschaft.
9.1 Euro-Geldmenge, Euro-Geldwertstabilität
Geldmenge ist Kategorie und abhängige Größe Politischer Ökonomie. Sie ist abhängig von einem als Staatsgebiet bezeichneten Territorium, das durch einen Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung charakterisiert ist, was wiederum dessen Geldmenge bedingt.
Sie ist jeweils die Menge, und nur die, der mit der historischen Entwicklung dieses Zusammenhangs als Geld bezeichneten anerkannten Mittel für den Tausch gleicher oder ungleicher Mengen von unterschiedlich zu Gebrauchenden und mit deren gekennzeichneten Ziffern oder Zahlen und Staatsymbol die gleichen Tauschwerte des zu tauschenden erkennbar sind.
Die Geldmenge eines Staatsgebietes ist aber nicht allein daran zu beurteilen, ob dieser bestehende charakteristische Zusammenhang sie bedingt, sondern ob mit ihr dieser Zusammenhang aufrechterhalten/ reproduziert werden kann. Dann wird mit dem Wort Geldmenge dieser sie bedingende begriffene Zusammenhang bezeichnet; dann kann dieses Wort als Begriff verwendet werden.
Die bestehende Geldmenge (deren Größe) eines Staatsgebietes kann nur durch Erfassen der physisch vorhandenen und als Geld bezeichneten Mittel ermittelt, wenn die in Form von Banknoten und Münzen erscheinen und als Bargeld verstanden werden. Dieses Erfassen erfolgt mit der Einführung einer neuen Währung, also mit dem Tausch alter bisheriger Währung Bargeld gegen neue Währung Bargeld.
Welche Euro-Geldmenge bedingte nun die europäische Wirtschafts- und Währungsunion? Mit welcher Euro-Geldmenge wurde und wird Geldwertstabilität des Euro begründet? Diese zu beantwortende Fragen, sind Fragen wie Euro-Geldwertstabilität (Stabilität der allgemeinen Anerkenntnis des Euro als allgemeines Tauschwertäquivalent) und, wie der Erhalt der (eigenen) Währung Euro mit welcher Euro-Geldmenge gesichert werden kann.
Hierzu können wir zunächst noch einmal auf das erwähnte Abkommen von Bretton Woods, zu seinem System, zurückkommen, mit dem diese Fragen auch beantwortet werden sollte.
Mit diesem System sollten Wechselkurse (WK) zwischen Währungen stabilisiert werden, damit Zahlungsschwierigkeiten von Staaten nicht zu Kriegen führen. Mit der Währung US-Dollar als Ankerwährung sollte weltweit das Vertrauen an der (Wert-) Stabilität der im Handel verwendeten Währungen und deren Wechselkurswertzum US-Dollar gewährleistet werden (Aufrechterhaltung der Parität der teilnehmenden Währungen gegenüber dem US-Dollar).
Damit kam zwar (wieder) das Verständnis zum Ausdruck, dass Geldwertstabilität, das Vertrauen darauf, von einer handelswirtschaftlichen bedingten Geldmenge abhängigen Eigenschaft vermittelt werden müsse. Doch dieses Vertrauen wurde auf Dauer nicht aufrechterhalten. Dass aber nicht deshalb Kriege mit dem Bretton-Woods-System nicht verhindert werden konnten, das ist eine die Erfindung dieses Bretton-Woods-Systems rechtfertigende Erzählung.
Das Bretton Woods Abkommen wurde nach 25 Jahren und damit auch das Verständnis von der Banknoten-Deckung für Geldwertstabilität, von einer Begrenzung der Geldmenge damit aufgegeben.
Nach dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-System wurde ein Europäisches Währungssystem (EWS) für die Europäische Gemeinschaft (EG) eingeführt. Es bestand aus dem ECU als gemeinsamer Rechnungseinheit, einem Wechselkursmechanismus als Kern der Währungskursstabilisierung und einem Europäischen Währungsfonds als geplantem Finanzierungsinstrument.
Die Wechselkurse (WK) zwischen den zu diesem System gehörenden Währungen wurden nicht stabilisiert, sondern werden zeitweilig mit Interventionen stabil gehalten. Weder mit dem Bretton-Woods-System noch mit dem EWS wurden die Frage nach Begrenzung der Geldmenge, nach Geldwertstabilität beantwortet.
Wir erinnern uns, dass deshalb auch das EWS durch die Bildung einer europäischen Wirtschafts- und Währungsunion abgelöst wurde, dass mit den EU-Verträgen die Europäische Zentralbank (EZB) beauftragt ist, die Währung Euro stabil als Zahlungsmittel zu bewahren (Art. 128, Art. 133 AEUV) und dafür auch befugt ist, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen, und zwar mit dem vorrangigen Ziel, Preisstabilität (Artikel 127 AEUV) zu gewährleisten und insoweit europäische Wirtschaftspolitik zu unterstützen.
Untersuchen wir also nun für die Beantwortung der gestellten Fragen zur Euro-Geldmenge, ob mit dieser Beauftragung und mit dieser Befugnis die Währung Euro und die Euro-Geldwertstabilität gesichert werden konnte. Eine Beantwortung sollten uns sowohl die Art und Weise der Gründung als auch die mit Satzung und Beschlüssen geregelte Arbeitsweise des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) erschließen lassen.
Wir nehmen dazu auch die Erkenntnisse aus der ausführlichen, kritischen Analyse der Deutschen Bundesbank zur Entwicklung und zum geldmengenorientierten Verstehen der deutschen DM-Geldpolitik, der Kontrolle monetärer Expansionen bei Erhaltung der Geldwertstabilität[32], also insbesondere die zur Entwicklung der DM (Deutsche Mark) durch die DM-Geldpolitik.
Wie bereits erwähnt sei Geldpolitik im Verständnis der Deutschen Bank sei Träger der Wirtschaftspolitik durch Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung der Wirtschaft, um die Währung zu sichern. Mit der Erhaltung kaufkraftstabilen Geldes schaffe die Notenbank in einer marktwirtschaftlichen Ordnung die monetären Voraussetzungen dafür, dass bei stetigem Wirtschaftswachstum auf längere Sicht ein hoher Beschäftigungsstand gehalten werden kann.
Im Weiteren werden wir auch die Auseinandersetzung der Deutschen Bundesbank mit der Euro Einführung, der Euro-Geldwertstabilität der Europäischen Währungsunion[33] einbeziehen. Dabei können wir uns darauf beschränken, uns mit den in dieser Deutsche Bank-Veröffentlichung (im Weiteren die DB-V) genannten Probleme und Grenzen der Wirksamkeit des geldmengenorientierten Verstehens von Geldpolitik, von Geldwertstabilität auseinanderzusetzen, um vor allem die Wirksamkeit der Währung Euro (Währungspolitik) als Teil eines europäischen Reproduktionsprozesses verstehen zu können.
Aber dabei wollen wir auch berücksichtigen, dass der Euro nicht als neue Währung eines europäischen Landes oder gar für ein Europa eingeführt wurde, sondern gleichzeitig in 12 EU-Mitgliedsländer („am 1. Januar 1999 als Buchgeld und drei Jahre später am 1. Januar 2002 als Bargeld“).
9.2 Europäische Zentralbanken – Europas Zentralbank?
Der Vorbereitung und Durchführung der Euro-Einführung, die vor allem von den nationalen Zentralbanken (NZBen) geleistet wurde, war eine hervorragende organisatorische Leistung. Dafür war das geldmengenorientierte Verstehen von Geldpolitik, von Geldwertstabilität der Deutschen BundesbankBegründung genug, dass für die Vorbereitung und Einführung des Euro als eine europäische Währung nur eine zentrale Bank (Europäische Zentralbank – EZB) verantwortlich tätig sein müsse, dass nur die EZB die geld- und währungspolitisch Verantwortliche für die Euro–Währungsunion insgesamt sein kann.
Mit Artikel 3 Abs. 4 des EUV wurde dazu vereinbart: „Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist“. Und bereits mit Artikel 8 EUV wurde bestimmte, dass dafür nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren ein Europäisches System der Zentralbanken ESZB) und eine Europäische Zentralbank (EZB) geschaffen werden, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB zugewiesen werden.
Zum ESZB gehören also die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZB) aller EU-Mitgliedstaaten – unabhängig davon, ob sie den Euro eingeführt haben oder nicht. Die EZB ist ein der Organ Europäischen Union. Sie ist die 1998 gegründete gemeinsame Währungsbehörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion.
Das ESZB wird als ein Bankensystem verstanden, in dem die NZBen Gesellschafter der EZB sind, die den Euro eingeführt und also Anteile am Kapital der EZB übernommen haben, das in Höhe von 5 Mrd. ECU zur Aufnahme der Tätigkeit der EZB (mit Wirkung vom 01.01.1999 im Verhältnis 1:1 durch den Euro ersetzt) bestimmt wurde.
Für die Berechnung des Gewichtsanteil der NZBen am Kapital der EZB wurde ein Schlüssel (Kapitalschlüssel) festgelegt. Dieser Gewichtsanteil entsprach der Summe folgender Prozentsätze: – 50 % des Anteils des jeweiligen EU-Mitgliedstaats an der Bevölkerung der EU im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB; – 50 % des Anteils des jeweiligen EU- Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der EU zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB. Mit diesen beide Kriterien wurde die unterschiedliche Wirtschaftskraft der den Euro einführenden EU-Mitgliedsländer manifestiert und die Summe der Bevölkerungszahl und die des Bruttoinlandsprodukts der EU-Mitgliedsländer als europäische Wirtschaftskraft erklärt.
Die NZBen und die EZB sind also als finanzielle Kapitalgesellschaften (monetäre Finanzinstitute[34]) zu verstehen, deren Verband als europäisches Bankensystem (ESZB) bezeichnet wird. Eigentümer der jeweiligen Anteile am Kapital der EZB sind somit die NZBen der Euro-Mitgliedsstaaten, also weder die EU noch die EU-Kommission. Die NZBen und die EZB sind von ihren Gesellschaftern, der jeweilige Staat der jeweiligen NZB und die NZBen der EZB, mit Kapital ausgestattet worden; ESZB: Verband von Kapitalgesellschaften.
Es ist ein Verband, in dem die jeweilige NZB Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaates sind und als Organ (dessen Verwaltung) mit Geld- und Währungspolitikhoheitliche Aufgaben erfüllen sollten. Dass die EZB sowohl als Währungsbehörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion als auch als Organ (Behörde) der Europäischen Union verstanden und bezeichnet wird, hat immer wieder Auseinandersetzungen zum europäischen primärrechtlichen Verstehen zur Folge, welche Aufgaben dieses Organ und welche Aufgaben eines Verbandes finanzieller Kapitalgesellschaften, eines europäisches Bankensystem (ESZB), von welcher Staatsgewalt ausgehend hoheitliche Aufgaben sind.
Gemäß PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 2004 seien diese Aufgaben das Betreiben von Bankgeschäften (Offenmarkt- und Kreditgeschäfte, Geschäfte mit öffentlichen Stellen als Fiskalagent, Geschäfte mit dritten Ländern und internationalen Organisationen, Sonstige Geschäfte für ihren eigenen Betrieb) mit dem Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Welche von diesen Aufgaben mit welchem Verstehen hoheitliche sein können und womit begründet ist, dass mit dem Betreiben dieser Bankgeschäfte Preisstabilität vorrangig gewährleistet werden könne, das wollen wir später noch anhand der Produktion von und des Handels mit Geld ((Gegenstand der Geschäfte europäischer Banken und Finanzinstitute) untersuchen.
Die Übertragung der Verantwortung für die Einführung der neuen Währung Euro, für dessen Euro-Geldwertstabilität, für die Stabilität der Euro-Währungsunion auf das ESZB, auf die NZBen und EZB, also auf finanzielle Kapitalgesellschaften, die aber ihre Geschäfte dazu und dafür als Geschäfte entsprechend markwirtschaftlicher Ordnung verstanden und verstehen. Die als ESZB bezeichnete europäischer Banken haben sich dem Verstehen der mit dieser Ordnung verbundenen Risiken des Konkurrenzkampfs der Währungsgeschäfte zu der Währung Euro verbunden. Ein weiterer notwendiger Schritt nach Verlassen des Bretton Woods Abkommens und Aufgabe des EWS um Währungskursstabilität mit der Euro-Währung für größeres Wirtschaftsvermögen und größere Geldmenge zu erreichen.
Das ESZB ist weder eine Zentralbank noch sind die dafür verbunden Banken eine Zentralbank für Europa.
9.3 Euro-Banknotenumlaufmenge
Mit Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten erfolgte eine Zuteilung des berechneten Gesamtwertes des Euro-Banknotenumlaufs in Höhe 285,1 Mrd. an die NZBen und an die EZB. Für die EZB wurden 8% dieses Gesamtwertes zugeteilt, während 92% dieses Gesamtwertes mit dem Kapitalschlüssel entsprechend ihrem jeweils eingezahlten Anteil am Kapital der EZB auf die NZBen aufgeteilt und also ihnen zugeteilt wurde.
Mit diesem den NZBen zugeteilten Euro-Banknotenumlauf-Wert wird die (unterschiedliche) Wirtschaftskraft ihrer Länder, also auch deren Verhältnisse zueinander bestimmt. Mit ihren zugeteilten Anteilen an 92% des festgelegte Euro-Banknotenumlauf-Wertes werden für ihre Verhältnisse zueinander ihre bisherigen jeweiligen bilateralen Wechselkurse fortgeschrieben.
Für die Einführung neuer Banknoten und Münzen mit dem Geldzeichen Euro als alleiniges Zahlungsmittel der EU wurde die Menge (Stückzahl der Banknoten und Münzen) Euro-Bargeld, deren berechnete Gesamtwert (Summe der auf je Mengeneinheit dargestellten Wert-Ziffern und -Zahlen) Euro-Banknotenumlauf in Höhe 285,1 Mrd. als Wert-Maßstab, zur Berechnung der den Euro einführenden EU-Mitgliedsländer zugeteilten Anteilsmenge am Euro-Banknotenumlauf verwendet. In Höhe dieser berechneten ihnen jeweils zugeteilten Anteilsmenge wurden aber nicht deren jeweilige vorhandene Menge gleicher (Bar-) Geldeinheiten mit altem Geldzeichen getauscht.
Wie bei jeder Einführung einer neuen Währung als Zahlungsmittel für ein Land begann auch die Einführung des Euro in EU-Mitgliedsländern im Tausch vorhandener Bargeldmengen alter Währung (Banknoten und Münzen) mit neuen Banknoten und Münzen mit dem Zeichen der neuen Währung Euro, und zwar in einem bestimmten Verhältnis des Gesamtwertes ihrer jeweiligen Bargeldmenge alter Währung zu dem Gesamtwert Euro-Bargeldumlauf, der den EU-Mitgliedsländern entsprechend Kapitalschlüssel zugeteilt wurde. Diese jeweils zugeteilte Euro-Bargeldmenge war also entweder gleich oder ungleich der tatsächlich mit der Euro-Einführung jeweils getauschten Bargeldmengen alter Währung in Euro. Dieser Tausch erfolgte also mit gleichem Verständnis, dass für diesen Tausch die jeweils vorhandene Bargeldmenge alter Währung als eine durch ihre jeweilige Wirtschaft, der den Euro einführenden EU-Mitgliedsländer, bedingte Bargeldmenge sei. Doch dieses Verständnis entsprach nicht dem geldmengenorientierten Verständnis, dass mit der Einführung des Euro als europäische Währung dessen Geldwertstabilität gesichert werde (werden könnte). Deshalb wurde der Gesamtwert Euro-Banknotenumlauf in Höhe von 285,1 Mrd Euro als Wertbasis verstanden und als Wert-Maßstab je Banknote und je Münze bestimmt und damit ihre Menge mit der Summe deren dargestellten Wert-Zahlen und -Ziffern begrenzt.
Mit der Euro-Einführung wurde also analog dem Abkommen von Bretton Woods für die EU mit EUV ein Währungssystem mit dem Euro als „Leitwährung“ geschaffen. Jede Einheit zugeteilter Summe Menge Bargeld wurde mit dem zugeteilten prozentualen Anteil (gemäß Kapitalschlüssel) am Gesamtwert Euro-Banknotenumlauf (285 Mrd.), an der Euro-Wertbasis bewertet.
Die EZB sollte zur Sicherung der Euro-Geldwertstabilität (des Gesamtwertes der EU-Euro-Geldmenge) bei Nichtübereinstimmung des jeweils getauschten Gesamtwertes bisheriger Bargeldmenge alter Währung in Euro mit dem jeweils zugeteilten Gesamtwert Euro-Bargeldmenge als Wertbasis den jeweils nicht übereinstimmenden Euro-Wert als Intra-Eurosystem-Forderung oder -Verbindlichkeit buchen.
Der EU-Gesamtwert der festgelegte Euro-Bargeldmenge (Wertbasis) hängt also nicht davon ab, ob Zahlungen in Euro mit Bargeld oder durch Konten-Buchungen von Banken erfolgen.
Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, die jeder NZBen gemäß diesem Kapitalschlüssel zugeteilt wurde und dem Wert der Euro-Banknoten, die die NZBen in Umlauf bringen, wurden als Intra-Eurosystem-Salden verstanden und wirtschaftlich aufgelöst, wobei ein Teil dieser Salden, die sogenannten TARGET2-Salden aus Exporten/Importen der EU-Mitgliedsländer miteinandersind. Auch aus der jeweiligen Bargeldausgabe der nationalen Notenbanken können solche Salden aus Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber der EZB resultieren.
Euro-Banknoten in Umlauf bringen einerseits und Euro-Banknotenumlaufmenge zuzuteilen andererseits ist eine fragwürdige Methode, und zwar nicht nur eine, um die Differenz zwischen den aus dem Tausch alte Währungen mit der neuen Währung Euro in Umlauf gebrachten und zugeteilten Euro-Banknoten, als Intra-Eurosystem-Forderungen/Verbindlichkeit aus der Begebung von Banknoten zu verstehen. Vor allem mit ihrer Begründung wird diese Methode mehr als nur fragwürdig, dass die in Umlauf gebrachten Euro-Banknotenmenge im weiteren zeitlichen Verlauf auf die zugeteilte Euro-Banknotenumlaufmenge angepasst und damit gefördert werde, die wirtschaftliche Konvergenz der Teilnehmerstaaten entsprechend der vereinbarten Konvergenzkriterien zu erreichen.
Abgebaut wurden Leistungsbilanzungleichgewichte und Staatsverschuldungen (2020) nicht. Das jährliche Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU-Mitgliedsländer, die den Euro eingeführt haben (Eurozone) wuchs von 2010 bis 2020 auf 119%. Die Euro-Banknotenumlaufmenge im gleichen Zeitraum auf 171%. Im Jahr 2021 hatte die ein Hälfte der EU-Mitgliedsländer der Eurozone ein Forderungs-TARGET2 Nettosaldo in Höhe von insgesamt 1.569 Mrd. Euro, dem ein gleich hohes Verbindlichkeits-TARGET2 Nettosaldo der anderen Hälfte gegenüberstand. Der EZB-Leitzinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft, also der für die Bemessung der Preise (Zinsbeträge) für die Intra-Eurosystem-Forderungen/Verbindlichkeiten beträgt ab 2016 (zurzeit 2022 weiterhin noch) Null-Prozent.
Das stellt auch uns die Frage nach der ökonomischen Notwendigkeit der Bestimmung einer begrenzten Geldmenge auf der Grundlage einer festen Wertbasis und der wirtschaftlichen Notwendigkeit, Abweichungen von einer als wirtschaftlich notwendigen bestimmten Geldmenge als Gegenstand von Bank-Geschäften zu verwenden, als Gegenstand von Geldpolitik verstehen zu können.
9.4 Kriterien wirtschaftlicher Konvergenz und Euro-Geldmenge
Das geldmengenorientierte Verstehen bestimmte auch das des Tauschs der Währung Euro gegen unterschiedliche Währungen der EU-Mitgliedsländer, die den Euro einführten. Wir können die in der DBV dokumentierten Erkenntnisse zu Geldmenge und Geldpolitik der Einführung und Entwicklung der Währung Euro in 12 Ländern Europas („am 1. Januar 1999 als Buchgeld und drei Jahre später am 1. Januar 2002 als Bargeld“) und noch besser diese Entwicklung ab 2010 in 19 Ländern Europas nutzen, um eine Währungsunion als Teil Europas Reproduktion verstehen zu können
Jede Einführung einer neuen Währung als Zahlungsmittel für ein Land beginnt mit der Ausgabe – Tausch der vorhandenen Bargeldmenge dessen alte Währung [„Banknoten“ (und Münzen)] – neuer Banknoten (und Münzen) mit dem Zeichen der neuen Währung. Deren Menge (gleicher Geldeinheiten) wird aber nicht gegen die gleiche Menge (gleicher Geldeinheiten) alter Währung getauscht. Der Tausch neue Währung gegen alte Währung zu ihren unterschiedlichen Mengen Bargeld (Bargeldmengen)entspricht dem jeweils herrschenden Verständnis von einer zu begrenzenden (begrenzten) Geldmenge. Mit diesem Tausch ist wieder die Basis der Geldmenge für deren Entwicklung neu bestimmt.
Das herrschende Verständnis von der Begrenzung der Geldmenge bestimmte auch das Verstehen des Tauschs der Währung Euro gegen unterschiedliche Währungen der EU-Mitgliedsländer, die den Euro einführten. Wir können die in der SoV dokumentierten Erkenntnisse zu Geldmenge und Geldpolitik der Einführung und Entwicklung der Währung Euro in 12 Ländern Europas („am 1. Januar 1999 als Buchgeld und drei Jahre später am 1. Januar 2002 als Bargeld“) und noch besser ab 2010 in 19 Ländern Europas nutzen, um eine Währungsunion als Teil Europas Reproduktion verstehen zu können.
Der Beschluss EZB/2001/15 vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten(1) legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. In Artikel 4 und dem Anhang zu jenem Beschluss werden der EZB 8 % des Gesamtwerts des Euro-Banknotenumlaufs zugeteilt. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.
Die Summe der jeweiligen Geldmengen der 12 EU-Mitgliedsländer ihrer Währungen entsprach aber nicht der Geldmenge, welche deren Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) bedingte. Denn die unterschiedlichen Wechselkurse ihrer Währungen und Zahlungsbilanzen zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Einführung der Währung Euro charakterisierten diese ihre Gemeinschaft (EWG) nicht als eine einer gemeinsamen Wirtschaft.
Die EWG-Mitgliedsländer vereinbarten deshalb, dass sie Fortschritte bei der Konvergenz [beim sich einander Nähern] im Wirtschafts- und Währungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Preisstabilität und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt erreichen wollen (EG-Vertrag Art. 116 (ex-Art. 109e). Eine positive Bewertung der erreichten Fortschritte sollte jeweils Voraussetzung des EU-Mitglieds sein, die Währung Euro einführen zu können.
Dazu äußerte sich die Deutschen Bundesbank in einer Stellungnahme wie folgt:
„Die dauerhaften Erfolgschancen der Währungsunion hingen nicht allein von der Erfüllung der im Vertrag genannten Konvergenzbedingungen ab, sondern vor allem auch von einer befriedigenden realwirtschaftlichen Entwicklung in allen Teilen der Union. Damit verlören jedoch die im Vordergrund der Konvergenzprüfung stehenden Kriterien nicht an Bedeutung. Ganz im Gegenteil, je weniger die Kriterien erfüllt seien und als dauerhaft gewahrt gelten könnten, desto größer seien auch die Risiken für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Währungsunion, und desto weniger seien die an die Währungsunion gestellten Erwartungen erfüllbar.“ (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. März 1998 – 2 BvR 1877/97 -, Rn. 1-101,).
In den EU-Verträgen sind keine Erwartungen an die Währungsunion vereinbart. Aus den in der SoV dokumentierten Erkenntnissen der Deutschen Bundesbank zu Geldmenge und Geldpolitik kann aber deren Zweifel abgeleitet werden, dass mit dieser Währungsunion die Aufgabe des Erhalts der Geldwertstabilität erfüllbar sein könnte.
Denn mit dem herrschenden Verständnis, dass einerseits eine Beurteilung der dauerhaften Stabilität der Währungsunion aufgrund der rechtlichen und wirtschaftlichen Konvergenz der Teilnehmerstaaten erfolge und zwar anhand der vereinbarten Konvergenzkriterien
– Preisstabilität, ersichtlich aus einer Inflationsrate,
– Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt,
– Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt, nicht mehr als 60%,
– Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum
Bruttoinlandsprodukt, nicht mehr als 3%,
– tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit,
aber dass andererseits dieser Rechtsmaßstab freilich Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume eröffne, konnte und kann dieser Zweifel nicht ausgeräumt werden.
Mit diesem Rechtsmaßstab wurde zwar, allerdings ohne Anspruch auf Gewissheit, dass diese Konvergenzkriterien erfüllt werden, die Entscheidung zur Teilnahme der 12 EU-Mitgliedsländer an der Währungsunion (Euro) getroffen, aber nicht mit diesem Rechtsmaßstab, dass die Euro-Geldmenge, die gegen die Geldmengen alter Währungen dieser EU-Mitgliedsländer getauscht worden sind, der Geldmenge entspricht, die der EWG als eine Wirtschaftsgemeinschaft bedingen würde.
Bestimmender Maßstab für die Bestimmung der Geldmenge der neuen Währung Euro waren die Währungswechselkurse, die mit Stand der Vorbereitung („3.Stufe“) der Einführung der Währung Euro zwischen den EU-Mitgliedsländer bestanden. Analog dem Bretton Woods Systems wurden Anteile deren nationalen Währungen in eine Leitwährung (ECU-Währungskorb) eingebracht und mit dem Wert des jeweiligen Anteils dieser somit als ECU-Wert der jeweiligen nationalen Währung bestimmt. Für die Bestimmung des jeweiligen Anteil-Wertes wurde insbesondere zur Berücksichtigung unterschiedlicher wirtschaftlicher Bedeutung ihr jeweiliger nationale Anteil am EU-Sozialprodukt verwendet.
Mit dem Beginn der dritten Stufe wurden also die untereinander geltenden Wechselkurse der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten durch unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurse, zu denen diese Währungen durch den ECU ersetzt wurden, zu einer eigenständigen ECU-Währung. „Die europäische Währung wird zur eigenständigen Währung mit einem festen Umrechnungskurs (1:1 Euro zu ECU) gegenüber den Währungen der beteiligten Mitgliedstaaten, zu dem sie diese ersetzen wird.“ (EUROPÄISCHES WÄHRUNGSINSTITUT DER ÜBERGANG ZUR EINHEITLICHEN WÄHRUNG November 1995).
Mit der Ersetzung der nationalen Währung erfolgte nicht die Ersetzung der Geldmenge (Menge gleicher Geldeinheiten) alter Währung mit der neuen Währung Euro des ihn einführenden EU-Mitgliedslandes. Es erfolgte deren Tausch (alter nationaler ECU-Währung gegen neue Währung Euro) entsprechend dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts und ihrer Bevölkerung an deren Summen aller EU-Mitgliedsländer, mit dem die Euro Geldmenge (Menge gleicher Geldeinheiten) des einführenden EU-Mitgliedslandes als unwiderruflicher Maßstab bestimmt wurde.
Mit der Einführung der Währung Euro wurde deren Geldmenge also rechnerisch für jedes dieser EU-Mitgliedsländer bestimmt und als Geldmenge der Wirtschaftsunion verstanden, welche aus den Wirtschaften dieser EU-Mitgliedsländer nebst Währungsunion damit gebildet worden sei und die gleichzeitig damit als Währung Euro für den EU-Binnenmarkt und auch für anderer Märkte als Zahlungsmittel gelte.
Die mit der Einführung des Euro bestimmte Euro-Geldmenge ist also nicht eine, die ein Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis -Verfassung der den Euro einführenden EU-Mitgliedsländer bedingte. Sie erfolgte mit der Bildung eines Europäischen Zentralbankensystems (ESZB), bestehend aus den nationalen Zentralbanken (NZB) der EU-Mitgliedsländer, die den Euro als Währung eingeführt haben und einer Europäischen Zentralbank (EZB) für die EU. Sie entsprach der Summe, der der jeweiligen für die EU-Mitgliedsländer errechneten, von deren Zentralbanken emittierten Geldmengen, und zwar des in ihrer jeweiligen Währung ausgedrückten Anteils ihres Bruttoinlandsprodukts und ihrer Bevölkerung an deren Summen aller Mitgliedstaaten.
Mit der Bestimmung (beschreibende Definition), dass als wirtschaftliche Transaktionen der Handel mit Waren, Dienstleistungen, Vermögensübertragungen, Kapital, Devisen und Restposten zu verstehen sind, ist als Handelnder des Landes dessen Zentralbank als Monopolist des Handels mit Devisen und der Bestimmung der Geldmenge des Landes, dessen Währung, der Sicherung ihres Erhaltens. Zahlungsbilanz ist die
Bilanz aus der Tätigkeit der Zentralbank eines Landes.
Die Sicherung des Erhalts oder der Verlust der eigenen Währung, also dass sie im Land nicht oder doch durch eine andere Währung (eines anderen Landes) verdrängt wird, ist Folge ökonomischen Ungleichgewichts der Länder, wodurch der Handel mit Devisen (Kauf/ Verkauf von Währungen), deren Wechselkurs, vom ökonomisch stärkeren Land bestimmt ist. Resultierende Folge ist, dass die Geldmenge der Länder ökonomischen Ungleichgewichten sich vergrößert und in den Ländern mit ökonomischen Gleichgewicht Geldmenge aus der Zirkulation ausscheidet, selbst, dessen Gebrauchswert, Handelsobjekt wird.
Die Waren-Handelsbilanz (Leistungsbilanz) eines Landes drückt aus, dass die in dieser Bilanz als Exporte ausgewiesene Waren Mehrprodukte, jeweils des bilanzierenden Landes, sind. Der Saldo dessen Bilanz weist aus, dass das im Handel verbundene Land ein ökonomisches Ungleichgewicht (gesamtwirtschaftliche Ungleichgewicht) produzierenden Mehrprodukts oder gar einen Mangel an Ware hat.
Für das Verstehen der Zahlungsbilanzen der EU-Mitgliedsländer für das Verstehen einer Zahlungsbilanz der Union ist das der Methodik der Gründung und der (geldpolitischen) Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Sicherung der Geldwertstabilität der Währung Euro Voraussetzung. Eine ausführliche, kritische Analyse zur Entwicklung und zum geldmengenorientierten Verstehen der deutschen Geldpolitik, insbesondere der Deutschen Bundesbank mit der DM (Deutsche Mark), mit der erfolgreich seit 1957 Geldwertstabilität der DM erhalten wurde.[29]
Wir können deshalb uns nun mit den in dieser Sonderveröffentlichung (im Weiteren SoV) genannten Probleme und Grenzen der Wirksamkeit der Geldpolitik auseinandersetzen, um vor allem die zur Währung Euro (Währungspolitik) als Teil eines europäischen Reproduktionsprozesses verstehen zu können.
Weil mit jeder Einführung einer neuen Währung deren Bargeldumlaufmenge [„Banknoten und Münzen“ in Weiteren mit diesem Verständnis: Geldmenge] mit der Ausgabe einer bestimmten begrenzten Menge an Banknoten und Münzen mit dem Zeichen der neuen Währung beginnt und damit die Basis der Geldmenge für deren Entwicklung gelegt ist, können die in der SoV dokumentierten Erkenntnisse zu Geldmenge und Geldpolitik zur Beurteilung deren Entwicklung ab Einführung der Währung Euro in 12 Ländern Europas („am 1. Januar 1999 als Buchgeld und drei Jahre später am 1. Januar 2002 als Bargeld“) und noch besser ab 2010 in 19 Ländern Europas genutzt werden.
10. Reproduktion – Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
Feststellbar ist, dass trotz dieses herrschenden Verständnisses von einem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht und Wirtschaftskreislauf, keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen getroffen wurden und werden, mit denen dieses Gleichgewicht, dieser Kreislauf, wieder hergestellt, aufrechterhalten, Krisen überwunden wurden, vermieden werden können. Denn dieses herrschende Verständnis kommt in Veröffentlichungen zu Wirtschaftspolitik in einem beliebigen und nicht konsistenten Verstehen zum Ausdruck. Die Tätigkeit der Europäischen Union und der der Mitgliedstaaten umfasse die Einführung einer Wirtschaftspolitik, welche die Einhaltung folgender richtungsweisender Grundsätze voraussetze: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.[28] Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum, diese Kriterien und ihr Zusammenhang wären Voraussetzung für die Einführung und Durchführung einer europäischen Wirtschaftspolitik. Sie werden als „Magisches Viereck der Wirtschaftspolitik“, dargestellt und so genannt – bezeichneter Weise! Denn es gibt eine Menge Meister der Magie, die immer wieder die Illusion verbreiten, dass mit einer europäischen Wirtschaftspolitik nach den genannten richtungsweisenden Grundsätzen diese realisiert werden (können). Es sei doch herrschendes Verständnis.
Das damit zum Ausdruck kommende herrschende Verständnis von Wirtschaftspolitik lässt die Frage unbeantwortet, ob und was mit und in diesem Verständnis Weiterentwickeltes von Quesnays Verständnis seines Tableau Èconomique berücksichtigt ist. Es seien mindestens drei wichtige Elemente der modernen makroökonomischen Kreislaufanalyse, die sich direkt oder indirekt auf das Tableau Économique zurückführen lassen und es weiterentwickelt haben. So sei das Konzept des Einkommensmultiplikators, das erstmals im Zig-Zag-Schema von 1758 enthalten war, anfangs der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts durch Richard Kahn (1931) und John Maynard Keynes (1936) in die makroökonomische Analyse eingeführt worden, wo es seither einen festen Platz einnimmt. Zwischen Quesnay und Keynes bestünde grundsätzlich eine enge Verbindung, da beide das wirtschaftliche Aktivitätsniveau durch die effektive Nachfrage bestimmt sehen.
Was im „Tableau“ zur Darstellung eines Gleichgewichts aller Zu- und Abflüsse von in Geld ausgedrückten Werten der dafür ausgewählten Klassen notwendig war, wurde später zum herrschenden Verständnis von einem (anzustrebenden) gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zirkulierender in Geld ausgedrückter Werte – zirkulierendem Geldes. Das sei mit dem „Tableau“ nachgewiesen und deshalb sei diese Darstellung als Wirtschaftskreislauf zu verstehen.
Nicht nachgewiesen ist aber, dass mit Wirtschaftspolitik auf der Grundlage moderner makroökonomischer Kreislaufanalysen weder Krisen vermieden noch damit Krisen überwunden worden sind. Dazu half und hilft auch nicht die Überfrachtung dieser Analysen mit einem Multiplikatorprozess, um ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht oder -Ungleichgewicht sich vorstellen zu können, was ja nicht heißt, dieses Vorgestellte auch verstehen zu können. Deshalb ist auch herrschendes Verständnis, dass in beiden Versionen des Tableau Économique von Quesnay [nur] die Vorstellung eines makroökonomischen Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewichts zum Ausdruck komme.
Doch weil diese Vorstellung von einem solchen Gleichgewicht weder eine weiterentwickelte ist noch verstanden wird und auch nicht als charakteristisches von Wirtschaft feststellbar ist, wird auf Weiterentwicklungen des „Tableaus“ verschiedener Ökonomen wie Léon Walras (1874), Karl Marx (1885), Wassily Leontief (194) oder Piero Sraffa (1960) sowie auf die mit dieser Vorstellung gebildete Grundlage der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwiesen
Eine Weiterentwicklung wird Karl Marx mit dem Hinweis auf sein Werk „Das Kapital“ zugesprochen. Doch Karl Marx behandelt im „Das Kapital“ weder Vorstellungen noch war Gegenstand seiner Untersuchungen ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht. Im „Das Kapital“ setzt er sich mit dem Verstehen der kapitalistischen Reproduktion auseinander und verwendet dabei z. B. das Wort Kreislaufprozess für den Prozess der „Metamorphosen“ von Ware und Geld. Mit der „Tabelle des Reproduktionsprozesses“ („Das Kapital“ Bd. II) stellt er dar, wie mit dem Verstehen der kapitalistischen Reproduktion das Tableau Économique von Quesnay gebildet sein könnte, und zwar wie Quesnay „ohne Geldzirkulation“ und zwar, wie Quesnay, nur „bei gleichbleibender Stufenleiter der Reproduktion“[30]. Dazu also später noch.
Auch Wassily Leontief behandelte nicht Vorstellungen und ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht war nicht Gegenstand seiner Untersuchungen. Die Idee Quesnays war für ihm ein Versuch wert, auf der Grundlage verfügbarer statistischer Materialien ein Tableau Économique der Vereinigten Staaten zu erstellen. Also auch dazu später noch. Übrigens: Leontief untersuchte im Auftrag der Vereinten Nationen mit Anwendung seines entwickelten Verfahrens mögliche Entwicklungsstrategien der Weltwirtschaft. Für seine wissenschaftliche Leistung erhielt er den Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften.
„Die Wirtschaftswissenschaft“ nach Leontief hat keine Entwicklungsstrategie der Wirtschaft Europas zustande gebracht. Auch kein Tableau Économique Europas. Obwohl zur Verfügung stehende wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse nicht nur ein solches Tableau und nicht nur das für Europa ermöglichen würden.
11. Klassifizierter Kenngrößen zur Darstellung und Daten zur Berechnung von den Zusammenhängen, mit denen ein europäischer Reproduktion erkannt und verstanden werden kann.
Wir müssen zum Verstehen der europäischen Reproduktion, der “gesellschaftlichen Reproduktion auf kapitalistischer Grundlage“, den Teil ihres Prozesses verstehen, dessen Merkmal ihn als kapitalistische Ökonomie charakterisieren. Es ist das Verstehen der Kenngrößen kapitalistischer Ökonomie, mit denen deren Zusammenhänge dargestellt und mit ihren erfassten Daten die Resultierenden der Zusammenhänge berechnet werden können.
Hiermit beenden wir die Veröffentlichung unserer Gedanken zu Europas Reproduktion in dieser Website. Diese bisherigen unsererGedanken sind Grundlage für unsere weiteres Ringen um das Verstehen Europas Reproduktion. Die erhebliche Komplexität der dazu weiteren Auseinandersetzung als wissenschaftliche Arbeit erfordert vielerlei Beiträge wissenschaftlicher Erkenntnisse von Politischer Ökonomie und ihrer Zusammenhänge. Willkommen sind alle, die mit ihrer Registrierung hier sich mit Beiträgen an dieser Arbeit beteiligen wollen. Sie werden Mitautoren der als Buch veröffentlichten Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Arbeit.
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[1] Peter Blickensdörfer (2019): ESVG 201 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Ein System berechenbaren Missverstehens von Europa, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV) Baden-Baden
[2] Friedrich Engels Vorwort „Das Kapital“ Buch II DIETZ VERLAG BERLIN 1958
[3]„Wir, die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, sind in einer Zeit tiefgreifenden Wandels und historischer Erwartungen in Paris zusammengetreten. Das Zeitalter der Konfrontation und der Teilung Europas ist zu Ende gegangen. Wir erklären, daß sich unsere Beziehungen künftig auf Achtung und Zusammenarbeit gründen werden. Europa befreit sich vom Erbe der Vergangenheit. Durch den Mut von Männern und Frauen, die Willensstärke der Völker und die Kraft der Ideen der Schlußakte von Helsinki bricht in Europa ein neues Zeitalter der Demokratie, des Friedens und der Einheit an.“
[4] Frank Deppe Fin de Siegle Am Übergang ins 21. Jahrhundert
[6] „Wir, die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, sind in einer Zeit tiefgreifenden Wandels und historischer Erwartungen in Paris zusammengetreten. Das Zeitalter der Konfrontation und der Teilung Europas ist zu Ende gegangen. Wir erklären, daß sich unsere Beziehungen künftig auf Achtung und Zusammenarbeit gründen werden. Europa befreit sich vom Erbe der Vergangenheit.“
[7] 1992: Nach Anerkennung Bosnien und Herzegowinas durch die EG brachen am Tag darauf in ganz Bosnien schwere Kämpfe aus. 1993: Unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker erkannte die deutsche Bundesregierung Slowenien und Kroatien am 23. Dezember an, ohne dass alle von der EG verlangten Bedingungen (z. B. ausreichender Minderheitenschutz in Kroatien) erfüllt waren.Am 21. November 1994: flogen NATO-Kampfflugzeuge einen Angriff auf die Landebahn des Flughafens Udbina in der „serbischen Krajina“, 1999: Mit dem erklärten Ziel, eine humanitäre Katastrophe im Kosovo zu verhindern, führte die NATO einen Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien.
[8] „Was in den USA auf Grund der starken Stellung des Präsidenten, der inzwischen relativierten Regeln von `checks und balances` sowie dank eines calvinistisch geprägten Glaubens an die kapitalistische Plutokratie bislang reibungslos und extrem erfolgreich funktioniert habe, wirke sich bei Übernahme dieses Systems durch die Völker der Dritten Welt, und nicht nur bei ihnen, als Absturz in hemmungslose Demagogie und Korruption aus, argumentierte der englische Kollege. Selbst wenn die Prediger von `freedom and democracy` von ihrer welterlösenden Mission zutiefst überzeugt wären, würde sich die politische Umsetzung in völlig anders gearteten Zivilisationen als Faktor der Unordnung und der nationalen Entwürdigung auswirken. Ein eindringliches Beispiel für diese heuchlerische Fehlanwendung im Okzident konzipierter demokratischer Regeln stelle die Republik der Philippinen dar, wo die regelmäßigen Urnengänge am Elend des Volkes, an den Privilegien der ausbeuterischen Oligarchie nicht das geringste zu ändern vermöchte. Die Pseudo-Demokratie bewähre sich dort als Bollwerk gegen eine längst fällige gesellschaftliche Umstrukturierung, und sie erstickte überdies jeden Widerstand gegen die amerikanische Hegemonie.“ PETER SCHOLL-LATOUR RUSSLAND IM ZANGENGRIFF Ullstein Verlag 2014
[9] Umwelt, die Welt um den Menschen? Wozu dieses Wortekonstrukt und die konstruierte Abgrenzung zu Natur? Das Wort Natur verwenden wir im Weiteren in der Bedeutung, dass der Mensch dazugehört und dass sowohl der Mensch als auch Natur nicht ohne ihren Zusammenhang zu verstehen sind.
[10] Zur Unterscheidung von Verändern und Änderung s.a. Peter Blickensdörfer (2015): Denken wider das herrschende Verständnis Seite 662 ff, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV)
[11] Europäische Kommission Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG 2010 Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union Vorwort
[12] Kurzdarstellungen über die Europäische Union – 2021 (s.a.: www.europaparl.europa.eu/factsheets/de)
[13]Die Qualität des in Medien, in Veröffentlichungen, in politischen Äußerungen zum Ausdruck kommende herrschende Verständnisse dazu entspricht nicht der des vom Deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußerten herrschenden Verständnisses
[14] „Souverän ist, wer die Macht hat, eine Verfassung in Kraft zu setzen.“ Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland Josef Isensee und Paul Hübner, C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg 1992
[15] „Verfassungsidentität“, die den Zusammenhang von „Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung“ charaktewrisierende, s.a. BVerfG 2 BvR 2735/ 14 Tz 47: „Die weitaus überwiegende Zahl der Verfassungs- und Obergerichte der anderen Mitgliedstaaten teilt für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass der (Anwendungs-)Vorrang des Unionsrechts nicht unbegrenzt gilt, sondern dass ihm durch das nationale (Verfassungs-)Recht Grenzen gezogen werden.“
[16] Dieter Grimm Europa ja – aber welches? Zur Verfassung der europäischen Demokratie, Verlag C.H.Beck oHG, München 2016.
[17] Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 7. September 2011 – 2 BvR 987/10
[18] ebenda
[19]S.a. http://www.erkenntniswiderspruch.de/Diskussionen/Diskussion zu Erkenntnis-Kritik „ESM“ und „Schuldenbremse“ – Auflösung von „Kleinstaaterei“(?)]
[20] an eine Neufassung des Stabilitäts- und Wachstumspakts selbst, denkt ohnehin niemand. Zum einen wegen der damit verbundenen Symbolik. Zum anderen müssten grundlegende Änderungen an dem Vertragswerk von allen EU-Staaten einstimmig angenommen werden – eine hohe Hürde. (Oktober 2021)
[21] Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR) BVerfG 1 BvR 48/94
[22] Staatsvertrag BRD-DDR zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.05.1990 (BGBL II S. 537 „Der Staatsvertrag erklärt die soziale Marktwirtschaft zum Wirtschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik“. Ein Vertrag geschlossen bevor dafür die Verfassung der DDR gerändert wurde. Der Einigungsvertrag (Beitrittsvertrag) vom 31.08.1990 veränderte nicht die Bestimmungen des Vertrages vom 18. Mai 1990, mit dem die wirtschaftliche und soziale Einheit hergestellt war, es fehlte allerdings die politische/staatliche Einheit, für deren Vollzug der Einigungsvertrag geschlossen worden war.
[23]Verfassungsgrundsätze vom 17.Juni 1990, mit denen die Privatisierung des volkseigenen Vermögens angeordnet wurde. „. . . in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wird für eine Übergangszeit die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik um folgende Verfassungsgrundsätze ergänzt. Entgegenstehende Verfassungsgrundsätze besitzen keine Rechtsgültigkeit mehr“. „Artikel 1. Freiheitliche Grundordnung (2) . . . Bestimmungen in Rechtsvorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Zentralismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit, das sozialistische Rechtsbewußtsein oder die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien verpflichten, sind aufgehoben. Artikel 2. Eigentum. Privateigentum einschließlich des Erwerbs von Eigentum und eigentumsgleichen Rechten an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln wird gewährleistet.“
[24] Im Zuge der Wiedervereinigung einigten sich beide deutschen Staaten in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 über das Verfahren zur Regelung der offenen Vermögensfragen. Am 29. September 1990 verabschiedete die Volkskammer der DDR das sogenannte Vermögensgesetz. In ihm wurden die Ansprüche enteigneter oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer geregelt. Nach dem Vermögensgesetz galt – getreu der Vorgabe aus Bonn – prinzipiell der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“. Der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ einer der großen Fehler bei der Verwirklichung der Einheit Deutschlands . Mehr als zwei Millionen Anträge auf Rückübertragung (MDR:DE 05.01.2021); also zur Enteignung von (der) DDR-Bevölkerung.
[25] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 – 421)
[26] Güter, eine Bezeichnung für etwas als subjektiv „gut“ Beurteiltes? Es geht aber um Dienstleistungen, Gegenstände und sonstige Leistungen, deren Charakteristisches hier als „Ware“ zu verstehen ist. Zu den sonstigen Leistungen gehört die Verschaffung einer bestimmten zeitweiligen Verfügungsmacht über ein anderen sein Eigentum (z.B. Boden).
[27] Güterarten und deren Mengen sind nicht aggregierbar und deshalb sind deren Zu- und Abflüsse im „Tableau“ auch nicht dargestellt. Dargestellt ist der vollständige Tausch (mit einer Menge dafür notwendigem als Zirkulationsmittel funktionierenden Geld von 37,5 für 40 Verkäufe/Käufe von Ware mit einer Preissumme von 1.500) des in Geld ausgedrückten Wertes der Ergebnisse der Tätigkeiten der produktiven und sterilen Klasse und der Zurverfügungstellung des Bodens durch die dritte Klasse.
[28] Peter Blickensdörfer (2019): ESVG 2010 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Ein System berechenbaren Missverstehens von Europa, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV) Baden-Baden
[29] Der Weg zum Europäischen Binnenmarkt: Karl-Werner Hansmann, SzU, Band 43, Wiesbaden 1990
[30] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 – 144) Art. 119 (ex-Artikel 4 EGV)
[31] Karl Marx zum Verstehen der Bedeutung: „Die einfache Reproduktion auf gleichbleibender Stufenleiter erscheint insoweit als eine Abstraktion, als einerseits auf kapitalistischer Basis Abwesenheit aller Akkumulation oder Reproduktion auf erweiterter Stufenleiter eine befremdliche Annahme ist, andererseits die Verhältnisse, worin produziert wird, nicht absolut gleichbleiben (und dies ist vorausgesetzt) in verschiedenen Jahren . . . soweit Akkumulation stattfindet, bildet die einfache Reproduktion stets einen Teil derselben, kann also für sich betrachtet werden, und ist ein realer Faktor der Akkumulation.“ „Das Kapital“, Bd II S. 398, DIETZ VERLAG BERLIN 1958
[32] „Die Geldpolitik der Bundesbank“ Sonderveröffentlichung Selbstverlag der Deutschen Bundesbank ISBN 3-927951-77-3 abgeschlossen im Oktober 1995
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Zu „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum
Die immer zahlreicher werdenden Forderungen nach einem „Wirtschaftswachstum“, das „nachhaltig“, natürliche Ressourcen und Umwelt schonend sein müsse, mit dem Not, Armut und Mißstände beseitigt werden, diese Forderungen sind leicht verständlich und gewinnen immer mehr Akzeptanz. Akzeptanz deshalb, weil der Zustand des „Wirtschaftens“ offensichtlich immer mehr in Verbindung mit den Auswirkungen erscheinen, die diese Forderungen begründen.
Deshalb könnte beim flüchtigen Lesen des Beitrages „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum der Eindruck entstehen, mit ihm wird letztlich nichts anderes ausgesagt, eben nur mit anderen Worten. In diesem Beitrag geht es aber nicht um Bedingungen, Auflagen oder Voraussetzungen für ein „Wirtschaftswachstum“ mit großer Akzeptanz. Ebenso wenig um eine Auseinandersetzung zu „Wachstum“ oder „Nicht-Wachstum“ der „Wirtschaft“.
Reproduktionswachstum ist Bezeichnung für das charakteristische Merkmal der Tätigkeiten der Menschheit, mit denen sie die Mittel und Bedingungen der Lebensreproduktion reproduzieren und, zur Aufhebung des gegenwärtigen Zustandes des „Wirtschaftens“, immer mehr reproduzieren müssen. Es ist für die Sicherung der Lebensreproduktion ein notwendiges Verändern des Zustandes des „Wirtschaftens“ vom „Wirtschaftswachstum“ zum Reproduktionswachstum, in dem wiederum das „Produzieren“ und Reproduzieren eines Mehrprodukts zur Bewältigung von Auswirkungen gewaltiger Naturänderungen immer mehr Bedeutung erhalten muss.
Auch diese Erkenntnis von der Notwendigkeit eines Reproduktionswachstums ist nicht neu. Das Gebundensein der Lebensreproduktion an einen bestimmten Teil der Erde hat schon immer Menschen diese Notwendigkeit nicht nur erkennen lassen, sondern sie haben auch danach gehandelt und auch heute handeln Menschen danach.
Mit jeder Überwindung dieses Gebundenseins war und ist aber immer ihre Hoffnung, ihr Glaube verbunden, damit „frei“ zu sein, „frei“ zu werden, also auch vom Reproduktionswachstum entbunden zu sein.
Der immer größer werdende Gegensatz zwischen diesem Zustand des „Wirtschaftens“ und dem der Erde zwingt jetzt die Menschheit zur Entscheidung, entweder mit dieser Hoffnung, mit diesem Glaube historisch unterzugehen oder ihren, mit dieser Hoffnung, mit diesem Glaube manifestierten Erkenntnis-Widerspruch zu überwinden. Letzteres ist Voraussetzung für ein Verändern dieses Zustandes, für ein Revoltieren der „kapitalistischen Produktionsweise“, das diesen Zustand aufhebt.
Mit dem Beitrag „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum wird also auch nicht „Wirtschaftswachstum“ neu definiert. Reproduktionswachstum umfasst mehr als was unter „Wirtschaft“ und ihr „Wachstum“ verstanden wird (s.a. Der Erkenntnis-Widerspruch, Kapitel Reproduktion & Evolution)
Eine Definition:
Mit der Bezeichnung Reproduktionswachstum kommt das Verständnis von der Veränderung der Reproduktion zum Ausdruck. Reproduktionswachstum ist Bezeichnung für die resultierende Wirkung des Veränderns der Lebensreproduktion der Menschen auf die Reproduktion ihres Zusammenlebens, auf die Reproduktion ihrer „Gesellschaft“.
Es ist die resultierende Wirkung der Tätigkeit der Menschen, mit der sie ihre Lebensreproduktion, und damit die Reproduktion der Mittel und Bedingungen dafür, verändern. Zu dieser Tätigkeit gehört die, welche als „Politik“ verstanden und bezeichnet wird. Es ist die Tätigkeit, mit der die Reproduktion der „Gesellschaft“, also das Reproduzieren des Lebens ihrer Mitglieder gesichert wird (werden kann). „Politik“ ist die Tätigkeit, mit der die resultierende Wirkung des Reproduzierens beherrscht wird (werden kann). Es ist „Politik“ des Reproduktionswachstums.
Das Verändern des Bestehenden zu einem Reproduktionswachstum bedingt also auch eine „Politik“ dafür, ein Verändern der gegenwärtigen „Politik“. Dieses Verändern bedingt das Verständnis vom „Reproduktionsprozess“ der „Gesellschaft“ und damit die Überwindung des Widerspruchs zu den Erkenntnissen der „klassischen Ökonomie“ . Es sind die Erkenntnisse von den kausalen Zusammenhängen der „einfachen“ und „erweiterten“ Reproduktion der „kapitalistischen Produktionsweise“, also in welchen kausalen Zusammenhängen sie sich ändert.
Daraus und in diesem Verständnis von der Bezeichnung Reproduktionswachstum ist die Frage nach dem Verständnis von „Reproduktionsprozess“ zu beantworten.
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Zu „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum
Die immer zahlreicher werdenden Forderungen nach einem „Wirtschaftswachstum“, das „nachhaltig“, natürliche Ressourcen und Umwelt schonend sein müsse, mit dem Not, Armut und Mißstände beseitigt werden, diese Forderungen sind leicht verständlich und gewinnen immer mehr Akzeptanz. Akzeptanz deshalb, weil der Zustand des „Wirtschaftens“ offensichtlich immer mehr in Verbindung mit den Auswirkungen erscheinen, die diese Forderungen begründen.
Deshalb könnte beim flüchtigen Lesen des Beitrages „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum der Eindruck entstehen, mit ihm wird letztlich nichts anderes ausgesagt, eben nur mit anderen Worten. In diesem Beitrag geht es aber nicht um Bedingungen, Auflagen oder Voraussetzungen für ein „Wirtschaftswachstum“ mit großer Akzeptanz. Ebenso wenig um eine Auseinandersetzung zu „Wachstum“ oder „Nicht-Wachstum“ der „Wirtschaft“.
Reproduktionswachstum ist Bezeichnung für das charakteristische Merkmal der Tätigkeiten der Menschheit, mit denen sie die Mittel und Bedingungen der Lebensreproduktion reproduzieren und, zur Aufhebung des gegenwärtigen Zustandes des „Wirtschaftens“, immer mehr reproduzieren müssen. Es ist für die Sicherung der Lebensreproduktion ein notwendiges Verändern des Zustandes des „Wirtschaftens“ vom „Wirtschaftswachstum“ zum Reproduktionswachstum, in dem wiederum das „Produzieren“ und Reproduzieren eines Mehrprodukts zur Bewältigung von Auswirkungen gewaltiger Naturänderungen immer mehr Bedeutung erhalten muss.
Auch diese Erkenntnis von der Notwendigkeit eines Reproduktionswachstums ist nicht neu. Das Gebundensein der Lebensreproduktion an einen bestimmten Teil der Erde hat schon immer Menschen diese Notwendigkeit nicht nur erkennen lassen, sondern sie haben auch danach gehandelt und auch heute handeln Menschen danach.
Mit jeder Überwindung dieses Gebundenseins war und ist aber immer ihre Hoffnung, ihr Glaube verbunden, damit „frei“ zu sein, „frei“ zu werden, also auch vom Reproduktionswachstum entbunden zu sein.
Der immer größer werdende Gegensatz zwischen diesem Zustand des „Wirtschaftens“ und dem der Erde zwingt jetzt die Menschheit zur Entscheidung, entweder mit dieser Hoffnung, mit diesem Glaube historisch unterzugehen oder ihren, mit dieser Hoffnung, mit diesem Glaube manifestierten Erkenntnis-Widerspruch zu überwinden. Letzteres ist Voraussetzung für ein Verändern dieses Zustandes, für ein Revoltieren der „kapitalistischen Produktionsweise“, das diesen Zustand aufhebt.
Mit dem Beitrag „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum wird also auch nicht „Wirtschaftswachstum“ neu definiert. Reproduktionswachstum umfasst mehr als was unter „Wirtschaft“ und ihr „Wachstum“ verstanden wird (s.a. Der Erkenntnis-Widerspruch, Kapitel Reproduktion & Evolution)
Eine Definition:
Mit der Bezeichnung Reproduktionswachstum kommt das Verständnis von der Veränderung der Reproduktion zum Ausdruck. Reproduktionswachstum ist Bezeichnung für die resultierende Wirkung des Veränderns der Lebensreproduktion der Menschen auf die Reproduktion ihres Zusammenlebens, auf die Reproduktion ihrer „Gesellschaft“.
Es ist die resultierende Wirkung der Tätigkeit der Menschen, mit der sie ihre Lebensreproduktion, und damit die Reproduktion der Mittel und Bedingungen dafür, verändern. Zu dieser Tätigkeit gehört die, welche als „Politik“ verstanden und bezeichnet wird. Es ist die Tätigkeit, mit der die Reproduktion der „Gesellschaft“, also das Reproduzieren des Lebens ihrer Mitglieder gesichert wird (werden kann). „Politik“ ist die Tätigkeit, mit der die resultierende Wirkung des Reproduzierens beherrscht wird (werden kann). Es ist „Politik“ des Reproduktionswachstums.
Das Verändern des Bestehenden zu einem Reproduktionswachstum bedingt also auch eine „Politik“ dafür, ein Verändern der gegenwärtigen „Politik“. Dieses Verändern bedingt das Verständnis vom „Reproduktionsprozess“ der „Gesellschaft“ und damit die Überwindung des Widerspruchs zu den Erkenntnissen der „klassischen Ökonomie“ . Es sind die Erkenntnisse von den kausalen Zusammenhängen der „einfachen“ und „erweiterten“ Reproduktion der „kapitalistischen Produktionsweise“, also in welchen kausalen Zusammenhängen sie sich ändert.
Daraus und in diesem Verständnis von der Bezeichnung Reproduktionswachstum ist die Frage nach dem Verständnis von „Reproduktionsprozess“ zu beantworten.
zu begreifen: europäische Integration sei Begriff für diesen Zusammenschlusses. („1. Erwägungsgrund der Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“).
Mit dem Verstehen von „Integration“ als „Eingliederung in ein (großes) Ganzes“, als „Zusammenschluss zu einer Einheit“ konnten wir nicht feststellen, dass mit den EU-Verträgen eine solche „Integration“ europäischer Völker zu einer Einheit, diese als Finalität, vereinbart worden ist. Setzen wir uns deshalb nun mit dem Verstehen von „europäische wirtschaftliche Integration“, der „Bildung eines Binnenmarkts der EU-Mitgliedsländer“ auseinander.
Die Bildung des „Binnenmarkts“ sei ökonomisch vorteilhaft. Verwirklicht wurde bisher aber nicht der Zusammenschluss der Wirtschaften der EU-Mitgliedsländer, deren Integration in oder als einen „Binnenmarkt“, geschweige denn eine Integration aller Wirtschaften Europas.
Im EU-Sekundärrecht kommt das Verständnis von einem „Binnenmarkt“, von einem für freien Handel der Wirtschaften der EU-Mitgliedsländer ohne Zölle und Ländergrenzen zum Ausdruck und zur Wirkung. Mit ihm sollen die Wirtschaften der EU-Mitgliedsländer von der Wirtschafts-Konkurrenz der nicht dazugehörigen Länder geschützt werden. Als Ziel dieser EU-Verträge wird also nicht die Bildung eines („Binnen-) Marktes ohne Zölle und Ländergrenzen sowie mit einer Währung für alle Länder Europas verstanden.
In diesem herrschenden Verständnis von einem „Binnenmarkt“ ist scheinbar der logische Schluss enthalten, seine Bildung, dieser europäische wirtschaftliche Integrationsschritt, sei Teil und Notwendigkeit für eine europäische politische Integration der EU-Mitgliedsstaaten. Eine politische Integration sei deshalb bereits durch diese EU-Verträge und der bereits gesetzten sekundären europäischen Rechte feststellbar.
Doch ein Verstehen, dass diese Integration die Eigenschaft habe politisch zu sein, ist nicht durch diese EU-Verträge begründet. Diese Verträge begründen auch keine Integration der Politik der EU-Mitgliedstaaten.
Dieser scheinbare logische Schluss aus dem herrschenden Verständnis von einem „Binnenmarkt“, dieser sei Teil und Notwendigkeit einer politischen Integration, resultiert aus der Nichtbeachtung und Nichtberücksichtigung des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis -Verfassung. Dieser Zusammenhang und seine Folgen werden auch nicht durch demokratische Rechtssetzungen unbeachtlich. Die Nichtbeachtung und Nichtberücksichtigung dieses Zusammenhangs erscheint und wirkt nun als Folge der Setzung sekundären europäischen Rechts, welches scheinbar als legitime Grundlage die demokratisch beschlossenen EU-Verträge der EU-Mitgliedstaaten sind.
Diese Nichtbeachtung und Nichtberücksichtigung ist nicht als ein Fehler dieser sekundären Rechtssetzung, nicht als ein Fehler der Interpretation der EU-Verträge, zu verstehen. Die EU-Verträge legitimieren diese sekundäre Rechtsetzung und auch, dass ausschließlich der EUGH diese nach Maßgaben der EU-Verträge beurteilen soll, wie er also nach diesen Maßgaben das Verstehen dieser Verträge interpretiert: „Verwirklichung des Binnenmarkts!“.
Es ist kein vorher nicht feststellbarer Fehler, dass die Parlamente der EU-Mitgliedsländer die Zustimmung zu den EU-Verträge demokratisch beschlossen haben und zwar ohne Beachtung und ohne Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung standenen Kenntnisse von der höchst ungleichen Wirtschaftskraft und von den höchst verschiedenen Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, von den damit auch höchst verschiedenen wirtschaftlichen, steuerlichen, personalen, kommunikativen, sozialen und kulturellen Rechten der EU-Mitgliedstaaten. Denn es standen ihnen zumindest zum Beispiel die Erfahrungen und verfassungsrechtlichen Kenntnisse[17] über die Erfordernisse und Folgen des Staatsvertrages Bundesrepublik Deutschland (BRD) – Deutsche Demokratische Republik (DDR) zur Bildung eines „Binnenmarktes“ [18] vom 18.05.1990 zur Verfügung. Freilich, Sachkompetenz für die Zustimmung zu diesem Vertrag hatten nur der Verhandlungsführer der Regierung der BRD und das Parlament der BRD. Die Verwirklichung dieses „Binnenmarktes“ erfolgte mit den Regularien, Normen und Gesetzen der BRD; auch Mangels Kenntnisse des Parlaments der DDR davon.
Das Parlament der DDR stimmte am 21.06.1990 diesem Staatsvertrag zu. Vor allem mit dem Interesse, die „DM“ (Deutsche Mark Währung der BRD) ab 01.07.1990 als Zahlungsmittel der DDR zu erhalten. Die Folge, dass mit diesem Staatsvertrag vom 18.05.1990 die DDR praktisch zum 01.07.1990 der BRD beitrat, wurde in den Hintergrund seines Verstehens gedrängt, auch das Verstehen seiner Folgen. Dafür entsprach das Parlament der DDR dem in diesem Staatsvertrag zum Ausdruck kommenden herrschenden Rechtsverständnis der BRD. Das Parlament der DDR beschloss am 17.06.1990 in diesem Rechtsverständnis, um auf eine DDR-verfassungsrechtliche Zustimmung zu diesem Staatsvertrag verweisen zu können, die Verfassung der DDR mit neuen Verfassungsgrundsätzen zu ergänzen.[19] Was darin als Ergänzungen zum DDR-Verfassungsrecht erklärt wurde, das war ein Ersetzen der Identität der Verfassung der DDR (Verfassungsidentität). Eine Folge davon wurde auch, dass noch 30 Jahre später die Wiederevereinigung immer noch nicht als zu einer Einheit Deutschalnds gewordene sei.[20]
Also verfassungsrechtlich demokratisch beschlossen wurde die mit diesem Staatsvertrag vom 18.05.1990 vereinbarte Veränderung von Verfügungsmacht und damit die Aufhebung (Vernichtung) des die DDR charakterisierenden Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung: also die Auflösung der DDR.
Kommen wir nun aber wieder zu den EU-Verträgen zurück, die, ohne Beachtung der Erfahrungen aus der Verwirklichung des „Binnenmarkts Deutschland“ zum 01.07.1990 und deren Folgen, demokratisch beschlossene Zustimmungen erhielten. Die Nichtbeachtung (des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung) dieser Erfahrung der Verwirklichung eines „Binnenmarkts Deutschland“ 199o wäre allerdings auch dann kein vorher nicht feststellbarer Fehler der Verwirklichung eines europäischen Binnenmarktes, weil einerseits für die Berücksichtigung dieser Erfahrungen den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten die dazu notwendige Sachkompetenz nicht fehlte, sondern diese Sachkompetenz andererseits mit den EU-Verträgen dem EUGH als zuordenbar beschlossen worden war. Doch eine solche Zuordnung dem EUGH kann nur die Kompetenz betreffen, befugt zu sein, ein Urteil zu einer streitigen Sache zu fällen. Denn mit dieser ist nicht gleich die Kompetenz miteingeschlossen, die Fähigkeit zur Beurteilung der Sache zu besitzen. Ein Zuordnen dieser Fähigkeit, dass sich das EUGH mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des (Primär-)Gesetzgebers setzen kann, war bereits auch vor Zustimmungsbeschluss der Parlamente zu den EU-Verträgen ein feststellbarer Fehler.
Ob ein ideologisch begründetes Zuordnen einer Fähigkeit, über ein Vereinbartes oder auch über ein demokratisch beschlossenes Verstehen urteilen zu können, was die Vereinbarenden oder Beschließenden verstanden haben, als einen Fehler zu verstehen und zu bezeichnen ist, nehmen wir nicht mit in unsere weiteren Untersuchungen über das Verstehen des Zusammenhangs Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung, welches mit den EU-Verträgen und den Folgen ihrer Verwirklichung festgestellt werden kann.
Der „Binnenmarkt“ ist kein Markt außerhalb der EU-Mitgliedsländer. Er soll mit sekundären Rechtssetzungen verwirklicht werden und wird damit verwirklicht. Mit diesen sekundären Rechtssetzungen soll und wird die Verschiedenheit der („Binnen“-)Märkte der EU-Mitgliedsländer, die Verschiedenheit deren rechtlichen und handelsüblichen Regularien, Normen und Gesetzen dazu mit ihren verschiedenen Zusammenhängen zu allen Rechts- und Sachmaterien ihrer Staaten, aufgehoben werden; die Märkte der EU-Mitgliedsländer sollen sich als europäischer „Binnenmarkt“ des freien Kapitalverkehrs und freien Handels verwirklicht werden.
Die Aufhebung dieser Verschiedenheit der („Binnen“-)Märkte der EU-Mitgliedsländer erfolgt schleichend durch vielerlei Setzungen europäischen Sekundärrechts. Es erfolgt damit zwar keine Deregulierungen deren Märkte, aber schleichende Veränderungen von Verfügungsmacht, von herrschenden Verständnissen der EU-Mitgliedsstaaten, mit denen die Identität deren Verfassungen in Frage gestellt wird und bereits in Frage gestellt worden ist.
Für die demokratisch zu beschließender Zustimmung der EU-Verträge ist diese Frage nicht gestellt worden und seit ihrer Inkraftsetzung als europäisches Primärrecht bisher auch nur mit dem Hinweis (vom Deutschen BVerfG) beantwortet worden: „Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG). Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie wird die Verfügung über die Identität der freiheitlichen Verfassungsordnung auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber aus der Hand genommen. Die verfassungsgebende Gewalt hat den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern.“[21]
Dass diese EU-Verträge ungeeignet waren und sind für eine Integration von Staaten zu einer Union, zur EU, dass die demokratisch beschlossene Verwirklichung des „Binnenmarkts“ für die EU-Mitgliedsländer dadurch Probleme zur Wahrung deren historisch entwickelten unterschiedlichen Ordnungen des Zusammenhangs von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung führte, ist also keine Folge des europäischen Sekundärrechts, keine Folge von durch das EUGH gefällten Urteilen.
Der Grund für den BREXIT (01.01.2021) war und ist die Verschiedenheit des Verstehens zwischen Großbritannien und den EU-Ländern von Freiheit des Kapitalverkehrs, von Freiheit des Handels. Denn mit dem Aufheben von Verschiedenheit wird nur gleichgemacht, führt dann Wettbewerb, auch nach gleichen Regeln, nicht zum Vorteil aller Wettbewerber der EU-Mitgliedstaaten. Die gleiche Folge hat Deregulierung.
Aus unseren Auseinandersetzungen zu Europäischer Binnenmarkt ist ableitbar, dass es um das Verstehen von Wirtschaft im Verständnis von Politischer Ökonomie geht und darunter um das Verstehen von Wirtschaft, um Wirtschaft einerseits und Ökonomie andererseits, diese differenzierend zu verstehen. Es geht dabei also nicht um das Verstehen von einer „EU“, nicht um das Verstehen der Verwirklichung eines Binnenmarktes dafür, sondern um das Verstehen einer europäischen Politischen Ökonomie für Europas Reproduktion. Ob dieses Verstehen als das von einer Wirtschaftsunion bezeichnet werden kann, das sei zunächst dahingestellt.
Was wir bisher zum herrschenden Verständnis von demokratischen, politischen und wirtschaftlichen europäischen Integrationen festhalten konnten, hat nicht einmal zum Verstehen europäischer Wirtschaft für Europas Reproduktion beigetragen.
Wirtschaft – Wirtschaftsunion
Viele Wissenschaftler verstanden und verstehen, wie die Autoren des ESVG 2010, Wirtschaft als einen sich wiederholenden Ablauf des Wirtschaftens, weshalb für sie das Wort Wirtschaftskreislauf eine zutreffende Bezeichnung sei. „Die Volkswirtschafteines Landes ist ein System, in dem Institutionen und Menschen Waren, Dienstleistungen und Zahlungsmittel (z. B. Geld) austauschen und übertragen, um Waren und Dienstleistungen zu produzieren und zu konsumieren.“ (ESVG 2010 2.01) Mit dieser Definition wird das charakteristische Merkmal – Kauf/ Verkauf (Handel) von Ware – zum Ausdruck gebracht und als Wirtschaft bezeichnet. Also nicht das charakteristische Merkmal von als Ökonomie zu Bezeichnenden.
Mit dem Wort Ökonomie würde lediglich das planvolle Wirtschaften innerhalb eines institutionalisierten Personenverbands, meist des Haushalts bezeichnet. Ursprünglich wurde mit „Ökonomie“ vornehmlich die Agrarwirtschaft und der Landwirt als „Ökonom“ verstanden. Es sei das Verstandene eines Zusammenhangs, von einer Abhängigkeit der Agrarwirtschaft vom Boden.
Dieser verstandene Zusammenhang ist tausende Jahre alte Erkenntnis davon, dass die Gesamtheit aller Tätigkeiten zum Erlangen und Sichern der Mittel und Bedingungen der Lebensreproduktion von dem Boden abhängen, auf und mit dem sie es können. Wir werden im Weiteren, wenn es um diesen Zusammenhang, um die Abhängigkeit aller dieser Tätigkeiten vom Boden, geht, dafür das Wort Ökonomie verwenden.
Scheinbar berücksichtigt das herrschende Verständnis diese Erkenntnis: Wirtschaft (in oben genannter Definitio) ist die Gesamtheit aller Einrichtungen und Handlungen, welche einer planvollen Befriedigung der Bedürfnisse diene. Mit diesem Verständnis werde François Quesnay Erkenntnis nicht nur gefolgt, der in seinem „Tableau Économique“ (1758) und differenzierter in „Formule Arithmétique du Tableau Économique“ (1766) den bedingten Zusammenhang von Produktion, Verteilung und Verbrauch dargestellt, was er deshalb als Wirtschaftskreislauf verstanden habe. Dieses Verstehen sei weiterentwickelt worden. So das herrschende Verständnis.
Untersuchen wir also, wofür Wirtschaft, wofür dieses weiterentwickelte Verstehen Quesnays, zur Beantwortung der gestellten Frage, wozu dieses Verstehen für das Verstehen von Reproduktion, von Europa und seiner Krisen dient und dienen kann. Dazu müssen wir uns mit dem Verstehen des „Tableau Économique“ von Quesnay auseinandersetzen.
In Quesnays „Tableau Économique“ ist der für eine (Vegetations-) Periode feststellbare Zusammenhang der Tätigkeiten des Produzierens, Verkaufens, Kaufens und des Verbrauchens von Mitteln des Lebens dargestellt. Also jeweils für ein Kalenderjahr, allerdings ohne Berücksichtigung der natürlichen Abhängigkeit dieser Tätigkeiten vom Boden, von den Bedingungen seiner Erhaltung und Veränderung und dessen natürlichen Änderung. Und ohne Berücksichtigung der Mittel und Bedingungen für diese Tätigkeiten. Mit dem „Tableau“ kommt das Verstehen eines bedingten Zusammenhanges dieser Tätigkeiten zum Ausdruck und dass dieser Zusammenhang ihre periodische Wiederholung bedingt.
Im „Tableau“ sind drei Klassen aufgeführt, die mit bestimmten Gütern[23] ausgestattet seien (avances annuelles [jährlicher Vorschuss Anlagecapital]) und mit ihren Tätigkeiten damit den Wirtschaftsprozess einer Periode (ein Kalenderjahr) beginnen. Eine davon sei die Produktive Klasse (Urerzeugung: Bauern und Bergarbeiter) und die andere die Sterile Klasse (Manufakturisten und Gewerbetreibende). Die dritte Klasse sei die der Bodenbesitzer (propriétaire), welcheihren Boden den beiden anderen Klassen für ihre Tätigkeiten zur Verfügung stelle. Die Ergebnisse deren Tätigkeiten (Kauf, Produktion, Verkauf) mit ihren zu Beginn des Wirtschaftsprozesses ausgestatteten Gütern ersetze mit diesem Wirtschaftsprozess die dadurch verbrauchten Güter, also auch das durch dessen Gebrauch zu Ersetzende der Bodenbesitzer. Im „Tableau“ wird dieses Ersetzen als Güterzu- und -abflüsse zu einem bestimmten in Geld ausgedrückten Wert[24] dargestellt.
Was hier als ausgestattete Güter bezeichnet ist, sind Ergebnisse der Tätigkeiten (Kauf, Produktion, Verkauf) des Vorjahres und nicht Ergebnisse deren Verteilung. Diese Ergebnisse sind Bedingung für die der Produktion von Gütern des jeweils folgenden Jahres. Ohne aus und mit den Mitteln des Bodens produzierten Rohstoffe (Energie, Wasser, Erze, Mineralien, Pflanzen, Saatgut, Tiere) keine Produktion von Lebensmitteln und Lebensbedingungen. Sie werden für die Produktion von Gütern teils gebraucht, teils verbraucht. Sie sind Produktionsmittel. Die Produktion damit ist wiederum Voraussetzung für Verkauf und Kauf produzierter Güter zwecks ihrer Konsumtion, ob als Lebensmittel oder als Produktionsmittel zur Produktion neuer oder andere Güter. Im „Tableau“ werden scheinbar deren in Geld ausgerückten Werte reproduziert.
Quesnays „Tableau“ stellt somit das mit Wirtschaft bezeichnete Charakteristische dar. Erstens die Abhängigkeit aller als Wirtschaft bezeichneten Tätigkeiten von dem Boden, auf dem und mit dem diese Tätigkeiten erfolgen und dass diese für die Bevölkerung wiederholt erfolgen müssen, deren Leben mit diesem Boden verbunden ist. Zweitens, dass Mittel und Bedingung dieses Bodens Voraussetzung allen Reichtums der darüber Verfügenden sind. Aber drittens wird mit diesem „Tableau“ nur ein Zusammenhang gleichwichtiger Tätigkeiten mit diesen Mitteln und Bedingungen als gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht mit identischem Anfangs- und Endzustand dargestellt. Und wie ein Kreis ohne Anfang und Ende ist, so erscheint mit dieser Darstellung Wirtschaft als ein unendlicher sich gleich wiederholender Prozess, der deshalb als Wirtschaftskreislauf bezeichnet werden könne.
Noch eine Bemerkung zu REVENUE im „Tableau“, welche als „Grundrente“ verstanden wird. Die Zahlung einer „Grundrente“ an die Klasse der Bodenbesitzer als Zufluss, sei gemäß diesem „Tableau“ erforderlich, um ein Gleichgewicht aller in einer Periode erfolgten Zu- und Abflüsse darstellen zu können und damit auch mit den Zu- und Abflüssen des Geldes der Klasse der Bodenbesitzer, mit dem diese sich am Wirtschaftsprozess einer Periode beteiligen. Weil also im „Tableau“ die Zu- und Abflüsse der Klasse der Bodenbesitzer nicht (wie bei den anderen Klassen) mit in Geld ausgedrückten Werten von Güterzu– und –abflüssen dargestellt werden könne, ist dafür ein jeweils in Geld ausgedrückter Wert dargestellt, der als Zufluss (Zahlung) einer „Grundrente“ zu verstehen sei.
Wenn aber sich mit dieser Darstellung Quesnays nicht nur ein Verstehen von Wirtschaft offenbart, sondern diese auch ein Schlussfolgern ermögliche, wie dieser Prozess aufrechterhalten und als gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht berechnet werden kann, so sollte doch damit auch die (theoretische) Grundlage für wirtschaftspolitische Entscheidungen zur Vermeidung und Überwindung von Krisen, zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts gegeben sein.
Doch weil solche getroffenen Entscheidungen auf einer solchen Grundlage nicht feststellbar sind, erhebt sich die Frage: Worin unterscheidet sich das herrschende Verständnis von Wirtschaft, das zum Beispiel auch das Verstehen der Autoren des ESVG 2010 beherrschte[25], von dem Verständnis Quesnays? Welches Weiterentwickeltes kommt im herrschenden Verständnis von Wirtschaft zum Ausdruck, das die Agrarwirtschaft nicht als Teil Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung versteht, das die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht als gesamtökonomisches Gleichgewicht, diese nicht als Aufgabe (Politische Ökonomie) der demokratisch gewählten Abgeordneten und deren Beauftragten (Staat) versteht, aber dazu als zu Unterscheidendes erklärt, dass diese Aufgabe entweder als Dirigismus oder als Interventionismus zu beurteilen sei?
Für die Beurteilung dieser Aufgabe ist die Erkenntnis zugrunde zu legen, und nicht nur der Quesnays, dass die Sicherung der Mittel und Bedingungen des Lebens/ Zusammenlebens von Verfügungsmacht über die Mittel und Bedingungen dessen Bodens abhängt, Leben/Zusammenleben abhängt von dessen Boden.
Diese Erkenntnis kam und kommt zwar, wenn auch verbrämt, auch in dem herrschenden Verständnis von agrarpolitischer Marktordnung zum Ausdruck, damit mit dieser Einzelinteressen und das Interesse der Gesellschaft miteinander harmonieren, der Agrarmarkt kein „Sorgenkind“ der Gemeinschaft bleibt.[26]
Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU beruhe auch deshalb auf dem Grundgedanken, dass ein freier Binnenmarkt mit Agrarprodukten ohne dirigistische Eingriffe mit Rücksicht auf die Einkommenssituation der Landwirte nicht realisierbar sei,[13] weil der Binnenmarkt mit seinen Agrarprodukten wie kein anderer Markt das menschliche Grundbedürfnis an Nahrung decken müsse.
Dafür bedürfe es – soweit auch herrschendes Verständnis – der Anwendung wirtschaftspolitischer Instrumente, mit denen der Staat die Möglichkeit habe, das Marktgeschehen nach seinen Staatszielen auszurichten, in den Wirtschaftsablauf einzugreifen. Das heißt zum Beispiel, dass der Staat einen Garantiepreis festlegt, zu dem die Landwirtschaftsbetriebe ihre Produkte sicher verkaufen können. Produkte, die sie zu diesem Preis nicht absetzen können, werden von staatlichen Stellen aufgekauft. Oder bestimmt die Produkte-Erzeugungsmengen, um unterschiedliche Erzeugungsbedingungen naturbedingter Standorte und unterschiedlicher urbanisierte Regionen auszugleichen.
Dabei seien aber die als Dirigismus (planwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsordnung) einerseits und Interventionismus (marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung) andererseits bezeichneten Methoden der Anwendung zu unterscheiden. Denn im Gegensatz zum Dirigismus greife der Staat beim Interventionismus nur punktuell in den Wirtschaftsablauf durch Ordnungs-, Finanz-, Konjunktur- oder Strukturpolitik ein.
Der EUGH hat zu diesem Verstehen von zu Unterscheidendem lediglich mit einer Definition zu Ordnung eines Marktes beigetragen. Diese Ordnung bestünde „aus einer Gesamtheit von Einrichtungen und Vorschriften, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden versuchen, den Markt zu kontrollieren und zu lenken.“ (EuGH Rs. 90/63 und 91/63)
Diese Gesamtheit sei mit den entsprechenden Bestimmungen des AEUV europäisches Marktordnungsrecht, auf dessen Grundlage als europäische gemeinsame Agrarpolitik eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen werde (AEUV Artikel 39, 40 bis 44), mit der die Möglichkeit gegeben ist, punktuell in entsprechende Wirtschaftsabläufe eingreifen zu können. Im Sinne dieses Rechts seien die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, Marktordnungswaren (in der Landwirtschaft direkt produzierten Erzeugnisse (zum Beispiel Getreide) sowie die hiermit im Zusammenhang stehende erste Verarbeitungsstufe (zum Beispiel Mehl).
Die erkannte besondere Bedeutung der Agrarpolitik findet auch im Haushalt der EU ihren Niederschlag. So sind als Ausgaben für die Agrarpolitik (für das punktuelle Eingreifen in den Wirtschaftsablauf) im Jahr 2021 insgesamt 31 % des Haushaltsplans der EU geplant.
Zum herrschenden Verständnis von als Wirtschaft, Wirtschaftskreislauf bezeichneten Waren-Handel von als Wirtschaftspolitik bezeichnete Marktorganisation nebst Interventionismus für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (freien Waren-Handel) gehört deshalb auch das von dem den Waren-Handel Bedingenden: Geld/ Währung, Währungsunion.
Feststellbar ist, dass mit diesem herrschenden Verständnis von Wirtschaft, Wirtschaftskreislauf keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen getroffen wurden und werden, mit denen Wirtschaftskreislauf, ein gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht wiederhergestellt, aufrechterhalten, Krisen überwunden wurden, vermieden werden konnten. Auch nicht nachgewiesen ist, dass mit Wirtschaftspolitik auf der Grundlage moderner makroökonomischer Kreislaufanalysen Krisen weder vermieden noch überwunden worden sind. Dazu half und hilft auch nicht die Überfrachtung dieser Analysen mit einem Multiplikator Prozess, um ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht oder -Ungleichgewicht sich vorstellen zu können, was ja aber nicht hieß, dieses Vorgestellte auch verstehen zu können.
Denn dieses herrschende Verständnis kommt in Veröffentlichungen zu Wirtschaftspolitik in einem beliebigen und nicht konsistenten Verstehen zum Ausdruck. Die Tätigkeit der Europäischen Union und der der Mitgliedstaaten umfasse die Einführung einer Wirtschaftspolitik, welche die Einhaltung folgender richtungsweisender Grundsätze voraussetze: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.[27]
Zwar wären Kriterien von Wirtschaftspolitik wie Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum mit dem Verstandenen ihres Zusammenhangs eine Voraussetzung für die Einführung und Durchführung einer europäischen Wirtschaftspolitik. Doch dieser Zusammenhang wird als „Magisches Viereck der Wirtschaftspolitik“, dargestellt und so genannt – bezeichneter Weise! Denn es gibt eine Menge Meister der Magie, die immer wieder die Illusion verbreiten, dass mit einer europäischen Wirtschaftspolitik nach den genannten richtungsweisenden Grundsätzen diese realisiert werden könnte. Obwohl festgestellt worden ist, dass mit dieser Politik auch nach 20 Jahren die Unterschiedlichkeit der Wirtschaftskraft der EU-Mitgliedsländer eher größer geworden ist und nun auch immer öfter der Ruf nach Änderung des sogenannten Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu hören ist: Vorrang habe Wachstum!
Dass dieser Pakt 1997 beschlossen wurde,um die Nachhaltigkeit der Konvergenz der Mitgliedstaaten sicherzustellen (ABl (EG) Nr. C 236/1), weil nur mit rechtlicher und wirtschaftlicher Konvergenz der Teilnehmerstaaten eine dauerhafte Stabilität einer Wirtschafts- und (mit einer) Währungsunion gewährleistet werden könne, fischt dabei diese Magiker nicht an.Denn sie könnten dazu auch auf das Urteil des BVerfG (Beschluss des Zweiten Senats vom 31. März 1998 – 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 -) verweisen, dass mit einer Beurteilung des Standes der Konvergenz, zum Beispiel auch mit der einer fortwährenden Divergenz in den Kriterien des Haushaltsdefizits und des Schuldenstandes, dass also mit dieser Beurteilung nur eine Einschätzung nach Wahrscheinlichkeit bezüglich des Standes einer stetigen Stabilitätsgemeinschaft erfolgen könne.
Doch wurde auf der Grundlage dieses Verstehens von einer wahrscheinlichen nachhaltigen Konvergenz der Mitgliedstaaten einerseits die Einführung des Euro für die EU zwar beschlossen, aber andererseits dafür die Divergenz der den Euro einführenden Mitgliedstaaten zugrunde gelegt.Und im Weiteren blieb es auch nur bei der feststellenden Erklärung: Die Union ist Wirtschaftsunion mit der Währung Euro
Warum mit europäischer Euro-Geldpolitik in einer Euro-Währungsunion eine stetige europäische Stabilitätsgemeinschaft nicht gewährleistet, eine echte Wirtschafts- und Währungsunion nicht erreicht wurde und werden konnte, das wollen wir im Folgendem untersuchen.
9. europäische Euro-Geldpolitik, Euro-Währungspolitik
Der bestehende (insbesondere ab 2009) als Krise bezeichneten Zustand der EU (Leistungsbilanzungleichgewichte und Staatsverschuldungen) bedeuteten die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit von immer mehr EU-Mitgliedsstaaten und damit die Gefahr des Verlusts der Anerkennung der Währung Euro als Zahlungsmittel. Die Verschuldung der Euro-Mitgliedsstaaten insgesamt betrug im Jahr 2020 13 Billionen Euro. Vor 20 Jahren waren es nur fünf Billionen Euro. Allein seit Ausbruch der Finanzkrise sind die Schulden von 66 Prozent der Wirtschaftsleistung auf aktuell Hundert Prozent gestiegen.
Zur Abwehr dieser Gefahr entschied die Europäische Zentralbank mit Beschlüssen vom 19. November 2014 (EZB/2014/45) und vom 5. November 2015 (Beschluss [EU] 2015/2101) zur Schaffung eines nationalen Zusatzgeldes (AGREEMENT ON NET FINANCIAL ASSETS (ANFA))28 und über Programme zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Asset Purchase Programme). Das PSPP sollte eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen – einschließlich der Finanzierungsbedingungen für die Wirtschaft und Privathaushalte – bewirken, wodurch Konsum und Investitionen gefördert und die Inflationsrate in der Eurozone auf knapp unter 2 % angehoben werde.
Diese Ankäufe sollten bis Ende September 2016 und in jedem Fall so lange erfolgen, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die im Einklang steht mit dem Ziel, mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 % zu erreichen.
Dass das PSP-Programm (PSPP) die Förderung von Konsum und Investitionen bewirken, so also die Wirtschaft unterstützen werde, dieses Verständnis folgt dem von einem notwendigen stetigen Wachstum von Konsum und Investitionen. Dieses Verständnis missachtet eine Geld- und Währungspolitik, die ein europäisches gesamtrealwirtschaftliches Gleichgewicht bedingt. Die europäischer Euro-Geldpolitik und Euro- Währungspolitik und die Leistungsbilanzungleichgewichte sowie Staatsverschuldungen der EU-Mitglieder bedingen einander. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die Wiederaufnahme der Anleihekäufe (weiterer Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen) ab dem 1. November 2019.
Der EZB-Rat konnte also weder die erhoffte Wirkung des PSP-Programms, der Euro-Rettungspolitik, noch ihren nachhaltigen Einfluss auf die Preis-/ Geldwertstabilität feststellen. Die EZB hatte zwischen März 2015 und Ende 2018 rund 2,6 Billionen Euro in den Ankauf von Staatsanleihen und andere Wertpapiere gesteckt – den allergrößten Teil über das Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme), auf das sich das Urteil des BVerfG vom 05.05.2020 bezieht. Zum 1. November 2019 wurden die umstrittenen Käufe neu aufgelegt, zunächst in vergleichsweisem geringem Umfang von 20 Milliarden Euro im Monat.
Ablesen lassen sich die Ergebnisse dieser Euro-Rettungspolitik auch an den konsolidierten Bilanzsummen des Eurosystems. Insgesamt stiegen diese von 795 Milliarden Euro im Jahr 2002 (im Jahr 2010 von 2002 Milliarden Euro, darunter 457 Milliarden Wertpapiere) auf 6978 Milliarden Euro-Geld, darunter 3891 Milliarden Euro-Wertpapiere, im Jahr 2020. Die EZB, die europäische Euro-Geldpolitik, kam also nie aus diesem Krisenmodus heraus, Euro-Rettungspolitik betreiben zu müssen.
Die Deutsche Bundesbank schlussfolgerte in ihrem Geschäftsbericht 2020: Angesichts der gestiegenen Verschuldung im privaten und öffentlichen Sektor . . . müsse das Finanzsystem ausreichend robust aufgestellt sein (Deutsche Bundesbank Geschäftsbericht 2020). Entsprechende Fehlanreize und systemische Risiken seien zu begrenzen, war eine Schlussfolgerung daraus und mit dieser das Verständnis von der Notwendigkeit von Finanzmarktreformen.
Mit diesen Finanzmarktreformen (notwendig: „Too big to fail“- Reformen) sollte erreicht werden, die Realwirtschaft sowie die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler vor Risiken aus der Schieflage systemrelevanter Banken besser zu schützen. Systemrelevante Banken müssten nun höhere Anforderungen an das Eigenkapital erfüllen; außerdem werden sie intensiver beaufsichtigt. So soll die Widerstandsfähigkeit dieser Banken gestärkt und die Wahrscheinlichkeit einer Schieflage reduziert werden.
Mit ihrem Verständnis von einer Notwendigkeit von Finanzmarktreformen schlussfolgerte die Deutsche Bundesbank aber nicht, dass diese Schieflage Folge dieses Verständnisses ist. Wir werden deshalb darauf noch zurückkommen müssen. Für die Deutsche Bundesbank sei es finanzpolitisch wichtig, dass die Union bereits die Richtlinie 2014/65/EU vom 15.05.2014 (Finanzmarktrichtlinie 2014) für geregelte, ungeregelt Märkte, für Handelsplätze von Wertpapierfirmen erlassen habe.
Hier ist an die Schlussfolgerung des BVerfG in dessen Urteil vom 5.Mai 2020 zur Euro-Rettungspolitik der EZB, zur deren Ursache und Folgen, zu erinnern. Das BVerfG weist darin auf eine mit dem PSP-Programm (PSPP) erfolgte Ausweitung der Geldmenge und damit auf eine geldpolitische Lockerung (vgl. EZB, Pressemitteilung vom 22. Januar 2015), um günstige Liquiditätsbedingungen und um eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung [Erhöhung der Staatsausgaben bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldmenge] aufrechtzuerhalten.
Das BVerfG anerkennt dabei einen Zusammenhang zu ökonomischen feststellbaren Auswirkungen des PSPP. Das PSPP habe erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen, auf den Bankensektor, auf die fiskalpolitischen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten, auf das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen sowie [auf] ökonomische und soziale Auswirkungen für nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer, [die] jedenfalls mittelbar betroffen sind und sie berührten darüber hinaus die in Art. 126 AEUV und im SKS-Vertrag sowie dem zur Konkretisierung dieser Normen erlassenen Sekundärrecht geregelten Politikbereiche.
Für die seit 2008 feststellbaren fortwährenden Leistungsbilanzungleichgewichte und Staatsverschuldungen in der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sind scheinbar kein Zusammenhang zur Sicherung der Währung Euro feststellbar, obwohl die EZB mit breit angelegten Bewertungen der Aussichten der Entwicklung und der Risiken für Preisstabilität zur Umsetzung der stabilitätsorientierten Strategie des Eurosystems beitragen wollte (ECB Monthly Bulletin • Januar 1999)?
Es geht also auch in der Auseinandersetzung mit dem EUGH-Urteil vom 11.12.2018 um das Verstehen der Auswirkungen von Entscheidungen zu Veränderungen der Geldmenge, die in diesem EUGH-Urteil als Entscheidungen einer unabhängigen Währungs– und/ oder Geldpolitik des ESZB verstanden und bezeichnet werden. Mit den EU-Verträgen ist die Europäische Zentralbank (EZB) beauftragt, die Währung Euro stabil als Zahlungsmittel zu bewahren (Art. 128, Art. 133 AEUV) und dafür auch befugt, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen.
Mit diesem Rechtmaßstab, befugt zu sein, unabhängig Entscheidungen treffen zu können, seien EZB-Entscheidungen zu Veränderungen der Euro-Geldmenge zu beurteilen.
Es fehlt offenbar und nicht nur hierzu an einer Auseinandersetzung zum Verstehendes Zusammenhangs von Euro-Geldmenge und Euro-Geldwertstabilität der Realwirtschaft, die mit Euro-Geldpolitik, Euro-Währungspolitik zu gewährleisten sei, aber dieser Zusammenhang eben nicht gewährleistet worden ist.
Das BVerfG (05.05.2020) urteilte dazu, dass EZB-Entscheidungen dann als primärrechtlich zu respektieren seien, wenn mit diesen die bestehende Verfassungsidentität (Identität des Grundgesetzes Deutschlands) gewahrt bleibt. In seiner Auseinandersetzung mit dem EUGH-Urteil ging es also nicht darum, wer die Kompetenz besitzt, „das letzte Wort“ zum Verstehen des Primärrechts habe. Aber es ging eben auch nicht in dieser Auseinandersetzung zu einem Verstehen, dass zwar einerseits die Auswirkungen dieser EZB-Entscheidungen auf die Verfassungsidentität verhältnismäßig sein müssen, aber andererseits diese EZB-Entscheidungen nichts grundrechtsgleich zu gewährleisten hätten. Für die Währung Euro gibt es keine Verfassung, auf deren Grundlage die Verhältnismäßigkeit genehmigter Euro-Geldmengen zu beurteilen wäre.
Und nicht nur in dieser Auseinandersetzung fehlt es an einer zum Verstehenzu einer Verhältnismäßigkeit von Finanzsystem einerseits und Geldmenge andererseits, die mit europäische Euro-Geldpolitik, Euro–Währungspolitik gewährleistet sei, aber eben nicht ist.
9.1 Euro-Geldmenge, Euro-Geldwertstabilität
Geldmenge ist Kategorie und abhängige Größe Politischer Ökonomie, die der Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung (eines als Staatsgebiet bezeichneten Territoriums) bedingt und ihn charakterisiert. Wenn Geldmenge schon zur beurteilen ist, dann also daran, ob dieser Zusammenhang sie bedingt, ob mit ihr dieser Zusammenhang aufrechterhält/ reproduziert wird.
Welche Geldmenge bedingt nun die europäische Wirtschaftsunion und insbesondere die europäische Währungsunion? Welche Geldpolitik bedingt diese Geldmenge?
Die Geldmenge und damit die hoheitlichen Tätigkeiten des ESZB, auch als Geld- und Währungspolitik genannte, zu Ausweitung, geldpolitische Lockerung können deshalb nicht nur bezüglich ihrer genannten Auswirkungen mit beliebig zu verstehenden Kriterien wie Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit beurteilt werden. Denn mit diesen Kriterien kann nicht die Geldmenge bestimmt werden, die eine europäische Wirtschafts- und Währungsunion bedingte. Die Auswirkungen von Bestimmungen zu Geldmenge können deshalb auch nicht mit dem Attribut beurteilt werden, dass diese Auswirkungen verhältnismäßig oder nicht verhältnismäßig seien.
Es bleibt bei der zu beantwortende Frage, wie Geldwertstabilität (Stabilität der allgemeinen Anerkenntnis von Geld als allgemeines Tauschwertäquivalent) und wie der Erhalt der (eigenen) Währung mit welcher Geldmenge gesichert werden kann.
Hierzu kommen wir zunächst noch einmal auf das erwähnte Abkommen von Bretton Woods, zu seinem System, zurück.
Mit diesem System sollten Wechselkurse zwischen Währungen stabilisiert werden, damit Zahlungsschwierigkeiten von Staaten nicht zu Kriegen führen. Mittels Währungswechselkursen innerhalb vereinbarter Bandbreiten nebst Ziehungsrechten (Währungsfonds IWF) sollten deren Zahlungsbilanzen ausgeglichen werden Aufrechterhaltung der Parität gegenüber dem US-Dollar, auch um Abwertungswettläufe zwischen Nationen zu verhindern. Mit der Währung US-Dollar als Ankerwährung sollte weltweit das Vertrauen an der (Wert-) Stabilität der im Handel verwendeten Währungen und deren Wechselkurswert zum US-Dollar gewährleistet werden. Die US-Notenbank (Zentralbank-System der USA FED) mit mehr als zwei Drittel der damaligen Welt-Goldbestände ermöglichte einen jederzeitige Umtausch von 35 US-Dollar je Feinunze Gold durch die Notenbanken der teilnehmenden Staaten.
Die Anzahl ausgegebener gleicher Einheiten US-Dollar-Banknoten war also mit dieser US-Goldmenge gedeckt. Die Geldmenge US-Dollar war mit dieser ES-Goldmenge bestimmt. Damit kam zwar (wieder) das Verständnis zum Ausdruck, dass Geldwertstabilität, das Vertrauen darauf, von einer ökonomisch bedingten Geldmenge abhängigen Eigenschaft vermittelt werden müsse, was aber hier mit dem Vertrauen auf eine nicht ausweitbaren US-Goldmenge begründet wurde. Dass dieses Vertrauen auf Dauer nicht aufrechterhalten wurde, aber nicht deshalb Kriege mit dem Bretton Woods System nicht verhindert werden konnten, ist eine die Erfindung dieses Bretton Woods Systems rechtfertigende Erzählung.
Das Bretton Woods Abkommen wurde nach 25 Jahren und damit auch das Verständnis von der Banknoten-Deckung für Geldwertstabilität, zur Begrenzung der Geldmenge aufgegeben. Und im Jahre 2010 wurde auch wieder nach einem neuen Welt-Währungssystem gerufen. Mit dem Bretton Woods System wurde die Frage nach Geldmenge, Geldwertstabilität nicht beantwortet.
Die Beantwortung dieser Frage ist aber Voraussetzung für die Beurteilung von Geld- und Währungspolitik, auch um deren Auswirkungen zu verstehen. In der Auseinandersetzung des BVerfG mit dem EUGH war also nicht die Frage zum Verstehen primärrechtlicher Auswirkungen von Geldmengen-Ausweitungen zu beantworten, sondern zur Geldwertstabilität, zur Begrenzung der Geldmenge.
Mit den EU-Verträgen ist die Europäische Zentralbank (EZB) beauftragt, die Währung Euro stabil als Zahlungsmittel zu bewahren (Art. 128, Art. 133 AEUV) und dafür auch befugt, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen, und zwar mit dem vorrangigen Ziel, die Preisstabilität (Artikel 127 AEUV) zu gewährleisten.
Ob die mit dieser Beauftragung übertragenen Befugnisse der EZB EuroGeldwertstabilität gesichert werden kann, sollte uns die Methodik der Gründung und die der (geldpolitischen) Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Sicherung der Geldwertstabilität der Währung Euro erschließen lassen. Wir nehmen zum Vergleich dazu die ausführliche, kritische Analyse zur Entwicklung und zum geldmengenorientierten Verstehen der deutschen Geldpolitik, der Kontrolle monetärer Expansionen bei Erhaltung der Geldwertstabilität, insbesondere der der DM (Deutsche Mark) durch die Geldpolitik der Deutschen Bundesbank, mit der, rückblickend seit 1957, erfolgreich das Vertrauen auf deren Geldwertstabilität verwiesen werden konnte[28], aber die Deutsche Bundesbank auch zum anderen sich mit der Euro-Geldwertstabilität der Europäischen Währungsunion auseinandersetzte[29]
Wir können deshalb uns nun mit den in dieser Sonderveröffentlichung (im Weiteren SoV) genannten Probleme und Grenzen der Wirksamkeit des geldmengenorientierten Verstehens von Geldpolitik, von Geldwertstabilität auseinandersetzen, um vor allem die zur Währung Euro (Währungspolitik) als Teil eines europäischen Reproduktionsprozesses verstehen zu können.
Weil mit jeder Einführung einer neuen Währung deren Bargeldumlaufmenge [„Banknoten“ (und Münzen) im Weiteren mit diesem Verständnis von Geldmenge] mit der Ausgabe einer bestimmten begrenzten Menge an Banknoten mit dem Zeichen der neuen Währung beginnt und damit die Basis der Geldmenge für deren Entwicklung gelegt ist, können die in der SoV dokumentierten Erkenntnisse zu Geldmenge und Geldpolitik zur Beurteilung deren Entwicklung ab Einführung der Währung Euro in 12 Ländern Europas („am 1. Januar 1999 als Buchgeld und drei Jahre später am 1. Januar 2002 als Bargeld“) und noch besser ab 2010 in 19 Ländern Europas genutzt werden.Mit dem Übergang zur dritten Stufe des „Vertrages über die Europäische Union“, mit der zur Vervollständigung des Europäischen Binnenmarktes die Gemeinschaft in einem zeitlich festgelegten, dreistufigen Prozess spätestens Anfang 1999 zu einer Wirtschafts- und Währungsunion ausgebaut werden sollte, verlören dann diejenigen Länder, die sich in einem auf ökonomischen Kriterien basierenden Prüfungsverfahren für den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion qualifiziert haben, ihre geldpolitische Souveränität. [Diese Länder, also deren Staaten verlieren sie, aber nicht die nationalen Notenbanken der Länder] Sie gehe zu diesem Zeitpunkt von den jeweiligen nationalen Notenbanken auf das dann errichtete Europäische System der Zentralbanken (ESZB) über. Dessen integrale Bestandteile sind eine Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Teilnehmerländer.“
Mit der Einführung des Euro als Zahlungsmittel für 12 EU-Mitgliedsländer wurde die Geldmenge ihrer Währungen in Euro rechnerisch für jedes dieser EU-Mitgliedsländer bestimmt. Die Summe dieser Geldmengen wird als Geldmenge der Wirtschaftsunion verstanden, welche aus den Wirtschaften dieser EU-Mitgliedsländer damit nebst Währungsunion gebildet worden sei und die gleichzeitig damit als Währung Euro für den EU-Binnenmarkt und anderer Märkte gelte.
Die mit der Einführung des Euro bestimmte Euro-Geldmenge ist also nicht eine, die ein Zusammenhang von Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis -Verfassung der den Euro einführenden EU-Mitgliedsländer bedingte. Sie erfolgte mit der Bildung eines Europäischen Zentralbankensystems (ESZB), bestehend aus den nationalen Zentralbanken (NZB) der EU-Mitgliedsländer, die den Euro als Währung eingeführt haben und einer Europäischen Zentralbank (EZB) für die EU. Sie entsprach der Summe der der jeweiligen für die EU-Mitgliedsländer errechneten, von deren Zentralbanken emittierten Geldmengen (zuvor in Ecu-Wechselkurse umgerechnete), und zwar des in ihrer jeweiligen Währung ausgedrückten Anteils ihres Bruttoinlandsprodukts und ihrer Bevölkerung an deren Summen aller Mitgliedstaaten.
Die EZB hatte zwischen März 2015 und Ende 2018 rund 2,6 Billionen Euro in Staatsanleihen und andere Wertpapiere gesteckt – den allergrößten Teil über das Programm PSPP (Public Sector Purchase Programme), auf das sich das Urteil bezieht. Zum 1. November 2019 wurden die umstrittenen Käufe neu aufgelegt, zunächst in vergleichsweisem geringem Umfang von 20 Milliarden Euro im Monat.
Die Auseinandersetzung des BVerfG (in dessen Urteil vom 05.05.2020) mit dem EUGH (zu dessen Urteil vom 11.12.2018) offenbart unterschiedliches, gar gegensätzliches Verständnis eines von mit den gleichen Worten „Geld“, „Währung“, „Wirtschaft“ zum Ausdruck gebrachten Zusammenhangs dieser Kenngrößen Politischer Ökonomie..
Scheinbar ist die Genehmigung der Geldmenge einerseits und die Bewahrung der Stabilität der Währung Euro andererseits zwei voneinander zu unterscheidenden Aufgaben der EZB, mit denen sie zwar die Wirtschaft unterstütze, aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser unabhängig sei. Scheinbar deshalb sei die WWU als eine durch eine Währungsunion unterstützte Wirtschaftsunion zu verstehen.
Die Auseinandersetzung des BVerfG (in dessen Urteil vom 05.05.2020) mit dem EUGH (zu dessen Urteil vom 11.12.2018) weist auf die Notwendigkeit hin, den Zusammenhang von Geld, Währung, Wirtschaft nicht als unmittelbar einleuchtend, keines Beweises bedürfend zu verstehen, sondern als einen mit Daten zu den mit „Geld“, Währung“, Wirtschaft“ Begriffenen feststellbaren berechenbaren Zusammenhang. Eine Voraussetzung dafür ist das Verstehen des im ESZB-Bilanzsystems formulierten herrschenden Verständnisses. Hier sei nur, als Beispiel, auf den damit zum Ausdruck gebrachten Zusammenhang (Grenzen) hingewiesen.
Die Auseinandersetzung des BVerfG (mit dessen Urteil vom 05.05.2020) mit dem EUGH (zu dessen Urteil vom 11.12.2018) offenbart also auch unterschiedliches, gar gegensätzliches Verständnis eines von mit den gleichen Worten „Geld“, „Währung“, „Wirtschaft“ zum Ausdruck gebrachten Zusammenhangs dieser Kenngrößen Politischer Ökonomie.
Reproduktion – Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
Feststellbar ist, dass trotz dieses herrschenden Verständnisses von einem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht und Wirtschaftskreislauf, keine wirtschaftspolitischen Entscheidungen getroffen wurden und werden, mit denen dieses Gleichgewichts, dieser Kreislauf, wieder hergestellt, aufrechterhalten, Krisen überwunden wurden, vermieden werden können. Denn dieses herrschende Verständnis kommt in Veröffentlichungen zu Wirtschaftspolitik in einem beliebigen und nicht konsistenten Verstehen zum Ausdruck. Die Tätigkeit der Europäischen Union und der der Mitgliedstaaten umfasse die Einführung einer Wirtschaftspolitik, welche die Einhaltung folgender richtungsweisender Grundsätze voraussetze: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.[25] Preisniveaustabilität, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum, diese Kriterien und ihr Zusammenhang wären Voraussetzung für die Einführung und Durchführung einer europäischen Wirtschaftspolitik. Sie werden als „Magisches Viereck der Wirtschaftspolitik“, dargestellt und so genannt – bezeichneter Weise! Denn es gibt eine Menge Meister der Magie, die immer wieder die Illusion verbreiten, dass mit einer europäischen Wirtschaftspolitik nach den genannten richtungsweisenden Grundsätzen diese realisiert werden (können). Es sei doch herrschendes Verständnis.
Das damit zum Ausdruck kommende herrschende Verständnis von Wirtschaftspolitik lässt die Frage unbeantwortet, ob und was mit und in diesem Verständnis Weiterentwickeltes von Quesnays Verständnis seines Tableau Èconomique berücksichtigt ist. Es seien mindestens drei wichtige Elemente der modernen makroökonomischen Kreislaufanalyse, die sich direkt oder indirekt auf das Tableau Économique zurückführen lassen und es weiterentwickelt haben. So sei das Konzept des Einkommensmultiplikators, das erstmals im Zig-Zag-Schema von 1758 enthalten war, anfangs der dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts durch Richard Kahn (1931) und John Maynard Keynes (1936) in die makroökonomische Analyse eingeführt worden, wo es seither einen festen Platz einnimmt. Zwischen Quesnay und Keynes bestünde grundsätzlich eine enge Verbindung, da beide das wirtschaftliche Aktivitätsniveau durch die effektive Nachfrage bestimmt sehen.
Was im „Tableau“ zur Darstellung eines Gleichgewichts aller Zu- und Abflüsse von in Geld ausgedrückten Werten der dafür ausgewählten Klassen notwendig war, wurde später zum herrschenden Verständnis von einem (anzustrebenden) gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zirkulierender in Geld ausgedrückter Werte – zirkulierendem Geldes. Das sei mit dem „Tableau“ nachgewiesen und deshalb sei diese Darstellung als Wirtschaftskreislauf zu verstehen.
Nicht nachgewiesen ist aber, dass mit Wirtschaftspolitik auf der Grundlage moderner makroökonomischer Kreislaufanalysen weder Krisen vermieden noch damit Krisen überwunden worden sind. Dazu half und hilft auch nicht die Überfrachtung dieser Analysen mit einem Multiplikatorprozess, um ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht oder -Ungleichgewicht sich vorstellen zu können, was ja nicht heißt, dieses Vorgestellte auch verstehen zu können. Deshalb ist auch herrschendes Verständnis, dass in beiden Versionen des Tableau Économique von Quesnay [nur] die Vorstellung eines makroökonomischen Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewichts zum Ausdruck komme.
Doch weil diese Vorstellung von einem solchen Gleichgewicht weder eine weiterentwickelte ist noch verstanden wird und auch nicht als charakteristisches von Wirtschaft feststellbar ist, wird auf Weiterentwicklungen des „Tableaus“ verschiedener Ökonomen wie Léon Walras (1874), Karl Marx (1885), Wassily Leontief (194) oder Piero Sraffa (1960) sowie auf die mit dieser Vorstellung gebildete Grundlage der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verwiesen
Eine Weiterentwicklung wird Karl Marx mit dem Hinweis auf sein Werk „Das Kapital“ zugesprochen. Doch Karl Marx behandelt im „Das Kapital“ weder Vorstellungen noch war Gegenstand seiner Untersuchungen ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht. Im „Das Kapital“ setzt er sich mit dem Verstehen der kapitalistischen Reproduktion auseinander und verwendet dabei z. B. das Wort Kreislaufprozess für den Prozess der „Metamorphosen“ von Ware und Geld. Mit der „Tabelle des Reproduktionsprozesses“ („Das Kapital“ Bd. II) stellt er dar, wie mit dem Verstehen der kapitalistischen Reproduktion das Tableau Économique von Quesnay gebildet sein könnte, und zwar wie Quesnay „ohne Geldzirkulation“ und zwar, wie Quesnay, nur „bei gleichbleibender Stufenleiter der Reproduktion“[26]. Dazu also später noch.
Auch Wassily Leontief behandelte nicht Vorstellungen und ein makroökonomisches Einnahmen-Ausgaben-Gleichgewicht war nicht Gegenstand seiner Untersuchungen. Die Idee Quesnays war für ihm ein Versuch wert, auf der Grundlage verfügbarer statistischer Materialien ein Tableau Économique der Vereinigten Staaten zu erstellen. Also auch dazu später noch. Übrigens: Leontief untersuchte im Auftrag der Vereinten Nationen mit Anwendung seines entwickelten Verfahrens mögliche Entwicklungsstrategien der Weltwirtschaft. Für seine wissenschaftliche Leistung erhielt er den Alfred-Nobel-Gedächtnispreis für Wirtschaftswissenschaften.
„Die Wirtschaftswissenschaft“ nach Leontief hat keine Entwicklungsstrategie der Wirtschaft Europas zustande gebracht. Auch kein Tableau Économique Europas. Obwohl zur Verfügung stehende wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse nicht nur ein solches Tableau und nicht nur das für Europa ermöglichen würden.
Daten klassifizierter Kenngrößen zur Darstellung und Berechnung von den Zusammenhängen, mit denen ein europäischer Reproduktion erkannt und verstanden werden kann.
Wir müssen zum Verstehen der europäischen Reproduktion, der “gesellschaftlichen Reproduktion auf kapitalistischer Grundlage“, uns mit dem Teil ihres Prozesses auseinandersetzen, dessen Merkmal ihn als kapitalistische Ökonomie charakterisieren. Es ist eine Auseinandersetzung mit Kenngrößen kapitalistischer Ökonomie, mit denen deren Zusammenhänge dargestellt und mit ihren erfassten Daten die Resultierenden der Zusammenhänge berechnet werden können.
Hiermit beenden wir die Veröffentlichung unserer Gedanken zu Europas Reproduktion in dieser Website. Diese Gedanken sind Grundlage für unsere weiteren Auseinandersetzungen um das Verstehen Europas Reproduktion. Die erhebliche Komplexität der dazu weiteren Auseinandersetzung als wissenschaftliche Arbeit erfordert vielerlei Beiträge wissenschaftlicher Erkenntnisse von Politischer Ökonomie und ihrer Zusammenhänge. Willkommen sind alle, die mit ihrer Registrierung hier sich mit Beiträgen an dieser Arbeit beteiligen wollen. Sie werden Mitautoren der als Buch veröffentlichten Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Arbeit.
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[1] Peter Blickensdörfer (2019): ESVG 201 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Ein System berechenbaren Missverstehens von Europa, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV) Baden-Baden
[2] S.a. http://www.erkenntniswiderspruch.de/Diskussionen/Diskussion zu Erkenntnis-Kritik „Im Kontext Politische Ökonomie“ – „Politische Ökonomie“ ist Bezeichnung für einen Zusammenhang von „Politik“ und „Ökonomie“, der unabhängig davon besteht, ob er verstanden wird oder nicht, wie das von ihm Begriffene zum Ausdruck gebracht wird. Mit diesem Worte-Paar kommt ein begriffenes charakteristisches Merkmal eines Zusammenhangs von den als Politik und als Ökonomie bezeichneten charakteristischen Merkmalen zum Ausdruck.
[3] Friedrich Engels Vorwort „Das Kapital“ Buch II DIETZ VERLAG BERLIN 1958
[4] Frank Deppe Fin de Siegle Am Übergang zum 21. Jahrhundert PapyRossa-Verlag, 1997
[6] „Wir, die Staats- und Regierungschefs der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, sind in einer Zeit tiefgreifenden Wandels und historischer Erwartungen in Paris zusammengetreten. Das Zeitalter der Konfrontation und der Teilung Europas ist zu Ende gegangen. Wir erklären, daß sich unsere Beziehungen künftig auf Achtung und Zusammenarbeit gründen werden. Europa befreit sich vom Erbe der Vergangenheit.“
[7] 1992: Nach Anerkennung Bosnien und Herzegowinas durch die EG brachen am Tag darauf in ganz Bosnien schwere Kämpfe aus. 1993: Unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker erkannte die deutsche Bundesregierung Slowenien und Kroatien am 23. Dezember an, ohne dass alle von der EG verlangten Bedingungen (z. B. ausreichender Minderheitenschutz in Kroatien) erfüllt waren.Am 21. November 1994: flogen NATO-Kampfflugzeuge einen Angriff auf die Landebahn des Flughafens Udbina in der „serbischen Krajina“, 1999: Mit dem erklärten Ziel, eine humanitäre Katastrophe im Kosovo zu verhindern, führte die NATO einen Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
[8] „Was in den USA auf Grund der starken Stellung des Präsidenten, der inzwischen relativierten Regeln von `checks und balances` sowie dank eines calvinistisch geprägten Glaubens an die kapitalistische Plutokratie bislang reibungslos und extrem erfolgreich funktioniert habe, wirke sich bei Übernahme dieses Systems durch die Völker der Dritten Welt, und nicht nur bei ihnen, als Absturz in hemmungslose Demagogie und Korruption aus, argumentierte der englische Kollege. Selbst wenn die Prediger von `freedom and democracy` von ihrer welterlösenden Mission zutiefst überzeugt wären, würde sich die politische Umsetzung in völlig anders gearteten Zivilisationen als Faktor der Unordnung und der nationalen Entwürdigung auswirken. Ein eindringliches Beispiel für diese heuchlerische Fehlanwendung im Okzident konzipierter demokratischer Regeln stelle die Republik der Philippinen dar, wo die regelmäßigen Urnengänge am Elend des Volkes, an den Privilegien der ausbeuterischen Oligarchie nicht das geringste zu ändern vermöchte. Die Pseudo-Demokratie bewähre sich dort als Bollwerk gegen eine längst fällige gesellschaftliche Umstrukturierung, und sie erstickte überdies jeden Widerstand gegen die amerikanische Hegemonie.“ Peter Scholl-Latour RUSSLAND IM ZANGENGRIFF S. 347 Ullstein Taschenbuch 2014
[9] Umwelt, die Welt um den Menschen? Wozu dieses Wortekonstrukt und die konstruierte Abgrenzung zu Natur? Das Wort Natur verwenden wir im Weiteren in der Bedeutung, dass der Mensch dazugehört und dass sowohl der Mensch als auch Natur nicht ohne ihren Zusammenhang zu verstehen sind.
[10] Zur Unterscheidung von Verändern und Änderung s.a. Peter Blickensdörfer (2015): Denken wider das herrschende Verständnis Seite 662 ff, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV)
[11] Europäische Kommission Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG 2010 Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union Vorwort
[12] Die Qualität des in Medien, in Veröffentlichungen, in politischen Äußerungen zum Ausdruck kommende herrschende Verständnisse dazu entspricht nicht der des vom Deutschen Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußerten herrschenden Verständnisses
[13]„Souverän ist, wer die Macht hat, eine Verfassung in Kraft zu setzen.“ Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland Josef Isensee und Paul Hübner, C.F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg 1992
[14] „Verfassungsidentität“, die den Zusammenhang von „Verfügungsmacht – herrschendes Verständnis – Verfassung“ charaktewrisierende, s.a. BVerfG 2 BvR 2735/ 14 Tz 47: „Die weitaus überwiegende Zahl der Verfassungs- und Obergerichte der anderen Mitgliedstaaten teilt für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass der (Anwendungs-)Vorrang des Unionsrechts nicht unbegrenzt gilt, sondern dass ihm durch das nationale (Verfassungs-)Recht Grenzen gezogen werden.“
[15] Dieter Grimm Europa ja – aber welches? Zur Verfassung der europäischen Demokratie, Verlag C.H.Beck oHG, München 2016.
[16] Bundesverfassungsgericht – Urteil vom 7. September 2011 – 2 BvR 987/10
[17] ebenda
[18] S.a. http://www.erkenntniswiderspruch.de/Diskussionen/Diskussion zu Erkenntnis-Kritik „ESM“ und „Schuldenbremse“ – Auflösung von „Kleinstaaterei“(?)]
[19] an eine Neufassung des Stabilitäts- und Wachstumspakts selbst, denkt ohnehin niemand. Zum einen wegen der damit verbundenen Symbolik. Zum anderen müssten grundlegende Änderungen an dem Vertragswerk von allen EU-Staaten einstimmig angenommen werden – eine hohe Hürde. (Oktober 2021)
[20] Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR) BVerfG 1 BvR 48/94 [20] Zur Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter planwirtschaftlichen Bedingungen entstanden sind, in die Marktwirtschaft (hier: Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR) BVerfG 1 BvR 48/94
[21] Staatsvertrag BRD-DDR zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.05.1990 (BGBL II S. 537 „Der Staatsvertrag erklärt die soziale Marktwirtschaft zum Wirtschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik“. Ein Vertrag geschlossen bevor dafür die Verfassung der DDR gerändert wurde. Der Einigungsvertrag (Beitrittsvertrag) vom 31.08.1990 veränderte nicht die Bestimmungen des Vertrages vom 18. Mai 1990, mit dem die wirtschaftliche und soziale Einheit hergestellt war, es fehlte allerdings die politische/staatliche Einheit, für deren Vollzug der Einigungsvertrag geschlossen worden war.
[22] Verfassungsgrundsätze vom 17.Juni 1990, mit denen die Privatisierung des volkseigenen Vermögens angeordnet wurde. „. . . in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wird für eine Übergangszeit die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik um folgende Verfassungsgrundsätze ergänzt. Entgegenstehende Verfassungsgrundsätze besitzen keine Rechtsgültigkeit mehr“. „Artikel 1. Freiheitliche Grundordnung (2) . . . Bestimmungen in Rechtsvorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt auf die sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf das Prinzip des demokratischen Zentralismus, auf die sozialistische Gesetzlichkeit, das sozialistische Rechtsbewußtsein oder die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien verpflichten, sind aufgehoben. Artikel 2. Eigentum. Privateigentum einschließlich des Erwerbs von Eigentum und eigentumsgleichen Rechten an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln wird gewährleistet.“
[23] Im Zuge der Wiedervereinigung einigten sich beide deutschen Staaten in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 über das Verfahren zur Regelung der offenen Vermögensfragen. Am 29. September 1990 verabschiedete die Volkskammer der DDR das sogenannte Vermögensgesetz. In ihm wurden die Ansprüche enteigneter oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer geregelt. Nach dem Vermögensgesetz galt – getreu der Vorgabe aus Bonn – prinzipiell der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“. Der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ einer der großen Fehler bei der Verwirklichung der Einheit Deutschlands . Mehr als zwei Millionen Anträge auf Rückübertragung (MDR:DE 05.01.2021); also zur Enteignung von (der) DDR-Bevölkerung.
[24] BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 – 421)
[25] Güter, eine Bezeichnung für etwas als subjektiv „gut“ Beurteiltes? Es geht aber um Dienstleistungen, Gegenstände und sonstige Leistungen, deren Charakteristisches hier als „Ware“ zu verstehen ist. Zu den sonstigen Leistungen gehört die Verschaffung einer bestimmten zeitweiligen Verfügungsmacht über ein anderen sein Eigentum (z.B. Boden).
[26] Güterarten und deren Mengen sind nicht aggregierbar und deshalb sind deren Zu- und Abflüsse im „Tableau“ auch nicht dargestellt. Dargestellt ist der vollständige Tausch (mit einer Menge dafür notwendigem als Zirkulationsmittel funktionierenden Geld von 37,5 für 40 Verkäufe/Käufe von Ware mit einer Preissumme von 1.500) des in Geld ausgedrückten Wertes der Ergebnisse der Tätigkeiten der produktiven und sterilen Klasse und der Zurverfügungstellung des Bodens durch die dritte Klasse.
[27] Peter Blickensdörfer (2019): ESVG 2010 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Ein System berechenbaren Missverstehens von Europa, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV) Baden-Baden
[28] Der Weg zum Europäischen Binnenmarkt: Karl-Werner Hansmann, SzU, Band 43, Wiesbaden 1990
[29] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 – 144) Art. 119 (ex-Artikel 4 EGV)
[30] Karl Marx zum Verstehen der Bedeutung: „Die einfache Reproduktion auf gleichbleibender Stufenleiter erscheint insoweit als eine Abstraktion, als einerseits auf kapitalistischer Basis Abwesenheit aller Akkumulation oder Reproduktion auf erweiterter Stufenleiter eine befremdliche Annahme ist, andererseits die Verhältnisse, worin produziert wird, nicht absolut gleichbleiben (und dies ist vorausgesetzt) in verschiedenen Jahren . . . soweit Akkumulation stattfindet, bildet die einfache Reproduktion stets einen Teil derselben, kann also für sich betrachtet werden, und ist ein realer Faktor der Akkumulation.“ „Das Kapital“, Bd II S. 398, DIETZ VERLAG BERLIN 1958
[27] Deutsche Bundesbank Monatsbericht April 2017
[28] „Die Geldpolitik der Bundesbank“ Sonderveröffentlichung Selbstverlag der Deutschen Bundesbank ISBN 3-927951-77-3 abgeschlossen im Oktober 1995
[32] Dirk Meyer Wirtschaftsdienst / Jahrgänge / 2016 / Heft 6 Universität der Bundeswehr Hamburg
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Zu „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum
Die immer zahlreicher werdenden Forderungen nach einem „Wirtschaftswachstum“, das „nachhaltig“, natürliche Ressourcen und Umwelt schonend sein müsse, mit dem Not, Armut und Mißstände beseitigt werden, diese Forderungen sind leicht verständlich und gewinnen immer mehr Akzeptanz. Akzeptanz deshalb, weil der Zustand des „Wirtschaftens“ offensichtlich immer mehr in Verbindung mit den Auswirkungen erscheinen, die diese Forderungen begründen.
Deshalb könnte beim flüchtigen Lesen des Beitrages „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum der Eindruck entstehen, mit ihm wird letztlich nichts anderes ausgesagt, eben nur mit anderen Worten. In diesem Beitrag geht es aber nicht um Bedingungen, Auflagen oder Voraussetzungen für ein „Wirtschaftswachstum“ mit großer Akzeptanz. Ebenso wenig um eine Auseinandersetzung zu „Wachstum“ oder „Nicht-Wachstum“ der „Wirtschaft“.
Reproduktionswachstum ist Bezeichnung für das charakteristische Merkmal der Tätigkeiten der Menschheit, mit denen sie die Mittel und Bedingungen der Lebensreproduktion reproduzieren und, zur Aufhebung des gegenwärtigen Zustandes des „Wirtschaftens“, immer mehr reproduzieren müssen. Es ist für die Sicherung der Lebensreproduktion ein notwendiges Verändern des Zustandes des „Wirtschaftens“ vom „Wirtschaftswachstum“ zum Reproduktionswachstum, in dem wiederum das „Produzieren“ und Reproduzieren eines Mehrprodukts zur Bewältigung von Auswirkungen gewaltiger Naturänderungen immer mehr Bedeutung erhalten muss.
Auch diese Erkenntnis von der Notwendigkeit eines Reproduktionswachstums ist nicht neu. Das Gebundensein der Lebensreproduktion an einen bestimmten Teil der Erde hat schon immer Menschen diese Notwendigkeit nicht nur erkennen lassen, sondern sie haben auch danach gehandelt und auch heute handeln Menschen danach.
Mit jeder Überwindung dieses Gebundenseins war und ist aber immer ihre Hoffnung, ihr Glaube verbunden, damit „frei“ zu sein, „frei“ zu werden, also auch vom Reproduktionswachstum entbunden zu sein.
Der immer größer werdende Gegensatz zwischen diesem Zustand des „Wirtschaftens“ und dem der Erde zwingt jetzt die Menschheit zur Entscheidung, entweder mit dieser Hoffnung, mit diesem Glaube historisch unterzugehen oder ihren, mit dieser Hoffnung, mit diesem Glaube manifestierten Erkenntnis-Widerspruch zu überwinden. Letzteres ist Voraussetzung für ein Verändern dieses Zustandes, für ein Revoltieren der „kapitalistischen Produktionsweise“, das diesen Zustand aufhebt.
Mit dem Beitrag „Wirtschaftswachstum“ – Mehrprodukt – Reproduktionswachstum wird also auch nicht „Wirtschaftswachstum“ neu definiert. Reproduktionswachstum umfasst mehr als was unter „Wirtschaft“ und ihr „Wachstum“ verstanden wird (s.a. Der Erkenntnis-Widerspruch, Kapitel Reproduktion & Evolution)
Eine Definition:
Mit der Bezeichnung Reproduktionswachstum kommt das Verständnis von der Veränderung der Reproduktion zum Ausdruck. Reproduktionswachstum ist Bezeichnung für die resultierende Wirkung des Veränderns der Lebensreproduktion der Menschen auf die Reproduktion ihres Zusammenlebens, auf die Reproduktion ihrer „Gesellschaft“.
Es ist die resultierende Wirkung der Tätigkeit der Menschen, mit der sie ihre Lebensreproduktion, und damit die Reproduktion der Mittel und Bedingungen dafür, verändern. Zu dieser Tätigkeit gehört die, welche als „Politik“ verstanden und bezeichnet wird. Es ist die Tätigkeit, mit der die Reproduktion der „Gesellschaft“, also das Reproduzieren des Lebens ihrer Mitglieder gesichert wird (werden kann). „Politik“ ist die Tätigkeit, mit der die resultierende Wirkung des Reproduzierens beherrscht wird (werden kann). Es ist „Politik“ des Reproduktionswachstums.
Das Verändern des Bestehenden zu einem Reproduktionswachstum bedingt also auch eine „Politik“ dafür, ein Verändern der gegenwärtigen „Politik“. Dieses Verändern bedingt das Verständnis vom „Reproduktionsprozess“ der „Gesellschaft“ und damit die Überwindung des Widerspruchs zu den Erkenntnissen der „klassischen Ökonomie“ . Es sind die Erkenntnisse von den kausalen Zusammenhängen der „einfachen“ und „erweiterten“ Reproduktion der „kapitalistischen Produktionsweise“, also in welchen kausalen Zusammenhängen sie sich ändert.
Daraus und in diesem Verständnis von der Bezeichnung Reproduktionswachstum ist die Frage nach dem Verständnis von „Reproduktionsprozess“ zu beantworten.
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Zu „System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“
Volkswirtschaft, Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (VGR) und Reproduktionsprozess
Verfügungsmacht wahren und ausüben zu können, bedingt nicht nur Legislative und Exekutive, sondern auch Kenntnisse von der Gemeinschaft und deren Mittel und Bedingungen, über die Macht ausgeübt wird, werden soll. Mit Volkswirtschaft kommt deshalb auch das Verständnis Verfügungsmächtiger (gleich herrschendes Verständnis) über ihre Gemeinschaft zum Ausdruck.“.
Die Gemeinschaft sei ein Volk von Individuen, die mit Verfolgung ihrer Individual-Interessen zur Entwicklung und Sicherung der Gemeinschaft beitragen. Sie seien deshalb als Wirtschaftssubjekte zu verstehen, deren Tätigkeiten und die Ergebnisse davon als Volkswirtschaft bezeichnet wird.
Dass die Bestimmungen zur Ermittlung der „Leistung“ einer „Volkswirtschaft“ mit dem herrschenden Verständnis von „Wirtschaft“, „Wirtschaften“ nicht beantwortete Fragen enthalten, geht auch aus den (offiziellen) “Berechnungsverfahren“ hervor.
Diese unbeantworteten Fragen sind aber nicht ungeeigneter statistischer Methoden geschuldet, sondern dass diese Methoden durch dieses herrschende Verständnis beeinflusst worden sind. Mit den darin angewendeten Bezeichnungen entstehen widersprüchliche, beliebig zu verstehende Aussagen.
„Zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung werden verschiedene Berechnungsverfahren angewandt, je nachdem ob es sich bei den betroffenen statistischen Einheiten um Marktproduzenten oder Nichtmarktproduzenten handelt.“
Ein Verständnis von „Markt“ und „Nichtmarkt“, dass sie sich darin unterschieden, in dem einen wird „verkauft“, in dem anderen „unentgeltlich zur Verfügung gestellt“. Die „Nichtmarktproduzenten“ seien „ohne Erwerbszweck“, obwohl sie nicht unentgeltlich leisteten („produzierten“), und müssten also jene sein, welche nicht verkaufen. Weil sie aber kaufen (müssen), sind sie also „Marktkonsumenten“. Doch sie können nur „Marktkonsumenten“ sein, wenn sie auch Verkaufbares liefern, und sind somit auch „Marktproduzenten“.
„Marktproduzenten sind Einheiten, deren Produktion zum größten Teil aus Marktproduktion besteht.“ Also die auf dem Markt verkauft wird oder verkauft werden soll. „Die Bruttowertschöpfung wird in diesen Fällen als Differenz zwischen Produktionswert und Vorleistungsverbrauch ermittelt (Subtraktionsmethode). Bei der Berechnung der Produktionswerte sind dann verschiedene Berechnungswege zu unterscheiden:“
Der „Marktproduzent“ „produziert“, um es verkaufen zu können und zwar mit Gewinn, sonst „produzierte“ er nicht, es sei denn dafür, um kaufen zu können. Allerdings verkauft sich nicht alles, was er „produziert“ und nicht alles mit Gewinn. Alles was er verkauft, müsste also als „wirtschaftliche“ Leistung verstanden werden, denn das hat für die „Wirtschaft“ „Wert“.
Das zu „Marktpreisen“ („Produktionswerten“) Verkaufte könnte als Umsatz des „Wirtschaftszeitraumes“ verstanden und bezeichnet werden. Verkauft werden Produkte und (Dienst-)Leistungen, also Hergestelltes und Geleistetes, das Zusammengefasst als „Produziertes“ verstanden und bezeichnet werden kann. Es ist als Ware zu bezeichnen, weil für den Verkauf hergestellt, geleistet wird.
„Umsatzmethode: Der Produktionswert wird ermittelt als Summe aus Umsatz (einschließlich Entnahmen für den Eigenverbrauch), Bestandsveränderungen an Erzeugnissen aus eigener Pro-duktion und selbsterstellten Anlagen; dies ist als Regelfall das gebräuchlichste Verfahren für die Marktproduzenten.“
Umsatz und Bestandveränderungen sind aber nicht als „wirtschaftliche“ Leistung eines bestimmten „Wirtschaftszeitraumes“ zu verstehen, denn im Umsatz sind sowohl im „Wirtschaftszeitraum“ Hergestelltes, Gleistetes („Produziertes“), als auch das im vorangegangenen Zeitraum „Produzierte“ enthalten. Außerdem sind Bestandsveränderungen sowohl bei unfertig „Produziertem“ und bei fertig „Produziertem“ feststellbar. „Produktionswert“ kann also nicht als Summe von „Produziertem“ und Verkauftem verstanden werden. Entnahmen für den Eigenverbrauch sind Umsatz soweit sie vom Eigenverbraucher bezahlt, an ihm verkauft werden; sonst keine „wirtschaftliche“ Leistung.
„Als Differenzmethode lassen sich die Sonderregelungen bei den finanziellen Unternehmen (Kreditinstitute und Versicherungen) bezeichnen, weil hier der Produktionswert bereits als Differenz von bestimmten Ertrags- und Aufwandspositionen bestimmt wird.“
„Finanzielle Unternehmen“ verkaufen ebenfalls und zwar ihre (Dienst-) Leistungen. Marktpreise sind die Gebühren dafür. Der Verkauf des Gebrauchs von Geldware dagegen ist nicht der Verkauf einer „wirtschaftlichen“ Leistung und ist deshalb nicht als Umsatz zu erfassen.
„Bei der Bewertungsmethode werden die Produktionswerte durch Bewertung von Mengenangaben berechnet (sogenanntes Mengen-Preis-Verfahren). Dieses Berechnungsverfahren wird nur ausnahmsweise angewandt, z.B. in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie in der Wohnungsvermietung.“
Unverständlich: „Werte werden durch Bewertung berechnet“, das auch nicht mit der Erläuterung verständlich wird, es handle sich um ein „sogenanntes Mengen-Preis-Verfahren“. Dieses „Verfahren“ ist auch überflüssig, weil auch das „Produzierte“ in der Land- und Forstwirtschaft zu Marktpreisen verkauft wird und die in der Wohnungswirtschaft auch die Mieten sind.
Dagegen ist erforderlich die Erfassung und Aufbereitung von Indikatoren (Kennzahlen, nicht nur in Mengenangaben) von kausalen Zusammenhängen der Lebensreproduktion mit deren nicht abdingbaren Mitteln und Bedingungen, und somit für das Verständnis von Leistung und Entwicklung der „Volkswirtschaft“. Die Erfassung und Aufbereitung allein zu Marktpreisen reicht dazu nicht.
„Einen Sonderfall stellen die Produzenten für die Eigenverwendung dar, d.h. Einheiten, die ausschließlich oder hauptsächlich Produktion für die Eigenverwendung betreiben. Typische Beispiele sind die Eigennutzung der Wohnung oder die entgeltlichen häuslichen Dienste. Auch hier erfolgt (wie bei Marktproduktion) eine Bewertung der Produktionswerte zu Herstellungspreisen und die Bruttowertschöpfung wird formal durch Subtraktion der Vorleistungen ermittelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Produktion für die Eigenverwendung(Eigenverbrauch oder selbsterstellte Anlagen) natürlich auch bei Marktproduzenten und (sonstigen) Nichtmarktproduzenten als Nebenproduktion auftreten kann.“
Wer für (seine) Eigenverwendung „produziert“, also nicht (und damit auch nicht an sich) verkauft, bewertet weder das „Produzierte“ noch bestimmt er deshalb einen „Herstellerpreis“ (einen Tauschwert) – er will es selbst gebrauchen. Es ist keine „wirtschaftliche“ Leistung.
„Bei der Kategorie der sonstigen Nichtmarktproduzenten besteht die Hauptproduktion dagegen aus (sonstiger) Nichtmarktproduktion, die anderen Einheiten in der Regel unentgeltlich oder zu wirtschaftlich nicht signifikanten Preisen zur Verfügung gestellt wird. Beispiele hierfür sind die öffentliche Verwaltung oder die Privaten Organisationen ohne Erwerbszweck. Da für die unent-geltlich abgegebenen Leistungen keine Marktpreise zur Verfügung stehen, werden Bruttowertschöpfung und Produktionswerte hier durch Addition der Aufwandsposten dieser Einheiten ermittelt (Additionsmethode).“
Diese (hilflose) Konstruktion mit „Hauptproduktion“ als „Nichtmarkt-produktion“, welche „in der Regel“ nicht verkauft würde, begründet nicht eine Kategorie „Nichtmarktproduzenten“
„Die Bruttowertschöpfung entspricht der Summe aus Arbeitnehmerentgelt, Abschreibungen sowie den sonstigen Produktionsabgaben (abzüglich sonstiger Subventionen). Die Produktionswerte ergeben sich aus der Summe von Bruttowertschöpfung und Vorleistungen. An die Stelle der fehlenden marktmäßigen Bewertung tritt hier also die Allokation durch die zuständigen (politischen) Entscheidungsgremien.“
Also danach sei:
BW = AL + AfA + PA und PW = BW + VL oder BW = PW – VL ,
doch somit wäre danach PW = AL + AfA + PA + VL, was falsch deshalb ist, weil „Abschreibungen“ (AfA) bereits ein Teil der Vorleistungen sind, die, und dann noch zusätzlich die Vorleistungen, insgesamt einbeziehen seien. Wiederum im Gegensatz dazu ist andererseits BW = PW („Produktenwert“) – VLV („Vorleistungsverbrauch“), obwohl das nicht gleich BW = PW – VL sein kann. VLV kommt mit AfA zum Ausdruck: VLV=VL-AfA
Mit „Bruttowertschöpfung“ soll das Verständnis zum Ausdruck kommen, dass „Leistung der Volkswirtschaft“ Wert für das „Volk“ habe, und dieser damit konkret in einer bestimmten Menge Geld erfasst und dargestellt werde. Die Bezeichnung Wert für das in einer bestimmten Menge Geld dargestellte Hergestellte und Geleistete („Produzierte“) ist Verständnis einer bestimmten Ideologie. Nach dieser seien alles „Produzierte“ „Produktionswerte“, welche sich einerseits aus „der Summe von Bruttowertschöpfung und Vorleistungen“ und andererseits die Bruttowertschöpfung „als Differenz zwischen Produktionswert und Vorleistungsverbrauch“ ergeben würde.
Auch wenn unterstellt, dass es bei dieser Differenz auch um die von Summen handelt, ist diese Differenz nicht eine aus der ersten Gleichung umgestellte. „Vorleistungen“ (VL) und „Vorleistungsverbrauch“ (VLV) sind ungleiche Größen. Ebenso „Abschreibungen“, „Vorleistungen“ und „Vorleistungsverbrauch“.
„Vorleistung“ ist Bezeichnung für eine „Leistung“, welche sowohl vor dem betrachteten „Wirtschaftszeitraum“ geleistet wurden als auch welche eine „Leistung“ des betrachteten „Wirtschaftszeitraumes“ sein kann, von der wiederum, welche in diesem Zeitraum nicht verkauft wurde, somit Bestand an fertig oder unfertig „Produziertem“ sind.
„Vorleistungsverbrauch“ entspricht danach einer Änderung sowohl dieses Bestandes als auch des Bestandes des vor dem betrachteten „Wirtschaftszeitraum“ Geleisteten. Es ist aber sowohl ein „Verbrauch“, das „Vorgeleistete“ wird Bestandteil des „Produzierten“, als auch ein „Verbrauch“, das „Vorgeleistete“ verschleißt, mit dem „Vorgeleisteten“ wird „produziert“. Dieser Verschleiß, in einem Geldbetrag ausgedrückt, wird als „Abschreibung“ (AfA) verstanden und bezeichnet.
Mit „Bruttowertschöpfung“ soll weiterhin erfasst und dargestellt werden, woraus Wert resultiert, wodurch er „geschöpft“ werde. Es schöpft aber niemand diesen Wert, allenfalls (den von) Trink-Wasser. Die „Bruttowertschöpfung“ entspräche „der Summe aus Arbeitnehmerentgelt, Abschreibungen sowie den sonstigen Produktionsabgaben (abzüglich sonstiger Subventionen)“. Doch mit „Arbeitnehmerentgelt“, Abschreibungen, Abgaben, Subventionen wird weder Wert geschöpft noch sind diese als Wert bezeichneten „Leistungen der Volkswirtschaft“.
Diese Widersprüche würden dadurch beseitigt, dass durch die „zuständigen (politischen) Entscheidungsgremien“ mit einer „Zuordnung (?) der knappen Ressourcen wie Arbeit und Kapital“ eine „Bewertung“ erfolgt (statistische Daten in ihrem Sinne manipuliert), also bestimmt würde, was als Wert zu verstehen und bezeichnen sei.
Wichtig für die Lebensreproduktion des Menschen ist, Wert hat für ihn, was er dafür erlangt und sichert, was ihn die umgesetzte Lebensenergie seiner Tätigkeit, dieses seines Erlangens und Sicherns, ersetzt. Wert hat, Wert schafft also nur diese Tätigkeit, welche als Arbeit verstanden und bezeichnet wird. Das „Arbeitnehmerentgelt“ könnte insoweit Ausdruck des (geschaffenen) Wertes verstanden und bezeichnet werden, wenn unter „Arbeitnehmerentgelt“ der Geldbetrag verstanden wird, welcher für die geleistete Arbeit („verausgabte Arbeitskraft“), also für die gekaufte Tätigkeit, welche produktiv „konsumiert“ (pkT) wird, bezahlt wird.
Für eine auf Tausch von Ware gründenden „Volkswirtschaft“ wird aber nur das als Wert anerkannt, was getauscht wird, werden kann, und zwar dieser in Höhe des in Geldeinheiten ausgedrückte Preises (des „Tauschwertes“), zu dem die Ware getauscht wird, werden kann. Doch nicht alles, was getauscht wird, also „Tauschwert“ hat , ist wertvoll für die Lebensreproduktion, weil es dafür weder produktiv noch nichtproduktiv „konsumiert“ werden kann . Zwischen Wert und „Tauschwert“ ist zu unterscheiden und, dass der Preis einer Ware, und damit auch der der Ware „Arbeitskraft“, nicht Wert, sondern „Tauschwert“ ausdrückt.
BIP oder VE sind also nur bedingt geeignet, damit „Leistung“ ihrer „wirtschaftenden“ Menschen zu erfassen und darzustellen, weil damit nicht zwischen Wert und „Tauschwert“, zwischen Produziertem und Verkauftem (Verkaufbarem) unterschieden wird, ebenso wenig zwischen Produkt und (verkaufter) Tätigkeit sowie zwischen dieser und der Tätigkeit, welche im nachfolgenden „Wirtschaftszeitraum“ in einem verkauften (verkaufbaren) Produkt feststellbar ist (Vorleistung VL).
Mit BIP oder VE werden also zwar weder Werte noch die Summe von „Tauschwerten“ („Preisen) verkaufter, verkaufbarer Ware dargestellt. Doch andererseits werde mit BIP oder VE auch die Ware dargestellt, welche nicht „konsumiert“ wird, keinen („Tausch-„)Wert hat. Das als jährliche „Leistung“ Erfasste wird mit BIP oder mit VE als eine Menge gleicher Geldeinheiten (Preissumme aller im „Inland“ im „Wirtschaftszeitraum“ produzierten Produkte) dargestellt und diese Menge als „Bruttowertschöpfung“, welche „den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert umfasse“.
Dass die „Bruttowertschöpfung“ „geschaffenen Mehrwert“ umfasse, ist Ideologie. Der „geschaffene Mehrwert“ ist nur dann wichtig, wertvoll für die „Wirtschaftenden“, wenn sie mit dem verkauften „Produzierten“ mehr Geld realisieren als sie für deren „Produzieren“ ausgeben mussten.
Das Verkaufte hat aber den als Preis (Menge gleicher Geldeinheiten) bezeichneten („Tausch“-)Wert, der kein Mehr enthält, nicht wertvoller ist; er ist also kein „Mehrwert“. Mehr Geld realisiert der „Wirtschaftende“ dann, wenn die Menge gleicher Geldeinheiten für das Verkaufte größer ist als die für die „Produktion“ des Verkauften.
Um Ursachen, Zusammenhänge und resultierende Wirkungen des Wirtschaftens, der Volkswirtschaft, verstehen zu können, braucht es Kenntnisse von deren charakteristischen Merkmalen. Diese Kenntnisse werden gewonnen aus Daten von Indikatoren, mit denen Zustand und Veränderungen von charakteristischen Merkmalen des Wirtschaftens, der Wirtschaft angezeigt werden. Mit statistischer Methodik werden diese Daten erfasst, aufbereitet und bewertet. Sie sind Gegenstand und Rechengrößen der Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.“
Hier stellt sich die Frage, ob mit Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Reproduktionsprozess erfasst und dargestellt wird. Die Beantwortung dieser Frage bedingt zweierlei: Ersten die Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Und Zweitens Kenntnisse von Mitteln, Bedingungen und Zusammenhänge des Lebens, des Zusammenlebens, was als Reproduktionsprozess bezeichnet wird.
„Zentrale Punkte bei der Betrachtung einer Volkswirtschaft sind die Fragen nach ihrer Leistung (Bruttoinlandsprodukt, Volkseinkommen) und Verteilung (Einkommensverteilung), ihrer Preisentwicklung, ihrer Struktur, dem Grad ihrer Beschäftigung (Arbeitslosigkeit) und ihrer Offenheit (Außenhandel). Darüber hinaus können Veränderung dieser Größen mit der Konjunktur und ihren Zyklen in Verbindung gebracht und betrachtet werden. Im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften kann auch der Grad der Entwicklung anhand sozio-ökonomischer Faktoren verglichen werden. Die zahlenmäßige Darstellung der Transaktionsgrößen erfolgt in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.“
Die Fragen (welche?) nach der „Leistung“ einer „Volkswirtschaft“, also nach den Ergebnissen der als „Wirtschaften“ bezeichnenden Tätigkeiten von Menschen eines „Landes“, sind mit dem herrschenden Verständnis, es sei das „Bruttoinlandsprodukt“ (BIP) oder „Volkseinkommen“ (VE), falsch beantwortet.
Einmal deshalb, weil in einer „Volkswirtschaft“, deren charakteristisches Merkmal „Produzieren“ und „Tausch“ von Ware ist, nur alles das Geleistete, nur alles das Produzierte als Leistung von den „Wirtschaftenden“ anerkannt, das getauscht wurde, getauscht wird.
Zum anderen deshalb, weil mit BIP oder mit VE alles das als jährliche „Leistung“ erfasst und dargestellt wird, was ein Produkt ist, das im „Inland“ im Jahr produziert wurde. Doch alles, was im Jahr produziert wurde, konnte und kann in diesem Jahr nicht „konsumiert“ werden und einiges davon kann und wird überhaupt nicht „konsumiert“ werden.
Andererseits wurden und werden ja auch Produkte „konsumiert“, welche nicht in diesem Jahr, sondern in vorangegangen Jahr(en) produziert wurden. Im Übrigen: über das gesamte Produzierte verfügt auch nicht das gesamte Volk; es ist nicht dessen Einkommen.
Dass die Bestimmungen zur Ermittlung der „Leistung“ einer „Volkswirtschaft“ mit dem herrschenden Verständnis von „Wirtschaft“, „Wirtschaften“ nicht beantwortete Fragen enthalten, geht auch aus den (offiziellen) “Berechnungsverfahren“ hervor.
Diese unbeantworteten Fragen sind aber nicht ungeeigneter statistischer Methoden geschuldet. Mit den darin angewendeten Bezeichnungen entstehen widersprüchliche, beliebig zu verstehende Aussagen.
Genaueres dazu siehe Peter Blickensdörfer ESVG 2010 Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Ein System berechenbaren Missverstehens von Europa, Deutscher Wissenschafts-Verlag (DWV) 2019